Orientierungssatz
Zum Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung bei Formulierungen im Bewerbungsschreiben, die auf ein mangelndes Interesse an einer Arbeitsaufnahme hindeuten.
Tatbestand
Der Kläger und Berufungsbeklagte (künftig: Kläger) wendet sich gegen die Festsetzung einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosenhilfe und das damit verbundene Erlöschen des Leistungsanspruchs.
Der 1952 geborene Kläger, ein Elektroinstallateur und Service-Techniker mit nicht abgeschlossener Fachhochschulausbildung, war vom 1. September 1986 bis zum 2. Oktober 1987 bei der Firma S. in E., vom 19. Oktober 1987 bis zum 30. September 1988 bei der S. GmbH in E. und schließlich vom 1. April 1989 bis zum 15. Oktober 1990 bei der Firma P. in St. beschäftigt. Die Beschäftigungen endeten jeweils durch Kündigung seitens des Klägers.
Am 16. Oktober 1990 meldete er sich bei der Beklagten und Berufungsklägerin (künftig: Beklagte) als arbeitslos: Diese gewährte ihm, unter gleichzeitiger Festsetzung einer ersten zwölfwöchigen Sperrzeit durch Bescheid vom 12. Februar 1991 wegen Eigenkündigung, Arbeitslosengeld bis zur Anspruchserschöpfung. Unter dem 1. Oktober 1991 beantragte der Kläger die Bewilligung von Anschlussarbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 15. Oktober 1991. Mit Bescheid vom 8. Oktober 1991 bewilligte die Beklagte die Arbeitslosenhilfe antragsgemäß. Auf weiteren Antrag vom 24. September 1992 bewilligte die Beklagte die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe ab dem 16. Oktober 1992.
Unter dem 21. Oktober 1992 bot die Beklagte dem Kläger nach 17 gescheiterten Vermittlungsbemühungen an, für die Zeit vom 1. Februar 1992 bis zum 31. Januar 1993 an einer Beschäftigung für Langzeitarbeitslose - Arbeiten in der Landschaftspflege sowie Abbruch und Sanierungsarbeiten - bei der Stadt E. teilzunehmen. Nachdem der Kläger dies unter Hinweis auf die Art der Tätigkeit, die seiner beruflichen Qualifikation in keiner Weise entspreche, abgelehnt hatte, setzte die Beklagte gegen ihn eine Sperrzeit im Bezug von Arbeitslosenhilfe von acht Wochen (vom 1. Oktober bis 25. November 1992) fest (Bescheid vom 3. Dezember 1992).
Den Antrag des Klägers auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe vom 21. September 1993 für die Zeit ab dem 16. Oktober 1993 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Oktober 1993. Am 17. Mai 1994 bot die Beklagte dem Kläger eine vom 1. Juni 1994 bis zum 28. Februar 1995 befristete Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zur beruflichen Fortbildung mit dem Ziele der Verbesserung der Vermittlungsaussichten in E. an. Diese lehnte der Kläger unter dem 19. Mai 1994 schriftlich unter Hinweis auf seine Höherqualifikation - u.a. Beherrschung der Programmiersprachen INTEL-ASSEMBLER, CLIPPER 5,0 und DBASE - ab. Daraufhin setzte die Beklagte gegen den Kläger mit Bescheid vom 28. Juni 1994 eine weitere Sperrzeit im Bezug der Arbeitslosenhilfe vom 2. Juni 1994 bis zum 27. Juli 1994 fest.
Seinen auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe ab dem 17. Oktober 1994 gerichteten Antrag vom 18. September 1994 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 7. November 1994. In der Zeit vom 17. Juli bis zum 11. August 1995 wurde der Kläger sodann vom Systemhaus W. in E. als Techniker probeweise beschäftigt. In einer Stellungnahme der Firma W. an die Beklagte vom 24. August 1995 hieß es u.a., der Kläger, der das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, habe sich arrogant und unfreundlich verhalten. Außerdem sei er weder in der Lage gewesen, PC Hardware Kenntnisse in ausreichender Zeit zu erlernen noch seine Behauptungen über „hervorragende Programmierfähigkeiten" zu beweisen. Am 14. August 1995 meldete sich der Kläger bei der Beklagten erneut arbeitslos und beantragte die Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 12. August 1995. Diesem Antrag entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 5. Oktober 1995. Entsprechend verfuhr die Beklagte mit dem Antrag des Klägers auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe ab dem 16. Oktober 1995.
Dem unter dem 15. September 1996 gestellten Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe ab dem 16. Oktober 1996 entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 1. Oktober 1996. Entsprechend bewilligte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum ab dem 16. Oktober 1997 und sodann erneut für den Zeitraum ab dem 16. Oktober 1998. Unter dem 21. April 1999 bot die Beklagte dem Kläger neuerlich eine sechswöchige Trainings-Maßnahme zur beruflichen Eingliederung, verbunden mit Eignungsfeststellung und Bewerbungsseminar, an. Die Teilnahme hieran und an ähnlichen Maßnahmen lehnte der Kläger mit Schreiben vom 10. Mai 1999 grundsätzlich ab. In diesem führte er u.a. aus, er habe auch im Verfassen von Bewerbungsunterlagen, Schriftsätzen etc. keine fragwürdige Anleitung seitens Dritter notwendig.
Daraufhin hob die Beklagte die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab dem 3. Mai 1999 zunächst auf und stellte das Erlöschen des Anspruchs fest (Bescheid vom 28. Mai 1999). Mit weiterem Bescheid vom 21. Juli 1999 änderte sie sodann ihren Bescheid vom 28. Mai 1999 wegen for...