Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. kein Anspruch auf Krankengeld wegen beendetem Beschäftigungsverhältnis bei einem weiteren zugleich bestehenden Beschäftigungsverhältnis ohne Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit. Schutzfunktion des Fortbestehens der Mitgliedschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Endet das Beschäftigungsverhältnis, in welchem der Versicherte arbeitsunfähig ist, und erweitert er seine Tätigkeit in einem weiteren zugleich bestehenden Beschäftigungsverhältnis, in welchem er nicht arbeitsunfähig ist, besteht kein Anspruch auf Krankengeld wegen der Arbeitsunfähigkeit in dem beendeten Beschäftigungsverhältnis mehr.

 

Orientierungssatz

Die Regelung des § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5 soll nur diejenigen arbeitsunfähigen Versicherungspflichtigen schützen, die aus ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind und wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit kein neues versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingehen und damit nicht für einen - neuen - Versicherungsschutz sorgen können. Deswegen ist die Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach Entstehung eines Krankengeldanspruchs in der Regel unschädlich (vgl BSG vom 12.3.2013 - B 1 KR 4/12 R = SozR 4-2500 § 47 Nr 14 mwN).

 

Normenkette

SGB V § 44 Abs. 1 S. 1, § 190 Abs. 2, § 192 Abs. 1 Nr. 2

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Juni 2010 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 14. Oktober 2008 bis 17. August 2009.

Der 1974 geborene Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich krankenversichert. Bis 30. Juni 2008 hatte er einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag als Profihandballspieler mit dem TSV B. e.V. (im folgenden: TSV). Nach § 4 des am 3. Juli 2005 geschlossenen Vertrags erhielt er einen Stundenlohn von € 42,50, wobei die Abrechnung auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden erfolgen sollte. Nach eigenen Angaben des Klägers ergab sich hieraus ein Arbeitslohn zwischen € 2.990,00 und € 4.266,64 netto. Ferner stellte der TSV dem Kläger nach § 4 Abs. 3 des Vertrags eine kostenlose Zwei-Zimmer-Wohnung zur Verfügung, die in Höhe von € 490,00 berücksichtigt wurde. Jeweils zum Ende eines Kalendermonats erhielt der Kläger eine Abschlagszahlung von € 2.500,00 netto.

Im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. Juni 2008 übte der Kläger aufgrund eines befristeten Anstellungsvertrags (vom 27. Juni 2005) zudem eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma O. B. GmbH & Co. KG (im folgenden: Firma O.) im Bereich Marketing aus. Bei der Firma O. handelt es sich um einen Sponsor des TSV. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug seit 1. Oktober 2006 28 Stunden. Ausweislich der Verlängerung zum befristeten Anstellungsvertrag (vom 6. September 2006) erhielt der Kläger ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von € 1.500,00. In beiden Tätigkeiten führten die jeweiligen Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung ab.

Mit Anstellungsvertrag vom 25. Juni 2008 schlossen der Kläger und die Firma O. ab 1. Juli 2008 einen Anstellungsvertrag mit Vollzeitbeschäftigung auf unbestimmte Dauer. Der Kläger wurde weiter als Mitarbeiter im Bereich Marketing eingesetzt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug nach Ziff. 3 des Anstellungsvertrags 40 Stunden. Soweit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Tätigkeit eine Verlängerung der normalen Arbeitszeit erfordere, sei die Mehrarbeit bis zu 20 Stunden pro Monat durch das Entgelt abgegolten (Ziff. 3 des Anstellungsvertrags). Die Tätigkeit wurde fortan in Höhe von € 2.900,00 brutto monatlich sowie darüber hinausgehende Zusatz- oder Sozialleistungen nach den tariflichen oder betrieblichen Bestimmungen vergütet.

Am 3. Februar 2008 erlitt der Kläger bei seiner Tätigkeit als Handballspieler beim Sprungwurf einen Schlag auf die linke Wade, verlor das Gleichgewicht in der Luft und prallte unkontrolliert auf. Die ohne wesentliche Folgen verheilte Prellung der linken Wade erkannte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall an. Eine ebenfalls festgestellte Hypästhesie der linken Hand und des linken Fußes sowie Muskelkrämpfe in der linken Wade erkannte sie weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne einer Verschlimmerung an (Bescheid vom 2. Juli 2008). Eine Rente oder Verletztengeld wegen der Folgen des Arbeitsunfalles gewährte sie nicht.

Am 18. Februar 2008 erkrankte der Kläger an Beschwerden in den Beinen, die sich in Krämpfen äußerten. Orthopäde C. bescheinigte zunächst Arbeitsunfähigkeit bis 25. Februar 2008. Als Diagnose nannte er eine Myositis. Am 25. Februar 2008 stellte Orthopäde P. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 24. März 2008 aus (Diagnose: Verletzung einer nicht näher bezeichneten Körperregion, Verletzung von Muskeln und Sehnen an einer nicht näher bezeichneten Körperregion). Im Zeitraum vom 5. April 2008 bis 11. April 2008 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im M.-hospital S.. Prof. Dr. L. d...

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