Leitsatz (amtlich)
Ist eine Kapitallebensversicherung nur für einen Teil der Laufzeit als Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrAVG anzusehen, können Beiträge nur aus dem auf diese Laufzeit entfallenden Teil der einmaligen Zahlung aus der Kapitallebensversicherung erhoben werden.
Revision zugelassen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Februar 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2006 abgeändert, soweit die Beklagte ab 01. Dezember 2005 höhere monatliche Beiträge zur Pflegeversicherung als € 3,80 auch aus der Kapitalzahlung für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 sowie für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin drei Fünftel ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen, soweit es um die Verbeitragung der Kapitalzahlung für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 sowie vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 geht.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte von der Klägerin zu Recht seit 01. Dezember 2005 Beiträge zur Pflegeversicherung (PV) aus einem einmaligen Kapitalbetrag aus betrieblicher Altersversorgung fordert.
Die am … 1945 geborene verheiratete Klägerin, deren Ehe kinderlos geblieben ist, ist wegen des Bezugs von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01. Dezember 2005 (monatliche Bruttorente € 951,37) bei der DAK als Rentnerin gesetzlich krankenversichert und bei der Beklagten dementsprechend im Rahmen der PV der Rentner pflegeversichert. Ihren Angaben zufolge war sie von November 1988 bis zum 31. Januar 2000 als Angestellte bei der Herz-Kreislauf-Klinik in W. beschäftigt, deren Betreiberin die M.-Kliniken-AG (AG) war. Von der AG bezieht die Klägerin auch eine Betriebsrente, nach ihren Angaben in Höhe von ca. € 256,00 monatlich. Ihren Angaben zufolge hatte sie bereits ab 01. November 1972 bei der SV Sparkassenversicherung (Versicherung) eine private Kapital-Lebensversicherung abgeschlossen. Die Leistung sollte zum 01. November 2005 fällig werden. Ab 01. November 1988 wurde diese Kapital-Lebensversicherung in eine insoweit von der AG für die Klägerin als Arbeitnehmerin abgeschlossene Direktversicherung umgewandelt. Die Beiträge wurden von der AG bezahlt und vom Bruttolohn der Klägerin abgezogen. Ab 01. Februar 2000, nach ihrem Ausscheiden bei der AG setzte die Klägerin die Versicherung als private Kapital-Lebensversicherung fort.
Am 07. Oktober 2005 teilte die Versicherung der Beklagten mit, dass die Klägerin zum 01. November 2005 als Versorgungsbezug einen einmaligen Kapitalbetrag aus betrieblicher Altersversorgung in Höhe von € 52.323,00 erhalten werde. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin im Hinblick auf den genannten einmaligen Kapitalbetrag ab 01. Dezember 2005 aufgrund von beitragspflichtigen Einnahmen von € 436,03 (= € 52.323,00 dividiert durch 120) einen monatlichen Beitrag zur PV in Höhe von € 8,50 einschließlich des Beitragszuschlages für Kinderlose fest. Entsprechend wurde auch von der Krankenkasse ab 01. Dezember 2005 im Hinblick auf beitragspflichtige Einnahmen von monatlich € 436,03 ein Beitrag zur Krankenversicherung festgesetzt. Mit dem gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2005 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, Kapitalleistungen aus Lebensversicherungsverträgen unterlägen seit 01. Januar 2004 nur dann der Beitragspflicht, wenn sie zur Altersversorgung dienten und ein Bezug zum früheren Erwerbsleben bestehe. In ihrem Falle fehle es an einem ausreichenden Bezug zum Erwerbsleben. Sie habe die Lebensversicherung 1972 abgeschlossen, und zwar als Kapital-Renten-Versorgung mit Gewinnbeteiligung auf ihr 60. Lebensjahr. Ein Bezug zum Erwerbsleben habe nur im Zeitraum von 1988 bis 2000 bestanden. Bis Oktober 1988 habe sie die Versicherung als reine private Kapital-Lebensversicherung geführt. Als sie Angestellte bei der AG geworden sei, sei die Versicherung in eine so genannte Direktversicherung umgewandelt worden. Die Beiträge seien vom Arbeitgeber bezahlt und von ihrem Bruttolohn abgezogen worden. Nach dem Ausscheiden bei der AG zum 31. Januar 2000 habe sie die Lebensversicherung ohne einen Bezug zum Erwerbsleben weitergeführt. Die Leistung der Versicherung sei zum 01. November 2005 fällig geworden. Die Kapitalleistung sei von ihr und ihrem Ehemann zur Kredittilgung im Hinblick auf den Erwerb einer Eigentumswohnung verwendet worden. Ein Bezug zum Arbeitsleben habe also lediglich in einem relativ kurzen Zeitraum von elf Jahren und zwei Monaten bestanden. Sie halte die Neuregelung ab 01. Januar 2004 auch für verfassungswidrig, soweit es um die rückwirkende Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Sozialleistungspflicht gehe. Mit Schreiben vom 09. Januar 2006 wurde die Klägeri...