Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung: Gewährung von Leistungen aus einem Vermittlungsgutschein. Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch aus einem Vermittlungsgutschein. Anforderung an den Zeitpunkt der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses
Orientierungssatz
Ein privater Arbeitsvermittler hat nur dann Anspruch auf Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein, wenn der Arbeitsuchende innerhalb der Geltungsdauer des Gutscheins in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vermittelt wurde, wobei der Beginn des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins liegen muss.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 1.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der ersten Rate einer Vermittlungsvergütung iHv 1.000,- € für die Vermittlung der beigeladenen Arbeitnehmerin J H in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Die Klägerin betreibt eine nach § 178 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) zugelassene private Arbeitsvermittlung. Die Beigeladene bezog von der Beklagten Arbeitslosengeld bis zur Anspruchserschöpfung am 30. März 2013. Am 14. März 2013 stellte die Beklagte der Beigeladenen einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (VGS) nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III mit dem Ziel der Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Als Gültigkeitszeitraum des Gutscheins wurde der Zeitraum 14. März bis 30. März 2013 angegeben. In dem Gutschein heißt es weiter ua:
“…..
Am 14. März 2013 schloss die Beigeladene mit der Klägerin einen Arbeitsvermittlungsvertrag zur Vermittlung einer Arbeitsstelle. Aufgrund der Vermittlung der Klägerin nahm die Beigeladene am 2. April 2013 (Vertragsbeginn) eine unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigung als chemisch-technische Assistentin im Umfang von regelmäßig 40 Wochenstunden bei der R P GmbH & Co KG B auf (Arbeitsvertrag vom 28. März 2013). Auf die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung vom 14. Mai 2013 wird Bezug genommen. Das Beschäftigungsverhältnis endete zum 29. Februar 2016.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Auszahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung iHv 1.000,- € mit der Begründung ab, die Vermittlung der Beigeladenen sei nicht innerhalb der Geltungsdauer des VGS erfolgt.
Durch Urteil vom 9. Juni 2017 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die auf Auszahlung von 1.000,- € gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung, weil die Beigeladene nicht innerhalb der Geltungsdauer des VGS in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden vermittelt worden sei. Entscheidender Zeitpunkt für den Erfolg der Vermittlung sei der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 421g SGB III alter Fassung (aF) auf die hier anzuwendenden Regelungen zu übertragen. Der Wortlaut des der Beigeladenen erteilten VGS lasse auch keine Abweichung hiervon zu, denn darin fände sich - anders als in dem der Entscheidung des BSG vom 23. Februar 2011 (- B 11 AL 11/10 R -) zugrunde liegenden Sachverhalt - kein Hinweis auf das Ausreichen einer Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrages als Zeitpunkt für den Eintritt des Vermittlungserfolges.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht auch verfassungsrechtliche Gründe dafür geltend, dass mit dem am Gründonnerstag, dem 28. März 2013, vermittelten Arbeitsvertrag mit Beginn der Beschäftigung am Dienstag nach Ostern, dem 2. April 2013, der Vermittlungserfolg noch innerhalb der Geltungsdauer des VGS eingetreten sei. Dies gebiete schon die geschützte Feiertags- und Sonntagsruhe und die insoweit vorzunehmende Fristberechnung. Auf die Berufungsbegründung vom 25. September 2017 wird im Übrigen Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2017 und den Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.000,- € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Beigeladene betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratun...