Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Begriff der Weiterbildung iS § 37 Abs 2 SGB 9. Überschreitung der Förderungshöchstdauer. Arbeitsmarktchance. Berufswunsch und Neigung des Versicherten
Leitsatz (amtlich)
Der Begriff Weiterbildung i.S. § 37 Abs. 2 SGB IX umfasst Fortbildung und Umschulung.
Schlechte Arbeitsmarktchancen älterer Arbeitnehmer rechtfertigen ebenso wenig eine - nicht im Ermessen des Leistungsträgers stehende - Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 37 Abs. 2 SGB IX wie der Berufswunsch und die Neigung des Versicherten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.4.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Förderung eines Bildhauer-Kunststudiums im Rahmen beruflicher Rehabilitation.
Der am … 1959 geborene Kläger machte eine Ausbildung zum Werkzeugmacher und schloss 1989 die Fortbildung zum Meister im Feinmechanikerhandwerk ab. Danach und bis zuletzt war er in diesem Beruf tätig. Seit einem privaten Unfall (Sturz von einem Baum) am 15.3.2003, bei dem er sich Kompressionsfrakturen im Bereich der Brustwirbelsäule mit nachfolgend durchgeführter Spondylodese zuzog, ist er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte ab, das hiergegen gerichtete Klageverfahren ist erfolglos geblieben: In seinem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 4.2.2008 hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (L 9 R 6035/06) ausgeführt, der Kläger könne trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen noch als Feinmechanikermeister bzw. Feinwerkmechanikermeister insbesondere in größeren Betrieben sechs Stunden täglich tätig sein.
Bereits im Jahre 2005 hatte sich die Beklagte auf den Antrag des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom August 2003 im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Freiburg S 11 RA 2997/04 mit vom Kläger angenommenem Anerkenntnis zur Neubescheidung des Antrages verpflichtet und zugleich mit Bescheid vom 6.10.2005 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt.
Während einer von der Beklagten bewilligten und im Januar 2006 durchgeführten Maßnahme zur Aufklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk Eckert kristallisierte sich eine Motivation des Klägers für eine Fortbildung zum Maschinenbautechniker (so das Ergebnis des Abschlussgespräches) neben möglichen Fortbildungen zum Bauzeichner, technischen Zeichner oder in kaufmännische Berufe, wie etwa den des Industriekaufmanns, heraus. Nachdem der Kläger jedoch seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt für eine Tätigkeit als Techniker gering einschätzte, fokussierte sich sein Bestreben entsprechend seinen künstlerischen Neigungen und auf Grund aktueller persönlicher Erfahrungen (Gestaltung des Grabsteines für seinen verstorbenen Sohn mit dessen Freunden) auf ein vierjähriges Kunststudium Bildhauerei in Vollzeit an der E. M. Kunstschule in Freiburg, mit dem Ziel eines freischaffenden Künstlers.
Mit Bescheid vom 29.6.2006 und Widerspruchsbescheid vom 30.10.2006 lehnte die Beklagte die Förderung dieses Studiums wegen Überschreitung des Förderungsrahmens des § 37 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), ab erkläre sich jedoch bereit, andere berufliche Alternativen wie z. B. eine Umschulung zum Bau- oder Technischen Zeichner zu prüfen.
Das hiergegen am 17.11.2006 angerufene Sozialgericht Freiburg hat die Klage mit Urteil vom 24.4.2008 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Berufswunsch des Klägers sei nicht das einzige Kriterium für die Leistungspflicht der Beklagten, vielmehr würden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine möglichst kurze Maßnahme zur Eingliederung gebieten. Die Förderungshöchstdauer von zwei Jahren nach § 37 Abs. 2 SGB IX sei ein Verbot mit Ausnahmeregelungen. Voraussetzung für die Überschreitung des zweijährigen Förderrahmens sei, dass es für den Versicherten keine in kürzerer Zeit zu erreichende Maßnahme voller beruflicher Eingliederung gebe. Dies stehe vorliegend jedoch nicht fest.
Gegen das am 17.6.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.6.2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, es gehe ihm nicht darum, den ohnehin nicht zwingenden Rahmen von zwei Jahren zu überschreiten, sondern um die Förderung einer Maßnahme, die seine körperlichen Leiden und Einschränkungen bei bestmöglicher Berücksichtigung und Umsetzung seiner beruflichen Vorbildung und seinen beruflichen bisherigen Erfahrungen entspreche.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Freiburg vom 24.4.2008 und den Bescheid vom 29.6.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm das Bildhauer-Kunststudium im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern,
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut ...