Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung. Anspruch auf höhere Altersrente aufgrund Berücksichtigung höherer Entgelte. Beitragspflichtige Einnahmen von Arbeitslosenhilfebeziehern. Übergang vom Bemessungsentgelt zum Zahlbetrag der Arbeitslosenhilfe. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI in der Fassung ab 01.01.2000 waren beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die Arbeitslosenhilfe bezogen, die gezahlte Arbeitslosenhilfe.
2. Die Vorschrift des § 276a Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGB VI räumte die Möglichkeit ein, die vom Bund gezahlten Beiträge für den Bezug von Arbeitslosenhilfe durch eigene Beitragszahlung aufzustocken.
3. Diese Neuregelungen der §§ 166 Abs. 1 Nr. 2a und 276a SGB VI greifen weder in die Eigentumsposition des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG noch in den von der Verfassung gewährleisteten Rückwirkungsschutz (Art. 2 Abs. 1 I.V.m. Art. 20 GG) ein. Das aus Billigkeit geschaffene Recht zur Zahlung von Aufstockungsbeiträgen nach § 276a SGB VI ist auch nicht gleichheitswidrig ausgestaltet (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2006 - B 4 RA 55/04 R).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Berücksichtigung höherer Entgelte für die Zeit vom 01. Januar 2000 bis zum 31. August 2002 bei seiner Altersrente.
Der im Dezember 1941 geborene Kläger, der u. a. in den Jahren 2000 bis 2002 arbeitslos war, bezog Arbeitslosenhilfe mit einem Leistungsbetrag wie folgt: Vom 01. Januar 2000 bis 14. Dezember 2000 von 14.012,35 DM, vom 15. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2000 von 670,99 DM, vom 01. Januar 2001 bis 14. Dezember 2001 von 14.128,80 DM, vom 15. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2001 von 684,25 DM und vom 01. Januar 2002 bis 31. August 2002 von 5.000,94 Euro.
Auf den im Dezember 1999 gestellten Antrag auf Kontenklärung erteilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) den Bescheid vom 10. Mai 2000, mit dem sie nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 1993 als verbindlich feststellte. Mit weiterem Bescheid vom 17. Juli 2001 verfügte die Beklagte entsprechend der genannten Vorschrift unter gleichzeitiger Änderung des Bescheides vom 10. Mai 2000 die verbindliche Feststellung der im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 1994. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein.
Auf den im März 2002 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2002 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. September 2002 bei 25,3210 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Sie legte der Rentenberechnung u. a. Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit mit anzurechnenden Entgelten wie folgt zugrunde: 01. Januar 2000 bis 14. Dezember 2000 16.856,44 DM (Betrag aus 14.012 DM vervielfältigt mit 1,2030), 15. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2000 807,21 DM (Betrag aus 671 DM vervielfältigt mit 1,2030), 01. Januar 2001 bis 14. Dezember 2001 16.865,79 DM (Betrag aus 14.129 DM vervielfältigt 1,1937), 15. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2001 816,49 DM (Betrag aus 684 DM vervielfältigt mit 1,1937) und 01. Januar 2002 bis 31. August 2002 5.990,30 Euro (Betrag aus 4.999 Euro vervielfältigt mit 1,1983). Sie wies darauf hin, dass die Rente unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 17. Juli 2001 geltend gemachten Ansprüche berechnet worden sei. Die Rente werde neu festgestellt, wenn und soweit dieses Verfahren zu ihren Gunsten beendet werde. Der Zahlungsausschuss des § 44 Abs. 4 SGB X finde dabei keine Anwendung. Wegen dieser Ansprüche sei ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid ausgeschlossen.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, es seien für die Jahre 2000 bis 2002 weniger Entgeltpunkte als für die vorangegangene Zeit der Arbeitslosigkeit berechnet worden. Er vermisse außerdem eine Hochwertung auf Westniveau. Zudem fehle eine pauschalierte Hochrechnung, da er bis zum 65. Lebensjahr wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit keine Beiträge leisten könne.
Mit Bescheid vom 16. März 2004 stellte die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. September 2002 bei 0,3623 persönlichen Entgeltpunkten und 25,4714 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 2001 neu fest. Sie berücksichtigte als weitere Pflichtbeitragszeit die Zeit vom 10. Juli 1961 bis 11. November 1961.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2005 wies sie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Juli 2001 zurück. Im sich deswegen anschließenden Klageverfahren beim Sozialgericht Berlin (S 105 [29] R 2991/05) erkannte die Beklagte als weitere Pflichtbeitragszeit die Zeit vom 01. August 1957 bis...