Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfeanspruch. förderungsfähige Berufsausbildung. ausbildungsintegrierter dualer Studiengang. Studienabschluss Bachelor of Arts
Orientierungssatz
Ein ausbildungsintegrierter dualer Studiengang, bei denen sich betriebliche Praxisblöcke mit theoretischer Hochschulausbildung, die mit dem Bachelor of Arts abschließt, abwechseln, ist keine mit Berufsausbildungsbeihilfe förderungsfähige Ausbildung, sondern bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ausschließlich nach dem BAFöG förderungsfähig.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für eine am 1. August 2013 begonnene duale Ausbildung des Klägers.
Der 1994 geborene Kläger begann nach seinem Abitur gleichzeitig mit seinem Zwillingsbruder dieselbe duale, vom 1. August 2013 bis zum Januar 2016 dauernde Ausbildung zum Bankkaufmann an der Sparkasse U, die in Verbindung mit einem zum Oktober 2013 aufgenommenen Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) B im Fachbereich duales Studium durchgeführt und mit einem Abschluss “Bachelor auf Arts„ abgeschlossen werden sollte. Die Ausbildung zum Bankkaufmann hat der Kläger am 27. Januar 2016 laut Prüfungszeugnis der IHK N erfolgreich abgeschlossen. Die Abschlussprüfung zum Bachelor of Arts war für September 2016 vorgesehen. In dem dualen Studium wechselten sich Abschnitte der praktischen Ausbildung in der Sparkasse mit theoretischem Unterricht blockweise ab. Die in das Studium integrierte Ausbildung zum Bankkaufmann ist ins Register nach § 34 des Bundesbildungsgesetzes (BBiG) eingetragen.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 29. September 2013 die Gewährung von BAB. In seinem Antrag gab er die Wohnadresse seiner Eltern, G bei P, an. In B bezog der Kläger zum 1. Oktober 2013 eine 3-Zimmer-Wohnung zu einer Miete von 902,00 Euro, die er sich zunächst mit seiner damaligen Freundin teilte, und nach der Trennung ein Zimmer an eine Mitbewohnerin untervermietete. Der Kläger gab im Rahmen seines Antrags auf BAB an, dass ihm Fahrkosten von der elterlichen Wohnung zur Ausbildungsstätte in P (einfache Strecke 30 km) an fünf Tagen in der Woche entstünden; zudem fielen Fahrkosten für die Anreise nach B und für Pendelheimfahrten (einfache Strecke 128 km) an, des Weiteren wöchentlich an allen Werktagen für Fahrten zwischen der Wohnung in B und der Berufsschule in B (15 km). Der Kläger legte einen Zeitplan für seinen Studiengang an der Hochschule der HWR B, Fachbereich duales Studium, vor, aus dem sich die Zeiten für die Wochen der Praxis- und Theorie-Ausbildung für die gesamte Dauer des Studiums ergaben; hiernach wechselten sich Theorie und Praxis in unterschiedlichen Zeitintervallen ab. Der Kläger erhielt im ersten Ausbildungsjahr eine Vergütung von 883,20 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr von 929,02 Euro und ab dem 1. August 2015 von 992,59 Euro. Hierzu kamen Einmalzahlungen jeweils im November, und zwar in 2013 i.H.v. 316,20 Euro, 2014 i.H.v. 800,12 Euro und in 2015 i.H.v. 857,33 Euro. Des Weiteren zahlte die Sparkasse U 50,00 Euro monatlich für die Unterkunft lt. Rechnung für den Aufenthalt des Klägers bei der HWR und übernahm zudem die Kosten für Ausbildungsmaßnahmen über insgesamt sechs Wochen an der Ostdeutschen Sparkassenakademie P.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Gewährung von BAB mit Bescheid vom 19. November 2013 ab, da der Kläger nur während der Zeiten des Studiums außerhalb des Elternhauses wohne und Auszubildende, die während der praktischen Ausbildung im Haushalt der Eltern und nur für die Dauer der theoretischen Ausbildung auswärts untergebracht seien, grundsätzlich keinen Anspruch auf BAB hätten.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch trug der Kläger vor, dass er seinen Hauptwohnsitz in B habe und nicht mehr bei seinen Eltern wohne. Er habe einen Mietvertrag mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten geschlossen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2013 als unbegründet zurück. Nach den §§ 60,65 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches (SGB III) sei eine Förderung von Teilnehmern am Blockunterricht der Berufsschule ausgeschlossen, wenn der Auszubildende während der betrieblichen Ausbildung keinen Anspruch auf BAB habe. Dieser bestehe nur, wenn der Auszubildende neben der Erfüllung weiterer Voraussetzungen außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohne. Da der Kläger während der betrieblichen Ausbildung zum Bankkaufmann im Haushalt der Eltern untergebracht sei, könne auch für die Zeit des Blockunterrichts im Rahmen des dualen Studiums in B keine BAB gewährt werden, denn eine Förderung allein für die Dauer der theoretischen Ausbildung sei nicht möglich.
Hiergegen hat der Kläger am 20. Dezember 2013 Klage zum Sozialgericht Berlin (SG) erhoben und geltend gemacht, für...