Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Arbeitslosigkeit. Wirksamkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung vor Beginn der tatsächlichen Arbeitslosigkeit

 

Orientierungssatz

1. Zur Bewilligung von Arbeitslosengeld ist die persönliche Arbeitslosmeldung nach § 141 Abs 1 S 2 SGB 3 auch dann zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten ist, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.

2. Ergibt sich, dass entgegen den Erwartungen die Arbeitslosigkeit zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, so bleibt die Arbeitslosmeldung wirksam, wenn Arbeitslosigkeit tatsächlich eintritt und dies innerhalb der Frist von drei Monaten geschieht. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung tritt dann mit Beginn der Arbeitslosigkeit ein.

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2016 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 15. März 2016 bis zum 28. März 2016 zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Der 1959 geborene Kläger war nach seinen Angaben vom 3. März 1986 bzw. 1. Januar 2003, nach denjenigen in der Arbeitsbescheinigung vom 1. August 2005 bis 29. Februar 2016 als Bauleiter beschäftigt. Wegen der Auflösung des Unternehmens wurde das Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig gekündigt, nach Angaben der Arbeitgeberin am 23. Juli 2015, nach Angaben des Klägers am 13. November 2015.

Am 16. November 2015 meldete der Kläger sich telefonisch bei der Beklagten arbeitsuchend (§ 38 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)), wobei mangels freier Termine beim Betreuer zunächst - und auch nicht anlässlich weiterer Kontakte am 17. November 2015 und 6. Januar 2016 - kein Termin zur persönlichen Meldung gebucht wurde. Es erfolgte lediglich der Hinweis auf das Erfordernis einer persönlichen Meldung spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.

Am 25. Januar 2016 meldete der Kläger sich persönlich arbeitslos mit Wirkung zum 1. März 2016 und beantragte Arbeitslosengeld. Er schloss mit der Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung mit einem Gültigkeitszeitraum bis 24. Juli 2016.

Mit Veränderungsmitteilung vom 25. Februar 2016 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er ab demselben Tag bis voraussichtlich 6. März 2016 arbeitsunfähig sei. Mit weiterer Veränderungsmitteilung vom 7. März 2016 teilte er mit, dass er weiterhin bis voraussichtlich 14. März 2015 arbeitsunfähig sei.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2016 lehnte die Beklagte, die den Kläger bereits am 7. März 2016 aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet hatte, den Antrag auf Arbeitslosengeld mit der Begründung ab, dass der Kläger wegen der ab 25. Februar 2016 bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe und deshalb nicht arbeitslos sei.

Hiergegen legte der Kläger am 1. Juni 2016 Widerspruch ein und wies darauf hin, dass er sich unmittelbar nach seiner Gesundschreibung bei der Beklagten telefonisch gemeldet und mitgeteilt habe, dass er wieder gesund sei und ab dem 29. März 2016 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe. Dabei habe man mitgeteilt, dass er den Vordruck der Veränderungsmitteilung ausfüllen und übersenden solle, was er unter dem 15. März 2016 auch getan hatte. Eine persönliche Vorstellung sei nicht erforderlich.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2016 als unbegründet zurück. Der Kläger hätte nach der Genesung erneut persönlich vorsprechen müssen, worauf in dem dem Kläger ausgehändigten Merkblatt für Arbeitslose auf der dortigen Seite 31 auch ausdrücklich hingewiesen werde. Da er dies nicht getan habe, habe er den Vermittlungsbemühungen objektiv nicht zur Verfügung gestanden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld nicht vorgelegen hätten.

Hiergegen hat der Kläger am 8. Juli 2016 Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben und die Gewährung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 15. bis 28. März 2016 begehrt. Die Rechtsauffassung der Beklagten sei unzutreffend. Er habe sich am 25. Januar 2016 im Sinne des § 141 Abs. 1 SGB III arbeitslos gemeldet. Nach dem dortigen Satz 2 sei eine Meldung auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten sei. Hier habe das Ende seines damaligen Beschäftigungsverhältnisses zum 29. Februar 2016, also innerhalb von drei Monaten nach der Meldung, bereits festgestanden. Die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung sei auch nicht nach § 141 Abs. 2 SGB III erloschen. Weder sei die Arbeitslosigkeit mehr als sechs Wochen unterbrochen gewesen, noch habe er im streitigen Zeitraum eine Beschäftigung oder andere Tätigkeit im Sinne des § 141 Abs. 2 Nr. 2 SGB...

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