Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Bezugszeitraum. gleichzeitiger Bezug von Elterngeld durch die Berechtigten. doppelter Anspruchsverbrauch. Einkommensanrechnung bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Teilzeit. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Da Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt wird und die Eltern insgesamt Anspruch auf 12 bzw 14 Monatsbeträge haben, werden bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld beider Elternteile bezogen auf einen Lebensmonat des Kindes immer zwei Elterngeldmonate verbraucht (sog doppelter Anspruchsverbrauch). Beziehen die Eltern nacheinander für insgesamt 12 oder 14 Monate Elterngeld, wird das Einkommen des Berechtigten auch dann angerechnet, wenn der andere Elternteil während dieser Zeit ebenfalls seine Arbeitszeit und damit sein Einkommen um die Hälfte reduziert hat. Diese sich aus dem geltenden Recht ergebenden Konsequenzen sind nicht verfassungswidrig. (Die Revision wurde vom Senat zugelassen).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Elterngeld auch für den 3. bis 8. Lebensmonat des am 29. März 2007 geborenen Kindes der Klägerin, hilfsweise die Gewährung höheren Elterngeldes ohne Anrechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit.
Der 1964 geborene Kläger und seine 1968 geborene Ehefrau (vgl hierzu Parallelverfahren L 11 EL 4604/09) sind Eltern des am 29. März 2007 geborenen Kindes M. A.. Bis zur Geburt des Sohnes waren beide Elternteile voll berufstätig, reduzierten dann den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten um jeweils die Hälfte. In der Zeit von März 2006 bis Februar 2007 beliefen sich die Brutto-Dienstbezüge der Ehefrau des Klägers auf 40.089,64 € und des Klägers auf 39.805,24 €.
In der Zeit von März 2006 bis Februar 2007 gestalteten sich die Einkommensverhältnisse des Klägers wie folgt:
|
Monat |
Brutto |
Steuern |
Werbungskosten |
Netto |
März 2006 |
3.250,45 |
702,71 |
76,67 |
2.471,07 |
April 2006 |
3.250,45 |
702,71 |
76,67 |
2.471,07 |
Mai 2006 |
3.250,45 |
702,71 |
76,67 |
2.471,07 |
Juni 2006 |
3.750,29 |
796,43 |
76,67 |
2.877,19 |
Juli 2006 |
3.250,45 |
702,71 |
76,67 |
2.471,07 |
August 2006 |
3.250,45 |
702,71 |
76,67 |
2.471,07 |
September 2006 |
3.250,45 |
744,74 |
76,67 |
2.429,04 |
Oktober 2006 |
3.250,45 |
702,71 |
76,67 |
2.471,07 |
November 2006 |
3.250,45 |
702,71 |
76,67 |
2.471,07 |
Dezember 2006 |
3.250,45 |
700,87 |
76,67 |
2.472,91 |
Januar 2007 |
3.250,45 |
702,71 |
76,67 |
2.471,07 |
Februar 2007 |
3.250,45 |
702,71 |
76,67 |
2.471,07 |
Am 7. Mai 2007 beantragten der Kläger und seine Ehefrau die Bewilligung von Elterngeld jeweils für den 3. bis 14. Lebensmonat ihres Kindes.
Mit Schreiben an den Kläger und seine Ehefrau vom 27. Juli 2007 teilte die Beklagte jeweils mit, dass die Angaben zur Entscheidung über den Anspruch auf Elterngeld noch nicht ausreichend seien. Ua müsse die Festlegung des Bezugszeitraumes überprüft werden. Es könne nicht gleichzeitig von beiden Elternteilen für den 3. bis 14. Lebensmonat Elterngeld beantragt werden.
Daraufhin änderten der Kläger wie auch dessen Ehefrau den ursprünglichen Antrag auf Gewährung von Elterngeld dahingehend ab, dass die Ehefrau des Klägers nunmehr Elterngeld für den 3. bis 8. Lebensmonat ihres Kindes sowie der Kläger Elterngeld für den 9. bis 14. Lebensmonat beantragte.
Mit Bescheid vom 24. August 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin Elterngeld für den 9. bis einschließlich 14. Lebensmonat des Kindes in Höhe von monatlich 751,87 €. Seiner Ehefrau bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom gleichen Tag Elterngeld für den 3. bis 8. Lebensmonat des Kindes in Höhe von monatlich 687,47 €.
Mit ihren dagegen erhobenen Widersprüchen machten die Eheleute geltend, beide Elternteile hätten Elternzeit mit gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit von bisher 100 % auf 50 % bis zum 14. Lebensmonat ihres Sohnes beantragt, welches auch vom Arbeitgeber so bewilligt worden sei. Nach den Berechnungen erhielten sie jedoch nur die Hälfte der Summe, die ein Paar bekommen würde, das nacheinander für jeweils sechs Monate in Vollzeit Elterngeld beziehe. Dies stelle einen gravierenden Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 23. April 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers ebenso wie den seiner Ehefrau mit der Begründung zurück, der Kläger könne zusammen mit seiner Ehefrau nur für insgesamt 14 Monate des Kindes Elterngeld erhalten. Da seine Ehefrau in den ersten beiden Lebensmonaten des Kindes die Fortzahlung während der Mutterschutzfrist erhalten habe, gelten diese Monate so, als wäre das Elterngeld von ihr beantragt worden, auch wenn sie für diese Monate gar kein Elterngeld beantragt habe. Neben diesen beiden Lebensmonaten könne somit nur noch für weitere zwölf Monate Elterngeld gewährt werden. Die Inanspruchnahme des Elterngeldes und die Aufteilung der Zeit...