Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Ruhen bei anderen Sozialleistungen. Altersrente. Vergleichbarkeit der Altersleistung einer schweizerischen Pensionskasse. Wahl zwischen monatlicher Rentenzahlung oder Kapitalauszahlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Altersrente nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist mit einer deutschen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar und führt zum Ruhen des Anspruchs (Anschluss an BSG vom 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R = BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr. 4).

2. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nur teilweise in Höhe der schweizerischen Rente, wenn diese - wie hier - auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts geleistet wird. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger anstelle der hier gezahlten monatlichen Rente alternativ eine Kapitalauszahlung hätte wählen können, denn zur Beurteilung steht allein der tatsächliche Sachverhalt.

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Februar 2010 abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 11. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2009 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab 1. September 2009 in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der Schweizer Rente zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet 3/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 1. September 2009.

Der 1950 geborene Kläger deutscher Staatsangehörigkeit war ab 1980 in der Schweiz beschäftigt. Seine letzte Arbeitgeberin, die E. S. AG, kündigte das Arbeitsverhältnis wegen schlechter Auftragslage mit Wirkung zum 31. August 2009. Seit dem 1. September 2009 bezieht der Kläger eine Altersrente von der Personalvorsorgestiftung seiner Arbeitgeberin (E. Pensionskasse) in Höhe von monatlich 1.004,-- Schweizer Franken (SFr).

Der Kläger beantragte im Juni 2009 bei der Arbeitsagentur Lörrach die Gewährung von Alg. Mit Bescheid vom 11. September 2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Anspruch wegen des Bezugs von Altersrente nach § 142 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ruhe. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, auf seine Anfrage habe ihm Frau T. von der Agentur für Arbeit Waldshut-Tiengen am 7. Juli 2009 telefonisch mitgeteilt, dass der Bezug von 1.004,-- SFr. Rente aus der Schweizer Pensionskasse weder eine Ablehnung noch eine Minderung des Alg zur Folge haben werde, da dieser Betrag kleiner als 65 % seines Nettoeinkommens sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Mit seiner am 7. Oktober 2009 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Mit Gerichtsbescheid vom 5. Februar 2010 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es sei bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden worden, dass die Altersrente, die der Kläger von der Schweizer Pensionskasse beziehe, den Ruhenstatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 SGB III auslöse (unter Hinweis auf Bundessozialgericht ≪BSG≫, Urteile vom 21. Juli 2009 - B 7/7a AL 36/07 R - und vom 18. Dezember 2008 - B 11 AL 32/07 R -).

Gegen den am 19. Februar 2010 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 11. März 2010 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung wird vorgetragen, es werde nicht verkannt, dass mehrfach höchstrichterlich entschieden worden sei, dass die Altersrente der Schweizer Pensionskasse den Ruhenstatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 SGB III auslöse. Der Kläger habe jedoch vor Inanspruchnahme der Rentenzahlung ein Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit in Waldshut wahrgenommen. Aufgrund der Aussagen von Frau T., dass der Bezug von 1.004,-- SFr Rente aus der Schweizer Pensionskasse weder eine Ablehnung noch eine Minderung des Bezugs von Alg zur Folge haben werde, habe sich der Kläger entschieden, dass das Guthaben der Pensionskasse nicht auf ein Freizügigkeitskonto eingezahlt, sondern in monatlichen Rentenzahlungen ausgekehrt werde. Andernfalls wäre das Freizügigkeitskonto gewählt worden, welches mit dem sechzigsten Lebensjahr entsperrt worden wäre, das heißt zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger über den Betrag verfügen können.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 29. September 2009 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab 1. September 2009 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass es sich bei der von der Pensionskasse gezahlten Rente des Klägers um eine mit der Deutschen Altersrente v...

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