Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Höhe. Einkommensermittlung. im Inland zu versteuerndes Einkommen. Auslandsunterhaltsgeld für Entwicklungshelfer. Arbeitslosengeld. Mindestelterngeld
Leitsatz (amtlich)
Das von der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) in der Zeit bis zum 31.12.2013 an eine Entwicklungshelferin gezahlte Unterhaltsgeld nach § 4 Abs 1 Nr 1 Entwicklungshelfergesetz (EhfG) ist bei der Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen.
Orientierungssatz
Da Arbeitslosengeld nicht als Gegenleistung für eine Beschäftigung gezahlt wird, stellt es kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 S 3 Nr 1 BEEG iVm § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG dar (vgl BSG vom 17.2.2011 - B 10 EG 21/09 R).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts K. vom 11.06.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Auslandsunterhaltsgeld einer Entwicklungshelferin bei der Berechnung des der Klägerin zu gewährenden Elterngeldes.
Die Klägerin wurde 1973 geboren. Sie ist die Mutter des 2012 in K. geborenen Kindes A. Der Klägerin steht nach ihren eigenen Angaben das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter zu. Der Vater der Tochter, Herr H. P. F., ist auf den Philippinen wohnhaft. Von November 2009 bis Juni 2012 hielt sich die Klägerin auf den Philippinen auf und arbeitete dort als Entwicklungshelferin. Sie erhielt in dieser Zeit finanzielle Leistungen in Form von Auslandsunterhaltsgeld. Dieses wurde von der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH ausbezahlt. Steuern wurden hierfür in Deutschland nicht entrichtet. Nach ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland bezog die Klägerin vom 01.07. bis 25.08.2012 zunächst Arbeitslosengeld und vom 26.08. bis 03.12.2012 Mutterschaftsgeld.
Am 17.12.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate ihrer Tochter. Mit Bescheid vom 04.01.2013 lehnte die Beklagte die Gewährung von Elterngeld ab, da die Klägerin weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Hiergegen legte die Klägerin am 15.01.2013 Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 24.01.2013 bewilligte die Beklagte daraufhin wie folgt Elterngeld:
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1. Lebensmonat 08.10.2012 bis 07.11.2012 |
0 € |
2. Lebensmonat 08.11.2012 bis 07.12.2012 |
40 € |
3. Lebensmonat 08.12.2012 bis 07.01.2013 |
300 € |
4. Lebensmonat 08.01.2013 bis 07.02.2013 |
300 € |
5. Lebensmonat 08.02.2013 bis 07.03.2013 |
300 € |
6. Lebensmonat 08.03.2013 bis 07.04.2013 |
300 € |
7. Lebensmonat 08.04.2013 bis 07.05.2013 |
300 € |
8. Lebensmonat 08.05.2013 bis 07.06.2013 |
300 € |
9. Lebensmonat 08.06.2013 bis 07.07.2013 |
300 € |
10. Lebensmonat 08.07.2013 bis 07.08.2013 |
300 € |
11. Lebensmonat 08.08.2013 bis 07.09.2013 |
300 € |
12. Lebensmonat 08.09.2013 bis 07.10.2013 |
300 € |
13. Lebensmonat 08.10.2013 bis 07.11.2013 |
0 € |
14. Lebensmonat 08.11.2013 bis 07.12.2013 |
0 € |
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin im Bemessungszeitraum vor der Geburt kein im Inland zu versteuerndes Erwerbseinkommen erzielt habe. Daher habe Elterngeld lediglich in Höhe des Mindestbetrages gewährt werden können. Auf das Elterngeld sei darüber hinaus das Mutterschaftsgeld anzurechnen. Elterngeld hätte auch höchstens für 12 Monate geleistet werden können, da keine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolge.
Hiergegen legte die Klägerin erneut Widerspruch ein, da im Bemessungszeitraum erzieltes Entgelt rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach den in den Verdienstnachweisen ausgewiesenen Bezügen handle es sich nicht um positive im Inland zu versteuernde Einkünfte. Die Klägerin habe als Entwicklungshelferin Unterhaltsleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs erhalten, bei denen es sich nicht um Erwerbseinkommen handle. Die Bezüge seien auch nicht im Inland zu versteuern und daher auch aus diesem Grund bei der Ermittlung eines Einkommens nicht zu berücksichtigen, sodass Elterngeld nicht für den 13. und 14. Lebensmonat hätte gezahlt werden können.
Hiergegen richtet sich die am 08.04.2013 zum Sozialgericht K. (SG) erhobene Klage. Dabei hat die Klägerin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen des BEEG bzw des Entwicklungshelfergesetzes (EhfG) geltend gemacht, soweit diese Regelungen eine Berücksichtigung des Auslandsunterhaltsgeld als berücksichtigungsfähiges Einkommen bei der Berechnung der Höhe der Leistungen nach dem BEEG entgegenstehen würden.
Mit Urteil vom 11.06.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Es bestünden bereits Bedenken, ob das Unterhaltsgeld, wie es die Klägerin als Entwicklungshelferin nach § 4 Abs 1 Nr 1 EhfG erhalten habe, unter den Begriff der Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen würde. Dies könne jedoch letztendlich offen bleiben, da Grundlage der Einkommensermittlung für das Elterngeld die entsprechenden monatliche...