Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Arbeitslosengelds. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell. Umwandlung in ein befristetes Arbeitsverhältnis. wichtiger Grund. unmittelbarer Übergang zur Altersrente. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Nahtloser Übergang in die Altersrente. Eintritt der Beschäftigungslosigkeit nach dem Ende der Freistellungsphase. Drohende betriebsbedingte Kündigung. Besondere Härte
Leitsatz (amtlich)
1. Vereinbart ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell unter Umwandlung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein befristetes, liegt darin die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses, die eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld auslösen kann (Anschluss an BSG vom 21.7.2009 - B 7 AL 6/08 R = BSGE 104, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr 18).
2. Der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages stellt nur dann einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses dar, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses subjektiv geplant hatte nach Ende der Altersteilzeit nahtlos in den Rentenbezug zu wechseln, dies objektiv möglich erschien und im Weiteren dann auch tatsächlich angestrebt wurde. Die unmittelbare Beantragung von Arbeitslosengeld nach Ende der Altersteilzeit spricht indiziell gegen eine solche Planung.
3. Es ist nicht möglich, den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als nicht oder anders erfolgt zu fingieren.
Normenkette
SGB III a.F. § 144 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2, § 3 S. 2 Nr. 2; AltTZG § 4 Abs. 1 Nr. 1; AltTZG § 4 Abs. 1 Nr. 2; AltTZG § 5 Abs. 3; SGB I §§ 14-15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 25. März 2010, die die Beklagte wegen Eintritt einer Sperrzeit abgelehnt hat.
Der 1948 geborene Kläger war seit 1990 unbefristet bei der B. + H. GmbH (Arbeitgeberin) als kaufmännischer Angestellter versicherungspflichtig beschäftigt. Der Kläger war im Bereich Lagerdisposition und Lagerverwaltung eingesetzt.
Am 2. Dezember 2003 schloss der Kläger mit seiner Arbeitgeberin einen Altersteilzeit-Arbeitsvertrag ab. In § 3 dieses Vertrages vereinbarte der Kläger mit seiner Arbeitgeberin zur Arbeitszeit folgendes: “1. Die Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt die Hälfte der bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40, mindestens jedoch 18 Stunden. 2. Hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit über den das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfassenden Zeitraum wird Teilzeitarbeit 50 % vereinbart vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2009. 3. Bei der Verteilung sind die Interessen des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Eine mögliche Verteilung ist Montag bis Donnerstag je 5 Stunden. 4. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Anforderungsfall Mehrarbeit zu leisten. Diese ist innerhalb der folgenden drei Monate durch entsprechende Freizeit auszugleichen.„ In § 8 Nr. 1 des Vertrages wurde eine Verpflichtung des Klägers vereinbart, keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auszuüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) überschreitet. Weiterhin vereinbarten die Parteien dieses Vertrages, dass das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung am 31. Dezember 2009 ende (§ 10 Nr.1) und der Kläger eine Abfindung in Höhe von 8.000 € (§ 13 Nr. 6) sowie eine Einzahlung in eine Lebensversicherung in Höhe von 24.600 € (§ 13 Nr. 7) erhalte. Hinsichtlich des Vertragsinhalts im Einzelnen wird auf Bl. 9ff der Verwaltungsakte Bezug genommen. Im Nachgang zu diesem Vertrag teilte der Kläger seiner Arbeitgeberin mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 mit, er wolle am Vertrag nur festhalten, wenn die Arbeitszeit entweder halbtags jeweils von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr oder als Blockmodell (1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006: Vollzeitarbeit / 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009: Freistellung) geleistet werden könne (Bl. 38 der Verwaltungsakte). Es erfolgte sodann am 27. April 2004 eine Einigung auf ein Blockmodell.
Am 17. November 2009 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg ab dem 1. Januar 2010 (Bl. 1 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 12. Januar 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Alg erst ab 26. März 2010 für die Dauer von 720 Tagen. Für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 25. März 2010 sei zu prüfen, ob der Anspruch wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruhe. Der Kläger machte hieraufhin u.a. geltend, er sei mit Abschluss des Altersteilzeitvertrages einer betriebsbedingten Kündigung zuvor gekommen (Bl. 22 - 23 der Verwaltungsakte).
Ausweislich einer von der Beklagten eingeholten Auskunft der Arbeitgeberin vom 8. März 2010 befand sich der Kläger ab dem 1. März 20...