Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Einkommensermittlung. nichtselbstständige Erwerbstätigkeit. Berücksichtigung von quartalsweisen Provisionen. Neuregelung des § 2c Abs 1 S 2 BEEG. sonstige Bezüge. laufender Arbeitslohn
Orientierungssatz
Die Argumentation des BSG, dass es an einem sachlich gerechtfertigten Anknüpfungspunkt für die Nichtberücksichtigung von mehrfachen unterjährigen Provisions-/Prämienzahlungen in der Elterngeldberechnung fehlt (vgl BSG vom 26.3.2014 - B 10 EG 14/13 R = BSGE 115, 198 = SozR 4-7837 § 2 Nr 25), gilt auch weiterhin im Rahmen der Auslegung des § 2c Abs 1 S 2 BEEG.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24.03.2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht einen Anspruch auf höheres Elterngeld, als ihm bereits zuerkannt worden ist, geltend.
Der 1981 geborene Kläger sowie seine 1982 geborene Ehefrau sind Eltern der 2015 geborenen M.-Y. Das Kind wird im gemeinsamen Haushalt erzogen. Die Ehefrau des Klägers bezog vom 04.12.2014 bis 17.03.2015 Mutterschaftsgeld sowie einen Zuschuss des Arbeitgebers hierzu.
Am 11.02.2015 beantragte der Kläger für den 1. und 8. Lebensmonat seiner Tochter und dessen Ehefrau für den 1. bis 12. Lebensmonat die Bewilligung von Elterngeld. Ausweislich der vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung des Klägers bezog dieser im Kalenderjahr 2014 ein laufendes steuerpflichtiges Bruttoeinkommen in Höhe von insgesamt 59.946,90 €.
Auf Anforderung der Beklagten legte der Kläger die Abrechnung seiner Bezüge für die Kalendermonate April, Juli, Oktober und Dezember 2014 vor.
Im April 2014 wies die Abrechnung neben dem Gehalt einen Betrag für „fakturierbare Tage/Stunden“ in Höhe von 2.751,98 € aus, der als „L“ („laufender Bezug“) ausgewiesen war (Bl 38 Verwaltungsakte).
Im Juli 2014 wies die Abrechnung neben dem Gehalt einen Betrag in Höhe von 2.387,48 € für „Coaching“ aus, der als „L“ („laufender Bezug“) ausgewiesen war (Bl 38 Verwaltungsakte, Rückseite).
Im Oktober 2014 wies die Abrechnung neben dem Gehalt einen Betrag in Höhe von 2.399,63 € für „fakturierbare Tage/Stunden“ aus, der als „S“ („sonstiger Bezug“) ausgewiesen war (Bl 36 Verwaltungsakte, Rückseite) und im Dezember 2014 wies die Abrechnung neben dem Gehalt einen Betrag in Höhe von 740,00 € für „Coaching“, einen Betrag in Höhe von 3.067,88 € für „fakturierbare Tage/Stunden“ und einen Betrag in Höhe von 2.956,50 € für „sonstige Einmalzahlungen“ aus. Diese drei Zahlungen waren jeweils mit „S“ („sonstiger Bezug“) ausgewiesen (Bl 36 Verwaltungsakte, Rückseite).
Der Arbeitgeber bescheinigte, dass der Kläger nach der Geburt seiner Tochter in deren 1. und 8. Lebensmonat kein laufendes Einkommen erzielen werde.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 02.03.2015 dem Kläger Elterngeld für den 1. und 8. Lebensmonat seiner Tochter in Höhe von jeweils 1.616,66 €. Dem lag ein Bruttoeinkommen im Bezugszeitraum von 53.739,46 € zugrunde. Die neben dem laufenden Gehalt in den Abrechnungen als sonstige Bezüge versteuerten Zahlungen des Arbeitgebers (Oktober und Dezember 2014) wurden von der Beklagten bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt; die Zahlungen vom April und Juli 2014 wurden berücksichtigt.
Hiergegen legte der Kläger am 09.03.2015 Widerspruch ein. Nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 26.03.2014 (B 10 EG 7/13 R, 12/13 R und 14/13 R) müssten auch die Zahlungen unter der Beschreibung „Coaching“ und „fakturierbare Tage/Stunden“ als mehrmals im Jahr ausgezahlte Bezüge als laufender Arbeitslohn bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die im Lohnsteuer-Abzugsverfahren nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandelnden Einnahmen würden bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt. Grundlage der Einkommensermittlung seien die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers, deren Richtigkeit und Vollständigkeit vermutet werde. Der Arbeitgeber grenze auf Grundlage der maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften den laufenden Arbeitslohn von sonstigen Bezügen ab. Die ausgewiesenen fakturierbaren Tage und Zahlungen für Coaching seien daher nicht als laufender Arbeitslohn der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen.
Hiergegen hat der Kläger am 14.04.2015 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Auch wenn die Zahlungen nicht als laufender Arbeitslohn seitens seines Arbeitgebers behandelt worden seien, seien sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen. Hieran ändere auch die geringfügige Änderung des Wortlauts der Regelung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG mit Gültigkeit bis zum 31.12.2014...