Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenberechnung einer Zugangsrentnerin ohne Berücksichtigung von über § 256a Abs 2 und 3 SGB VI (juris: SGB 6) hinausgehenden Arbeitsentgelten, von besitzgeschützten Zahlbeträgen, von Vergleichsrenten. Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung im Einigungsvertrag und in § 4 Abs 4 AAÜG
Orientierungssatz
1. Keine rechtliche Grundlage gibt es dafür, weitere, über § 256a Abs 2 und 3 SGB VI (juris: SGB 6) hinausgehende Arbeitsentgelte zu berücksichtigen, was erfordern würde, dass eine andere als die bestehende oder gar keine Beitragsbemessungsgrenze angewendet wird.
2. Mangels Rechtsgrundlage besteht kein Anspruch auf Feststellung von "besitzgeschützten Zahlbeträgen" oder die Berechnung von Vergleichsrenten oder Ähnlichem und folglich auch nicht auf “Dynamisierung„ derartiger Rechengrößen oder Zahlung des höchsten von verschiedenen zu errechnenden Beiträgen.
3. Die Stichtagsregelung im Einigungsvertrag und § 4 Abs. 4 AAÜG verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG oder Art. 2 Abs 1 GG.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen der Jahre 2008-2011 werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Klägerin ist im Oktober 1941 geboren worden. Bis zum 2. Oktober 1990 hat sie ihr Berufsleben in der DDR zurückgelegt; auch danach war sie bis zum 31. Oktober 2006 durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Wirkung ab 1. März 1967 war sie in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVI) mit einem Rentensatz von 60 % aufgenommen worden (Urkunde vom 23. Mai 1967). Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens stellte der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) bei der Beklagten durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 27. Februar 2001 die Zeit vom 1. August 1964 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVI und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte fest.
Auf ihren Antrag hin bewilligte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 10. August 2006 Regelaltersrente ab dem 1. November 2006. Der monatliche Höchstwert des Rechts auf Rente (die “Rentenhöhe„) wurde von der Beklagten aus Rangwerten (Summen der Entgeltpunkte) von 24,9789 Entgeltpunkten - entsprechend einem Höchstwert zu Rentenbeginn von 652,70 € - und 46,3381 Entgeltpunkten (Ost) - entsprechend einem Höchstwert von 1.064,39 € - errechnet. In die Feststellung des Rentenhöchstwertes flossen die während der Zeit der Zugehörigkeit zur AVI tatsächlich erzielten Entgelte entsprechend dem Bescheid des Trägers der Zusatzversorgung bis zur Beitragsbemessungsgrenze ein.
Mit ihrem Widerspruch wandte sich die Klägerin der Sache nach gegen die sogenannte “Systementscheidung„, die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Renten und Versorgungen einheitlich in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen. Hierdurch würden ihre in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche im Sinne einer Vollversorgung aberkannt. Sie erreiche bestenfalls eine Grundversorgung in Höhe von 30 bis 50 % des letzten Nettos. Die durch den Einigungsvertrag geschützten Ansprüche würden ferner unzumutbar dadurch reduziert, dass die faktische Rentenangleichung Ost an West zum 1. Juli in den Jahren 2000 bis 2005 verweigert worden sei. Wegen Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 1. November 2006 Bezug genommen.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2007 zurück. Der Bescheid entspreche der Rechtslage.
Mit der Klage hat sich die Klägerin mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie im Widerspruchsverfahren weiter gegen die Rentenhöhe gewandt. Im besonderen vertritt sie die Auffassung, dass der Grundkonsens des Einigungsvertrages, das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt würden und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht umgesetzt werde. Sie hat in der Sache mit Schriftsatz vom 23. August 2007 den Antrag gestellt, “die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung der seit Rentenbeginn erteilten Bescheide über die Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente und unter Abänderung der Entscheidungen über die Rentenanpassungen seit dem 01.07.2000 eine höhere Rente zu gewähren. Dazu sind insbesondere:
2.1.1 der garantierte Zahlbetrag - einschließlich der Erhöhung um 6,84 % zum 31.12.91 - exakt nach dem Beispiel des Ausgangsfalles für das Leiturteil des BVerfG vom 28.4.99 (BVerfGE 100, 1ff.) zu bestimmen und ab 01.01.1990 zu berechnen sowie gemäß der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet bereits in der Zeit ab 01.07.1990 ...