Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer rückwirkenden Aufstockung der in Höhe des Mindestbeitrages gezahlten Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung auf den Höchstbeitrag.
Der Kläger war bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als selbstständiger Steuerberater tätig und zahlte freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe des Mindestbetrages im Wege der Abbuchung. Im Jahr 2016 wurden bis einschließlich November monatliche Beiträge in Höhe von 84,15 EUR (Mindestbeitrag 2016) abgebucht.
Im November 2016 zahlte der Kläger einen Betrag von 12.918,20 EUR an die Beklagte und teilte dazu mit, dass er für das ganze Jahr 2016 den monatlichen Höchstbeitrag in Höhe von 1.159,40 EUR (= 13.912,80 EUR pro Jahr) entrichten wolle. Die Beklagte wies ihn mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 darauf hin, dass gemäß § 7 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) für jeden Kalendermonat nur ein Beitrag gezahlt werden dürfe. Für die Monate Januar bis November 2016 sei jeweils ein Beitrag in Höhe von 84,15 EUR vom Konto des Klägers abgebucht worden. Durch die Abbuchung und Verbuchung der Beiträge seien diese zu Recht gezahlt worden und sowohl der Verfügungsmacht des Klägers als auch der Beklagten entzogen. Eine nachträgliche Änderung bereits gezahlter Beiträge sei nicht möglich. Für den Monat Dezember 2016 sei aufgrund der Überweisung des Klägers keine Abbuchung erfolgt, daher sei für diesen Monat die Zahlung des freiwilligen Höchstbeitrages (1.159,40 EUR) möglich.
Der Kläger erwiderte, aus § 7 SGB VI ergebe sich nicht, dass eine nachträgliche Aufstockung der Beiträge nicht möglich sei. Die Vorschrift eröffne lediglich die Möglichkeit einer freiwilligen Beitragszahlung, von der er Gebrauch gemacht habe. Er bitte deshalb darum, die Beitragszahlung in Höhe der Höchstbeiträge für die übrigen Monate in 2016 zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2017 stellte die Beklagte die Änderung der Beitragshöhe ab 1. November 2016 fest. Der Kläger sei berechtigt, folgende Beiträge zu zahlen: ab 1. Januar 2016 den Mindestbetrag in Höhe von 84,15 EUR monatlich, ab 1. November 2016 den Höchstbeitrag in Höhe von monatlich 1.159,40 EUR und ab 1. Januar 2017 den Höchstbeitrag in Höhe von monatlich 1.187,45 EUR.
Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger erneut geltend, bereits ab Januar 2016 Höchstbeitrag zahlen zu wollen. Die Möglichkeit einer freiwilligen Beitragszahlung ergebe sich aus § 7 SGB VI. Die Einzahlung könne noch bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Aus der zuvor gewählten Zahlungsweise werde diese nachträgliche Beitragszahlung bei freiwillig versicherten Mitglieder nicht eingeschränkt.
Die Beklagte hielt an ihrer Auffassung fest, dass die Beiträge im Jahr 2016 durch die Abbuchung und Verbuchung zu Recht gezahlt worden seien. Die Änderung bereits gezahlter Beiträge durch Aufspalten, Zusammenlegen, Aufstocken oder Verschieben sei nicht möglich. Für jeden Kalendermonat dürfe nur ein freiwilliger Beitrag gezahlt werden. In der freiwilligen Versicherung bestehe die Möglichkeit, einen frei gewählten Betrag zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag zu zahlen. Wenn jeden Monat neu über die Beitragshöhe entschieden werden solle, sei eine Abbuchung nicht möglich. Da der Kläger im November 2016 erklärt habe, dass zukünftig die Höchstbeiträge abgebucht werden sollten, sei dies ab dem 1. November 2016 genehmigt worden.
Sodann wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2017 mit gleicher Begründung zurück.
Mit seiner am 9. August 2017 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die Auffassung der Beklagten ergebe sich weder aus § 7 SGB VI noch aus den übrigen Vorschriften zur Beitragszahlung. Er berufe sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. Dezember 1989 (12 RK 5/88). Soweit in § 8 der Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-BZV) vom 30. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2057), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500), geregelt sei, dass für jeden Kalendermonat nur ein freiwilliger Beitrag gezahlt werden dürfe, handele es sich um eine Rechtsverordnung und somit um nachrangiges Recht. Beim Bestehen einer freiwilligen Versicherung würden das Versicherungsverhältnis und die daraus resultierenden Rechte des Versicherten ausschließlich durch den Realakt der tatsächlichen Zahlung der freiwilligen Beiträge begründet. Mit diesem Realakt verbinde sich jedoch keine verwaltungsrechtliche rechtsgeschäftliche Handlung oder verwaltungsrechtliche Willenserklärung. Es bleibe vielmehr dem Versicherten überlassen, ob, wann und in welchem Umfang er sich freiwillig versichern wolle. Es bestehe daher innerhalb der für die Beitragszahlung selbst vorgegebenen Regeln völli...