Prof. Dr. jur. Tobias Huep
1 Keine einheitliche Begriffsverwendung
Der Begriff der "Lohnzusatzkosten" oder "Lohnnebenkosten" (auch als "indirekte Personalzusatzkosten" bezeichnet) wird nicht einheitlich verwendet. Umfasst sind davon jedenfalls die gesetzlichen Sozialabgaben als paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder einseitig nur von einer Vertragspartei (Gesetzliche Unfallversicherung vom Arbeitgeber) zu tragen (sog. gesetzliche Lohnzusatzkosten mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag als größtem Anteil). Häufig werden darüber hinaus auch arbeits- oder tarifvertraglich geschuldete Leistungen des Arbeitgebers mit aufgeschobener Fälligkeit ("Weihnachtsgeld" für erbrachte Betriebstreue; Urlaubsgelder etc.) oder besonderer Zwecksetzung (Betriebliche Altersversorgung) zu den Lohnzusatzkosten gezählt. Das Statistische Bundesamt verwendet eine bei der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) übliche Definition der sog. "indirekten Arbeitskosten", die dem erstgenannten, engeren Verständnis der Lohnzusatzkosten entsprechen. Die weiterreichende Definition ist stärker branchen- bzw. einzelvertragsbezogen und damit uneinheitlich, weil die vertraglichen Lohnzusatzkosten regelmäßig den Bereich freiwilliger Arbeitgeberleistungen betreffen und in vielen Arbeitsverhältnissen komplett fehlen.
2 Bruttolohnvereinbarung als Regelfall
Eine Lohnvereinbarung ist regelmäßig als Bruttolohnvereinbarung geschlossen. Der Arbeitgeber ist damit verpflichtet, von dem vereinbarten Bruttobetrag die darauf entfallenden Steuern und die Arbeitnehmeranteile abzuziehen und zusammen mit den entsprechenden Arbeitgeberanteilen abzuführen. Soll der Arbeitgeber ausnahmsweise sämtliche Nebenkosten, insbesondere in Gestalt der öffentlichen Abzüge, übernehmen, bedarf es einer ausdrücklichen Nettolohnvereinbarung.
3 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Nach § 154 SGB IX haben private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen grundsätzlich wenigstens 5 % schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Abweichend davon haben kleinere Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jedoch nur einen schwerbehinderten Menschen im Jahresdurchschnitt pro Monat zu beschäftigen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat 2 schwerbehinderte Menschen.
Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl der schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigt, hat er für jeden unbesetzten Arbeitsplatz gemäß § 160 SGB IX eine gestaffelte Ausgleichsabgabe zu entrichten (unter 5 % 125 EUR, unter 3 % 220 EUR und unter 2 % 320 EUR).