Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für eine Einstufung in die Leistungsgruppen 1 bis 3 zum FRG
Orientierungssatz
1. Für denjenigen, der vor dem 18. Mai 1990 aus der ehemaligen DDR in die BRD übergesiedelt war und hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt ausschließlich das Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland. Damit unterliegt er dem das FRG tragenden Prinzip der Eingliederung. Er wird so behandelt, als ob er seine bisherigen Tätigkeiten unter der Wirksamkeit deutscher Rechtsnormen zurückgelegt hätte.
2. Die Leistungsgruppe 1 zum FRG umfasst Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis. Allein die Ausübung eines Berufs mit abgeschlossener Hochschulausbildung reicht für die Zuordnung in die Leistungsgruppe 1 nicht aus. Erforderlich ist, dass der Dienststellenleiter über Anstellung, Einsatz und Entlassung des dazugehörigen Personals und damit über Bestand und Entwicklung des Betriebs zu bestimmen hat, vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 1971 - 1/11 RA 234/69.
3. Bei einem Akademiker kommt die höchste Leistungsgruppe 1 frühestens nach langjähriger Berufstätigkeit mit Vollendung des 45. Lebensjahres in Betracht.
4. Eine Einstufung in die Leistungsgruppe 2 setzt zumindest eine eingeschränkte Dispositionsbefugnis und Leitungsfunktion voraus.
5. Zur Leistungsgruppe 3 gehören Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen.
Normenkette
SGB VI § 259a; RAG § 20; GG Art. 3 Abs. 1
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Neufeststellung ihrer Altersrente.
Die 1936 geborene Klägerin durchlief in der DDR von 1942 bis 1951 die allgemeine Schulbildung und vom 01. September 1951 eine Kellnerlehre. Danach war sie als Revisionsarbeiterin, Serviererin, Telefonistin, Schreibkraft, Fakturistin, Maschinenschreiberin, Kontoristin und Sachbearbeiterin tätig. Ab dem 01. Januar 1959 durchlief sie eine mit der vor der Staatlichen Prüfungskommission des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg am 15. Dezember 1960 abgelegten Prüfung abgeschlossene Ausbildung als Handelskaufmann. Im Anschluss war sie als Abrechnungsprüfer, Haushaltsbearbeiter, Betriebsstellenprüferin, Mitarbeiterin in der Abteilung Arbeit bzw. technische Kraft einer Handelsgesellschaft, Gaststättenbuchhalterin, Hilfssachbearbeiterin, Wettbewerbsbearbeiterin, Arbeitsökonomin, Arbeitskräftelenker, Aushilfe in einem Tabak- und Industriemaschinenbetrieb und Einmannkassierer tätig. Ab 01. Januar 1971 war sie als Disponentin, ab 14. Januar 1975 als Sachbearbeiterin für Technik, ab 27. Februar 1975 als Vertragssachbearbeiterin, ab 01. Januar 1976 als Erste Vertragssachbearbeiterin, ab 01. Januar 1980 als Leiter der Wohnungsverwaltung 26, ab 01. Juni 1981 als Gruppenleiter Ferien-/ Wohnungswesen, ab 01. Dezember 1981 als Sachbearbeiter Planung und Abrechnung beschäftigt, vgl. Arbeitsverträge vom 01. Dezember 1981 und 01. Dezember 1983 nebst Funktionsplan vom 25. Januar 1984.
Die Klägerin wurde am 22. August 1986 ausgebürgert und siedelte in die Bundesrepublik Deutschland über. Mit Bescheid vom 19. September 1986 erkannte der Berliner Senator für Schulwesen, Berufsausbildung und Sport ihre Prüfung als Handelskaufmann als gleichwertig mit der Abschlussprüfung als Kauffrau im Groß- und Außenhandel an.
Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 25. Juli 1996, neu festgestellt mit Bescheid vom 25. August 1998 ab dem 01. Oktober 1996 Altersrente für Frauen. Dabei ermittelte die Beklagte für die von der Klägerin im Beitrittsgebiet zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz (FRG) und nahm u.a. folgende Zuordnung vor:
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- 20. August 1969 bis 31. Januar 1975 |
Angestellte |
Leistungsgruppe (LG) 4 |
- 01. Februar 1975 bis 30. November 1976 |
Angestellte |
LG 3 |
- 01. Januar 1977 bis 30. November 1977 |
Angestellte |
LG 3 |
- 01. Januar 1978 bis 30. September 1978 |
Angestellte |
LG 3 |
- 01. Januar 1979 bis 31. Oktober 1979 |
Angestellte |
LG 3 |
- 01. Januar 1980 bis 31. Oktober 1980 |
Angestellte |
LG 3 |
- 01. Januar 1981 bis 30. September 1981 |
Angestellte |
LG 3 |
- 01. Dezember 1981 bis 30. November 1982 |
Angestellte |
LG 3 |
- 01. Januar 1983 bis 30. September 1985 |
Angestellte |
LG 3 |
- 01. Januar 1986 bis 31. August 1986 |
Angestellte |
LG 3 |
Die Beklagte lehnte einen hiergegen gerichteten Überprüfungsantrag vom 24. Oktober 2003 mit Bescheid vom 30. Oktober 2003 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2004 bestandskräftig zurück.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 stellte die Klägerin einen weiteren Überprüfungsantrag und machte geltend, stets auf Ingenieurplanstell...