Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. mitarbeitender Gesellschafter. Prokurist. Kommanditist bei einer GmbH & Co KG. keine Weisungsrecht gegenüber der geschäftsführenden Komplementär-GmbH. Darlehensgewährung. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Bei einer GmbH & Co KG sind Kommanditisten, deren Mitarbeit in der KG auf einem (zivilrechtlichen) Dienstvertrag beruht, selbständig tätig, wenn sie als Mitunternehmer zu betrachten sind. Dies ist nur der Fall, wenn sie aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Regelungen die Stellung eines geschäftsführenden (unternehmensleitenden) Kommanditisten innehaben oder über ein Weisungsrecht gegenüber der Komplementär-GmbH verfügen. Die Darlehensgewährung eines Kommanditisten begründet kein mit seiner Tätigkeit für die KG verbundenes Unternehmerrisiko. Der Gesellschafter übernimmt damit nur ein Haftungs- oder Ausfallrisiko, wie es mit jeder Darlehensgewährung verbunden ist.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25.06.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass der Kläger zu 1) als Prokurist und mitarbeitender Gesellschafter (Kommanditist) bei der Klägerin zu 2) sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.
Die Klägerin zu 2) ist eine Personenhandelsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG; sie wurde im Handelsregister A des Amtsgerichts S. unter der Nummer HRA ... als Kommanditgesellschaft (KG) eingetragen. Die KG wurde ursprünglich durch Gesellschaftsvertrag vom 24.03.2006 gegründet. Dieser Gesellschaftsvertrag wurde durch den Gesellschaftsvertrag vom 20.07.2017 (Bl 16 ff der Verwaltungsakte der Beklagten) ersetzt. Mit dem neuen Gesellschaftsvertrag trat R. S. als weiterer Kommanditist in die KG ein, bei den bisherigen Kommanditisten, darunter auch beim Kläger zu 1), erhöhte sich die Einlage. Die durch den neuen Gesellschaftsvertrag vom 20.07.2017 (GV 20.07.2017) erfolgten Änderungen wurden am 07.08.2017 in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand der KG ist nach § 3 Nr 4 GV 20.07.2017 die Entwicklung von EDV-Systemen, das D. von Datenbank- und Anwendungssystemen, Consulting und Dienstleistungen sowie der Handel mit Hard- und Software und das Halten und Verwalten von eigenem Vermögen.
Der Kläger zu 1) ist als Kommanditist mit einem Kapitalanteil von 37.000 € (= 37 % des Kommanditkapitals) an der Gesellschaft beteiligt. Weitere Kommanditisten der Klägerin zu 2) sind Herr K. und Herr W. mit einem Kapitalanteil von je 22.000 € (= 22 % des Kommanditanteils) sowie Herr S. mit einem Kapitalanteil von 19.000 € (= 19 % des Kommanditanteils). Die Kapitalanteile sind in dieser Höhe auch im Handelsregister eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Klägerin zu 2) ist die m.z. Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: Komplementär-GmbH). Die Komplementär-GmbH leistete keine Kapitaleinlage und erhielt keinen Kapitalanteil (§ 4 Nr 1 GV 20.07.2017). Zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin zu 2) ist allein die Komplementär-GmbH berechtigt und verpflichtet (§ 6 Nr 1 GV 2017). Der Kläger zu 1) sowie Herr S. verfügen bei der Klägerin zu 2) über Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Klägerin zu 2) mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen; dies wurde ebenfalls am 07.08.2017 in das Handelsregister eingetragen.
Die Komplementär-GmbH ist mit Sitz in K. und einem Stammkapital von 25.000 € im Handelsregister des Amtsgericht M. unter der Nummer HRB 726740 eingetragen. Gegenstand der Komplementär-GmbH sind die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens, der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin für die Klägerin zu 2). Als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind im Handelsregister Herr W. und Herr K. eingetragen. Einzige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH ist die m. z. I. GmbH & Co KG (vgl Bl 132 SG-Akte, Bl 125 ff SG-Akte; im Folgenden D.-KG). Kommanditisten der D.-KG sind auch hier Herr W. sowie Herr K. (Bl 141 SG-Akte), Komplementärin und damit zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet (§ 6 Nr 1 des Gesellschaftsvertrages der m.z. I. GmbH & Co KG ≪GV D.≫, Bl 142 SG-Akte) ist wiederum die m.z. Verwaltungs GmbH (Komplementär-GmbH), wobei sich die Komplementärin verpflichtet hat, von ihrer Vertretungsbefugnis nur nach Weisung der Kommanditisten W. und K. Gebrauch zu machen (§ 7 Nr 2 GV D., Bl 143 SG-Akte).
Der Kläger zu 1) und Herr S. wurden im GV 20.07.2017 zu Prokuristen der Klägerin zu 2) bestellt, sie sind einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit (§ 6 Nr 5 GV 20.07.2017). Beschlüsse der Klägerin zu 2) werden grundsätzlich mit ...