Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des freiwillig krankenversicherten Rentenbeziehers auf Bewilligung eines Zuschusses zur Krankenversicherung. Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
Orientierungssatz
1. Für den Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu den Aufwendungen des Rentenbeziehers für dessen Aufwendungen zur Krankenversicherung nach § 108 Abs. 1 S 1 SGB 6 gelten die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend. Nach § 99 Abs. 2 S. 3 SGB 6 wird danach die Zusatzleistung für eine Hinterbliebenenrente nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
2. Ist weder dem Rentenversicherungs- noch dem Krankenversicherungsträger ein Beratungsfehler vorzuwerfen, so kann ein Anspruch auf Beitragszuschuss auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht gestützt werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2017 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Verfahren bei dem Landessozialgericht sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von einbehaltenen Beiträgen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung und die rückwirkende Gewährung eines Beitragszuschusses zur freiwilligen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Beklagte bewilligte der 1956 geborenen Klägerin, die von März 1982 bis zu ihrer Wiederheirat im September 1983 eine Witwenrente einschließlich Abfindung bezog, ab November 1987 nach Ehescheidung im Oktober 1987 antragsgemäß erneut Witwenrente unter Anrechnung der Abfindung in Teilbeträgen (Bescheid vom 21. April 1988). Aufgrund der Pflichtversicherung in der in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beigeladenen zu 1. behielt die Beklagte einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 11,8 % ein und gewährte der Klägerin zugleich einen Beitragszuschuss (seinerzeit 5,9 %).
Die Klägerin war vom 1. April 1988 bis einschließlich 29. Februar 1992 bei der Beigeladenen zu 1. und vom 1. März 1992 bis 31. Juli 1994 bei der Beigeladenen zu 2. pflichtversichert; vom 1. August 1994 bis 28. Februar 1995 war sie bei der Beigeladenen zu 2. freiwillig versichert. Im Anschluss daran war sie privat kranken- und pflegeversichert. In der Zeit vom 1. März 1992 bis 31. Juli 1994 übte die Klägerin eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Danach war sie selbständig tätig.
Anlässlich der Einführung des maschinell unterstützten Meldeverfahrens bei der Beklagten wurde zum 4. Juli 1997 ein “KV-Meldesatz„ in den Daten der Klägerin gespeichert. Eine weitere Speicherung eines Meldesatzes im Rentenkonto der Klägerin erfolgte am 7. Juli 2000. Auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bl. II 18 ff. über die “Meldesetze zur Kranken- und Pflegeversicherung wird Bezug genommen.
Die Beklagte übersandte der Klägerin seit Juli 1997 jährlich Rentenanpassungsmitteilungen, mit denen die Beigeladene zu 1. als Krankenversicherung angegeben und die Klägerin zugleich darüber informiert wurde, dass sie sich im Falle der Versicherung bei einer anderen Krankenkasse an die für sie zuständige Krankenversicherung zu wenden habe.
Mit Bescheid der Beklagten vom 8. März 2004 (wegen Abzugs der Beiträge zur Pflegeversicherung) wurde die Klägerin darüber informiert, dass aus dem Rentenbetrag für die Beigeladene zu 1. monatlich Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 15,50 bzw. 1,70 % ab 1. April 2004 einbehalten würden.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten mit einem Schreiben vom 17. März 2008 die Überprüfung der Witwenrente wegen zu Unrecht an die Beigeladene zu 1. abgeführter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Sie sei seit August 1994 als Unternehmensberaterin selbständig tätig und seit Januar 1995 privat krankenversichert (Versicherungsscheine der Inter Krankenversicherung aG vom 7. November 1994 über Pflege-Pflichtversicherung zum 1. Januar 1995 und der Deutschen Krankenversicherung vom 24. Februar 1997). Zugleich stelle sie einen Antrag auf einen Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung. Auf die telefonische Anforderung und ein entsprechendes Auskunftsersuchen der Beklagten übersandte die Beigeladene zu 1. im Juni 2008 die Mitteilung, die Klägerin sei nicht bei ihr pflichtversichert; eine Versicherungszeit bis 29. Februar 1992 wurde bestätigt (Schreiben vom 10., 12. und 13. Juni 2008).
Mit Bescheid vom 26. Juni 2008 berechnete die Beklagte die bisherige große Witwenrente der Klägerin ab 1. Januar 2004 neu und stellte eine Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Juli 2008 in Höhe von 3.491,32 € fest. Ein Erstattungsanspruch wegen Beiträgen für die Zeit bis 1. Januar 2004 sei verjährt.
Mit Bescheid vom 30. Juni 2008 berechnete die Beklagte die Rente ab 1. März 2008 neu und gewährte der Klägerin ab diesem Zeitpunkt einen Beitragszuschuss zur Krankenversic...