Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Rechtswidrigkeit von Erstattungsbescheiden mangels Aufhebung bzw Rücknahme ergangener Änderungsbescheide. Beginn der Frist des § 45 Abs 4 SGB 10. Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit iS des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10
Leitsatz (amtlich)
1. Der Umstand, dass allein die ursprünglichen Bewilligungsbescheide aufgehoben wurden, nicht jedoch die hinsichtlich dieser Bewilligungszeiträume ergangenen Änderungsbescheide, führt dazu, dass die von den Änderungsbescheiden geregelten Zeiträume nicht der Aufhebung unterfallen und daher auch die Erstattungsforderung schon aus diesem Grunde insoweit nicht berechtigt ist. Denn die Änderungsbescheide bilden nach ihrem Erscheinungsbild eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Zahlung der Leistungen für die von ihnen erfassten Monate (Rechtsprechung des Senats; vgl Urteil vom 30.10.2012 - L 4 AS 117/10; ebenso BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R = SozR 4-1300 § 33 Nr 2).
2. Tatsachen iS von § 45 Abs 4 S 2 SGB 10 sind die Umstände, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ergibt, aber auch diejenigen Umstände, aus denen sich die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme, also etwa die für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit maßgeblichen Umstände ergeben. Daher läuft die Jahresfrist regelmäßig erst ab dem Abschluss der Ermittlungen zur Einsichtsfähigkeit, also der Anhörung. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kann nicht auf die bloße Aktenkundigkeit der Umstände abgestellt werden, aus denen sich die Rechtswidrigkeit ergibt, sondern vielmehr darauf, wann die Behörde die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt hat.
Orientierungssatz
Zum Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit iS des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10.
Normenkette
SGB X § 45 Abs. 1, 2 S. 3 Nr. 3, Abs. 4 Sätze 1-2, §§ 24, 41 Abs. 1 Nr. 3, § 33 Abs. 1, § 50 Abs. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 4; SGB III § 330 Abs. 2
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. April 2013 abgeändert und der Bescheid des Beklagten vom 15. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2008 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Nachdem die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung ihre Klage zurückgenommen hat, wenden sich nun noch die Klägerinnen zu 2 und 3 gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2008 und die darauf beruhenden Erstattungsforderungen von insgesamt 12.012,- Euro.
Die Klägerin zu 1 ist 1973 geboren und lebt mit ihren beiden 1998 und 2002 geborenen Töchtern, den Klägerinnen zu 2 und 3, in einer Bedarfsgemeinschaft. Am 7. Dezember 2004 beantragte die Klägerin zu 1 für sich und die Klägerinnen zu 2 und 3 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beim Beklagten. Auf dem Zusatzblatt 2 zum Antrag (Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) gab sie für die Klägerinnen zu 2 und 3 als Einkommen jeweils Kindergeld in Höhe von 154,- Euro monatlich und Unterhaltsvorschuss in Höhe von 122,- Euro (Klägerin zu 2) bzw. 164,- Euro (Klägerin zu 3) monatlich an. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 Leistungen in Höhe von monatlich 781,54 Euro. Dabei wurde ein Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 124,- Euro berücksichtigt. Als Einkommen wurden das Kindergeld und der Unterhaltsvorschuss der Klägerinnen zu 2 und 3 angerechnet. Am 2. März 2005 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem den Klägerinnen für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 Leistungen in Höhe von monatlich 767,41 Euro bewilligt wurden. Aus dem Berechnungsbogen ergibt sich, dass gegenüber dem Bescheid vom 10. Dezember 2004 geringere Unterkunftskosten berücksichtigt wurden. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 22. Juni 2005 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 Leistungen in Höhe von monatlich 827,41 Euro. Die Änderung wurde mit der "Berücksichtigung einer Pauschale" begründet; aus dem Berechnungsbogen ist ersichtlich, dass nunmehr von dem Einkommen der Klägerinnen zu 2 und 3 ein Freibetrag von jeweils 30,- Euro abgezogen wurde.
Am 20. Juni 2005 ging beim Beklagten ein Fortzahlungsantrag ein. Bei der Frage nach Änderungen in den Einkommensverhältnissen hatte die Klägerin zu 1 das Kästchen "Keine Änderungen" angekreuzt. In dem beigefügten Zusatzblatt 2.1 (Einkommenserklärung/Selbsteinschätzung zum Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) hatte die Klägerin zu 1 angegeben: "Unterhalt A. in Höhe von 127 Euro monatlich; Unterhalt A1 in Höhe von 170 Euro monatlich". M...