Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderung an den kausalen Nachweis einer Berufskrankheit. keine Gewährung eines Risikozuschlags oder eines Zuschlags für eine Verschlimmerungsgefahr
Orientierungssatz
1. Der Gesetzgeber bringt mit der Formulierung “infolge„ - vgl. §§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII (juris: SGB 7) - das Erfordernis eines Zusammenhangs zum Ausdruck.
2. Es muss eine kausale Verknüpfung des Unfalls mit der betrieblichen Sphäre bestehen, mithin eine rechtliche Zurechnung für besonders bezeichnete Risiken der Arbeitswelt beziehungsweise gleichgestellter Tätigkeiten, für deren Entschädigung die gesetzliche Unfallversicherung als spezieller Zweig der Sozialversicherung einzustehen hat, und zwar nicht nur im Sinne einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs - Zurechnungslehre der wesentlichen Bedingung - (Anschluss: BSG, Urteil vom 09. Mai 2006, B 2 U 1/05 R; SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
3. Die Frage nach diesem Zurechnungszusammenhang stellt sich auf drei Ebenen, nämlich als Unfallkausalität zwischen ausgeübter Tätigkeit und Unfallereignis, als haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und als haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheitserstschaden und längerandauernden Unfallfolgen (Anschluss: BSG, Urteil vom 09. Mai 2006, B 2 U 1/05 R; SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
4. Erst dann, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, welche Gesundheitsschäden berufskrankheitenbedingt sind, stellt sich die Frage nach der Bemessung der MdE, die gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII grundsätzlich von zwei Faktoren abhängt: Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Nicht der Gesundheitsschaden als solcher ist entscheidend, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
5. Für eine Art “Risikozuschlag" oder “Gefährdungs-MdE" wegen der Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Entwicklung der Krankheit ist in der auf die verminderten Arbeitsmöglichkeiten bezogenen MdE-Schätzung in der gesetzlichen Unfallversicherung kein Raum, weil auf die Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist und erst in Zukunft möglicherweise eintretende Schäden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind.
6. Eine bestehende, bescheinigte Verschlimmerungsgefahr kann für sich betrachtet nicht in die MdE-Bewertung miteinbezogen werden, solange sie sich nicht erwiesenermaßen in aktuellen Funktionsbehinderungen äußert.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen der bei ihr anerkannten Berufskrankheit gemäß Nr. 3101 (Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war - BK 3101) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Die 1957 geborene Klägerin arbeitete seit Oktober 1980 als Stationshilfe bzw. klinisches Hauspersonal in der C. Die Beklagte erkannte nach Einholung eines Gutachtens des Arztes für Innere Medizin Prof. Dr. H vom 01. März 2004 mit Widerspruchsbescheid vom 03. Juni 2004 eine bei der Klägerin festgestellte Hepatitis B als BK 3101 an und lehnte eine Verletztenrente mangels einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab.
Prof. Dr. H von der Medizinischen Klinik und Poliklinik für Hepatologie und Gastroenterologie des CKlinikums führte in seinem von der Beklagten in Auftrag gegebenen, aufgrund einer ambulanten Untersuchung und Leberpunktion der Klägerin am 22. bzw. 24. Mai 2006 erstellten Gutachten vom 04. Juni 2006 aus, es bestehe bei der Klägerin als BK-Folge eine chronische Hepatitis B mit minimaler entzündlicher Aktivität und minimaler Fibrose. Als berufskrankheitenunabhängige Erkrankungen bestünden bei der Klägerin eine Fettleber bei massivem Übergewicht und Verstimmungszustände. Die berufskrankheitenbedingte MdE werde auf 10 vom Hundert (v.H.) eingeschätzt. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 23. Juni 2006 mit, dass die durchgeführte Nachuntersuchung ergeben habe, dass gegenüber den Bedingungen, die für die letzte Feststellung maßgebend gewesen seien, keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2006 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat ihr Begehren mit der am 22. Januar 2007 zum Sozialgericht Berlin (SG) ...