Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Berechnung und Höhe des Übergangsgeldes. Umschulung in Vollzeit. zuvor halbtagsbeschäftigte Umschülerin. Verfassungsmäßigkeit. Gleichheitssatz
Orientierungssatz
1. Das Übergangsgeld ist kein Entgelt für die Tätigkeit, die in einer (hier: ganztägigen) Umschulung absolviert wird. Zur Bemessung der Übergangsgeldhöhe wird nicht auf die zeitliche Inanspruchnahme durch die Umschulung abgestellt, sondern allein auf das Entgelt, das der Betroffene zuvor zur Deckung seines Lebensbedarfs durch seine Arbeitstätigkeit (hier: Halbtagsbeschäftigung) erwirtschaftet hat.
2. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz ist deshalb nicht verletzt, wenn eine zuvor halbtagsbeschäftigte Umschülerin ein geringeres Übergangsgeld erhält als zuvor ganztagsbeschäftigte Umschüler, auch wenn für beide Personengruppen eine ganztägige Umschulung gilt.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten werden auch für das Berufungsverfahren nicht erstattet.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin in der Zeit vom 1. September 2004 bis 31. Mai 2006 Übergangsgeld in zutreffender Höhe gewährte. Insbesondere streiten die Beteiligten darüber, ob der Klägerin während ihrer ganztätigen Umschulung ein höheres Übergangsgeld zusteht, als es die Beklagte auf Basis der zuvor ausgeübten Halbtagsbeschäftigung bewilligt hat.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Oktober 2009 verwiesen. Ergänzend gilt Folgendes: Bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahre 1999 war die Klägerin als Krankenschwester ganztags beschäftigt. Nach dem bis zum 31. Januar 2002 dauernden Erziehungsurlaub arbeitete sie bis zur Aufgabe der Tätigkeit als Krankenschwester zum 9. Januar 2004 wegen der nachmittäglichen Betreuung ihres den Kindergarten (sechs Stunden täglich) besuchenden Sohnes halbtags. Für die Zeit der Umschulung fand täglich über 3 bis 4 Stunden eine Betreuung des Kindes durch eine Tagesmutter nachmittags statt, wofür die Beklagte Kinderbetreuungskosten im Umfang des Höchstbetrages gewährte. Ausweislich des psychologischen Gutachtens vom 31. März 2004 hatte die Klägerin sich nach Information über die möglichen beruflichen Förderungsmaßnahmen für die Umschulung zur Kauffrau im Gesundheitswesen in Vollzeitform entschieden. Seit (erfolgreicher) Absolvierung der Umschulung zur Kauffrau im Gesundheitswesen ist die Klägerin im Umfang von 30 Stunden wöchentlich beruflich tätig.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berechnung des Übergangsgeldes entspreche - wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend ausführe - den gesetzlichen Vorgaben. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz sei nicht festzustellen, denn auch wenn ein Umschüler höheres Übergangsgeld als ein anderer Umschüler erhalte, sei die Anknüpfung an den zuvor erzielten Verdienst sachgerecht. Der Gesetzgeber dürfe sich darauf beschränken, den Verdienstausfall zu ersetzen und dieser Ausfall sei bei einer zuvor in Vollzeit ausgeübten Tätigkeit höher als bei einer vorausgehenden Teilzeitarbeit. Zusätzliche Belastungen durch die nachmittägliche Unterbringung des Kindes würden anderweitig ausgeglichen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stelle die Gewährung von Übergangsgeld berechnet auf Basis einer Halbtagsbeschäftigung eine Ungleichbehandlung gegenüber den Umschülern dar, deren Übergangsgeld sich nach einer vorangegangenen Vollzeitbeschäftigung bemisst. Dies sei nicht gerechtfertigt, weil beide Personengruppen gleichermaßen an einer Umschulung in Vollzeit teilnähmen. Von der Klägerin werde ein höherer Zeitaufwand als vor der Umschulung eingefordert und ihr werde dabei die Möglichkeit genommen, einer zusätzlichen Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, ohne dies angemessen zu vergüten. Die Klägerin werde letztlich dafür bestraft, dass sie aufgrund der Situation auf dem Arbeitsmarkt keine Vollzeittätigkeit finden könne.
Die Klägerin beantragt ausweislich ihrer Schriftsätze, das Urteil des Sozialgerichts vom 14. Oktober 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. September 2004 bis 31. Mai 2006 höheres Übergangsgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die ihre Bescheide bestätigende erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Über die Berufung konnte die Beri...