Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit aufgrund von Arbeitsverweigerung
Orientierungssatz
1. Nach § 159 SGB 3 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
2. Hat der Versicherte während der Probezeit wiederholt unentschuldigt am Arbeitsplatz gefehlt, so hat er seine fristlose Kündigung verursacht und damit seine Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.
3. In einem solchen Fall ist es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.
4. Eine Sperrzeit soll eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSG Urteil vom 17. 10. 2007, B 11a AL 51/06 R).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
Der 1983 geborene Kläger stand vom 8. Februar 2011 bis zum 27. April 2011 aufgrund des Arbeitsvertrages vom 7. Februar 2011 in einem Beschäftigungsverhältnis als Kommissionierer bei der R GmbH (Arbeitgeberin) in Th. Er meldete sich bei der Beklagten am 2. Mai 2011 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. April 2011 wegen unentschuldigten Fehlens des Klägers am 26. April 2011 zum 27. April 2011 unter Hinweis auf die Abmahnungen vom 21. März 2011 und 28. März 2011 gekündigt. Der Kläger erklärte hierzu am 1. Juni 2011, er sei mit der Kündigung nicht einverstanden, weil er sich nicht arbeitsvertragswidrig verhalten habe. Er sei mangels Führerscheins und öffentlicher Verkehrsverbindungen auf eine Fahrgemeinschaft angewiesen gewesen, um den Arbeitsort zu erreichen. Der Fahrer habe sich an den Tagen, die den Abmahnungen zugrunde lagen, krank gemeldet bzw. sei kurzfristig verhindert gewesen.
Die Beklagte stellte nach Anhörung den Eintritt einer Sperrzeit vom 28. April 2011 bis zum 20. Juli 2011 sowie die Minderung des Anspruchs auf Alg um 84 Tage fest (Bescheid vom 23. Juni 2011, Widerspruchsbescheid vom 5. März 2012). Das Beschäftigungsverhältnis sei von der Arbeitgeberin wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers gelöst worden, nachdem der Kläger trotz mehrmaliger Abmahnungen wiederholt zu spät zur Arbeit erschienen sei. Die Einhaltung der vertraglichen Arbeitszeit sei eine der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten. Der Kläger hätte geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um für die Zukunft eine Verspätung zu vermeiden. Ein wichtiger Grund für die zumindest grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit sei nicht erkennbar; ihm sei ein vertragsgemäßes Verhalten zumutbar gewesen. Ein Sachverhalt, der eine Verkürzung der Sperrzeit von 12 Wochen zulasse, liege nicht vor. Die Dauer des Alg-Anspruchs mindere sich um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Mit Bescheid vom selben Tag bewilligte sie dem Kläger Alg für die Zeit ab 2. Mai 2011 für eine Anspruchsdauer von 240 Tagen und einem täglichen Bemessungsentgelt von 26,52 € und wies für den Zeitraum vom 2. Mai 2011 bis 20. Juli 2011 einem Zahlbetrag von 0 € aus.
Seine nachfolgende Anfechtungsklage “wegen Grundsicherung nach dem SGB II„, ausdrücklich gerichtet allein gegen den Sperrzeitbescheid vom 23. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2012, hat das Sozialgericht Cottbus (SG) mit Gerichtsbescheid vom 6. Februar 2013 abgewiesen. Der Kläger habe durch wiederholtes Zuspätkommen Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben. Ein wichtiger Grund sei weder ersichtlich noch vorgebracht worden. Der Beginn der Sperrzeit und die Minderungsfolgen bezüglich der Alg-Anspruchsdauer seien zutreffend festgestellt worden.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Urteil vom 10. November 2015 - L 29 AL 68/13 - die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat auf die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 17. März 2016 - B 11 AL 6/16 B - das Urteil des LSG aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Das LSG habe sein Urteil auf Tatsachen und Ergebnisse gestützt, zu denen sich der Kläger nicht habe äußern können. Das Urteil könne auf diesem Mangel beruhen. Das LSG habe den Kläger nicht nur nicht auf die Umstände hingewiesen, die die Zweifel an Urheberschaft oder Verbreitungswillen des Bevollmächtigten begründeten, es habe auch auf die Quellen seiner Erkenntnisse nicht hingewiesen und diese nicht in den Rechtstreit eingeführt.
Im zwischenzeitlich an den erk...