Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit von § 248 Abs 3 S 2 Nr 3 SGB 6. freiwillige Beiträge in Ostberlin
Orientierungssatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 248 Abs 3 S 2 Nr 3 iVm § 269 Abs 1 SGB 6 getroffenen Bestimmungen. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 GG nicht vor; desweiteren auch kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente.
Die im Dezember 1934 geborene Klägerin war in der ehemaligen DDR zunächst bis 31. Juli 1954 versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluß widmete sie sich der Pflege ihrer Schwiegermutter sowie der Erziehung ihrer im Dezember 1955 geborenen Tochter, bevor sie im Januar 1976 erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm.
Am 2. April 1957 stellte die Versicherungsanstalt Berlin (VAB) für die Klägerin auf dem Gebiet der Rentenversicherung "für den Fall der Erwerbsunfähigkeit, des Alters und zugunsten der Hinterbliebenen" eine "Versicherungskarte für freiwillig Versicherte" aus. Dort vermerkte sie, daß die Klägerin ab 1. Januar 1955 zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt sei und der Beitragssatz 6,-- "DM" betrage; das Wort "monatlich" wurde gestrichen. Ferner unterrichtete sie die Klägerin im Rahmen der auf der Karte bereits vorgedruckten allgemeinen Hinweise u.a. darüber, daß sie zur Erhaltung der Anwartschaft für jedes volle Kalenderjahr mindestens sechs Beitragsmonate der Pflicht- oder freiwilligen Versicherung nachweisen müsse.
Nachdem für die Jahre 1955 bis 1962 jeweils sechs Marken pro Jahr mit einem Beitragswert von jeweils 6,-- "DM" auf der Rückseite der Karte aufgeklebt worden waren, stellte die Verwaltung der Sozialversicherung für die Klägerin am 17. Juni 1965 wiederum auf dem Gebiet der Rentenversicherung "für den Fall der Erwerbsunfähigkeit, des Alters und zugunsten der Hinterbliebenen" eine neue "Versicherungskarte für freiwillig Versicherte" aus. Diese Karte enthielt den vorgedruckten Hinweis, daß Versicherungszeiten auf die Wartezeit u.a. nur dann angerechnet werden könnten, wenn für die Zeit ab 1. Januar 1950 mindestens sechs Monatsbeiträge der Pflicht- oder freiwilligen Versicherung für jedes Kalenderjahr regelmäßig entrichtet worden seien. Ferner war vermerkt, daß der Beitragssatz für die ab 1955 anerkannte freiwillige Weiterversicherung weiterhin 6,-- "DM" betrage, wobei das Wort "monatlich" erneut gestrichen worden war. Am 9. September 1969 änderte die Verwaltung der Sozialversicherung diese Eintragungen dahingehend ab, daß der Beitragssatz nunmehr 3,-- "DM" bzw. "M" betrage. Überdies teilte sie auf der Karte unter Hinweis auf die Bestimmungen der Verordnung über die Fortsetzung bestehender freiwilliger Versicherungsverhältnisse auf Alters- und Invalidenrente der Sozialversicherung vom 15. März 1968 - VO 1968- (GBl. II S. 166) mit, daß der Beitrag künftig monatlich entrichtet werden müsse. Hiermit korrespondierend wurden für das Jahr 1969 zwölf Marken mit einem Markenwert von jeweils 3,-- "MDN" auf der Rückseite der Karte aufgeklebt. Für die davor liegenden Jahre 1963 bis 1968 wurden demgegenüber jeweils sechs Marken pro Jahr mit einem Markenwert von jeweils 6,-- "DM" bzw. "MDN" aufgebracht. Für die Zeit ab 1. Januar 1970 wurden keine weiteren Marken mehr geklebt, eine neue Versicherungskarte für freiwillig Versicherte wurde nicht mehr ausgestellt.
Auf ihren Antrag vom 12. Januar 1994 gewährte die Beklagte der Klägerin mit ihrem Bescheid vom 14. November 1994 ab 1. Januar 1995 eine Altersrente für Frauen in Höhe eines Zahlbetrages von anfänglich 572,14 DM. Hierbei berücksichtigte sie u.a. für das Jahr 1956 zwölf Pflichtbeiträge für Kindererziehung, für die Jahre 1955 bis 1961 jeweils sechs freiwillige Beiträge pro Jahr mit einem Beitragswert von jeweils 6,-- "DM", für die Jahre 1962 bis 1968 jeweils sechs Beiträge zur Höherversicherung pro Jahr mit einem Beitragswert von jeweils 6,-- "DM" sowie für das Jahr 1969 zwölf Beiträge zur Höherversicherung mit einem Beitragswert von jeweils 3,-- "DM".
Mit ihrem gegen die Höhe der Rente gerichteten Widerspruch machte die Klägerin vor allem geltend: Entgegen der Auffassung der Beklagten habe sie ebenso wie für das Jahr 1969 auch für die Jahre 1955 bis 1968 jeweils zwölf freiwillige Beiträge mit einem Beitragswert von jeweils 3,-- "DM" bzw. "MDN" entrichtet. Dem stehe nicht entgegen, daß für die genannten Jahre in ihren Versicherungskarten lediglich sechs Marken pro Jahr mit einem Markenwert von jeweils 6,-- "DM" bzw. "MDN" eingeklebt worden seien. Denn wie sich aus der Streichung des Wortes "monatlich" ergebe, habe sich die jeweils geklebte Wertmarke auf zwei Monate bezogen. Hierdurch habe sie sich die Anwartschaft auf eine Mindestrente erhalten wollen, für die nach den seinerzeit geltenden Bestimmungen die lückenlose Zahlung von freiwilligen Beiträgen für insgesamt 15 Jahre Voraussetzung gewesen sei.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 7. April 1995 a...