Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Übergangsgeld. Bemessungsgrundlage: Berechnung gem § 50 Halbs 1 SGB 7 iVm § 49 Halbs 1 SGB 9. Auslegung: "bisher zugrunde gelegtes Arbeitsentgelt". unmittelbarer Arbeitslosengeldbezug vor dem Versicherungsfall
Orientierungssatz
Die Berechnung des Übergangsgeldes bestimmt sich bei einem Versicherten, der vor dem Bezug von Verletztengeld bzw vor dem Versicherungsfall ausschließlich Arbeitslosengeld bezogen hat, nach § 50 Halbs 1 SGB 7 iVm § 49 Halbs 1 SGB 9. Die Berechnungsvorschriften für das Verletztengeld finden in diesem Fall keine Anwendung (vgl § 50 Halbs 2 SGB 7).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. November 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03. September 2004 dahingehend geändert wird, dass bei der Berechnung der Übergangsgeldes nicht vom zuvor gezahlten Verletztengeld, sondern vom Arbeitsentgelt ausgegangen wird, welches dem Arbeitslosengeldbezug vom 01. August 2002 bis zum 17. März 2003 (in Höhe von 19.827,15 €) zugrunde lag.
Die Beklagte erstattet dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung eines höheren Übergangsgeldes.
Der 1970 geborene, ledige und kinderlose Kläger erlitt am 04. Juli 2000 einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall, als er während der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Kraftfahrer beim Schließen der Lkw-Tür von der Ladebordwand herunterfiel, auf die rechte Hand stürzte und sich hierbei einen rechtsseitigen Kahnbeinbruch zuzog. Der Bruch wurde schraubenosteosynthetisch versorgt. Der Kläger war bis zum 24. September 2000 arbeitsunfähig. Nachdem der Kläger arbeitslos geworden war, bezog er vom 01. August 2002 bis zum 17. März 2003 ausgehend von seinem vom 01. August 2001 bis zum 28. Juli 2002 erzielten Arbeitsentgelt von 19.827,15 € Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 384,25 € (entspricht 54,89 € täglich; vgl. Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 18. Mai 2004).
Im Februar 2003 traten erneut Beschwerden im rechten Handgelenk auf, in deren Folge der Kläger erneut zur operativen Behandlung vom 07. bis zum 12. April 2003 stationär aufgenommen wurde (vgl. Zwischenbericht des Evangelischen Krankenhauses L vom 11. April 2003). Der Kläger war vom 04. Februar bis zum 24. März 2003 und ab 07. April 2003 arbeitsunfähig. Die Krankenkasse der Klägers zahlte ab 07. April 2003 im Auftrag der Beklagten an den Kläger Verletztengeld in Höhe von 21,72 € (in Höhe des Arbeitslosengeldes) kalendertäglich, wobei sie von einem Bemessungsentgelt von 54,89 € ausging.
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 28. April 2004 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Teilnahme an einem Rehabilitationsvorbereitungslehrgang, Umschulung zum Steuerfachangestellten) und ab dem 03. Mai 2004 Übergangsgeld von “z.Zt.„ 14,77 € kalendertäglich (68 % des kalendertäglichen Verletztengeldes). Die Beklagte stellte zur Übergangsgeldhöhe durch Einholung der o.g. Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 18. Mai 2004 weitere Ermittlungen an. Auf den auf höheres Übergangsgeld gerichteten Widerspruch des Klägers vom 26. Mai 2004 teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 04. Juni 2004 mit, dass eine Überprüfung der Angelegenheit ergeben habe, dass das vorläufig festgestellte kalendertägliche Übergangsgeld von 14,77 € richtig berechnet worden sei, weshalb um Mitteilung gebeten werde, ob er seinen Widerspruch aufrecht erhalte. Der Kläger hielt mit Schreiben vom 10. Juni 2004 seinen Widerspruch aufrecht und erhob gegen das Schreiben vom 04. Juni 2004 Widerspruch. Die Beklagte wies den “Widerspruch gegen den Verwaltungsakt… vom 04.06.2004„ mit Widerspruchsbescheid vom 03. September 2004 zurück. Die Beklagte führte zur Begründung aus, dass sich die Berechnung des Übergangsgeldes nach § 50 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) richte, wonach das Übergangsgeld 68 % des zuvor festgestellten Verletztengeldes betrage. Dies sei im Sinne der Kontinuität der Bemessungsgrundlage, wie sie in § 49 SGB IX zum Ausdruck komme.
Der Kläger hat sein Begehren mit der am 15. September 2004 zum Sozialgericht Potsdam (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, dass für die Berechnung des Übergangsgeldes die Sonderregelung aus § 49 SGB IX Anwendung finde, nach welcher die Bemessungsgrundlage nach dem Bezug von Verletztengeld nicht geändert werden solle und der Berechnung des Übergangsgeldes nicht etwa die Sozialleistung selbst, wie dies die Beklagte sehe, sondern dasjenige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werde, das bereits Grundlage für die Berechnung für die vorherigen Sozialleistungen ...