Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Einkommensermittlung. Mischeinkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. keine Anwendbarkeit des § 2b Abs 3 S 1 BEEG bei negativen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit
Orientierungssatz
Hat der Elterngeldberechtigte im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum mit seiner selbstständigen Tätigkeit nur negative Einkünfte erzielt, steht dies einer Anwendbarkeit des § 2b Abs 3 S 1 BEEG entgegen (vgl BSG vom 27.6.2013 - B 10 EG 2/12 R = SozR 4-7837 § 2 Nr 21 und vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R jeweils zur Vorgängerregelung in § 2 Abs 9 S 1 BEEG idF vom 5.12.2006).
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Mai 2014 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 6. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2014 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 15. November 2013 bis 14. November 2014 höheres Elterngeld unter Zugrundelegung des in den Monaten November 2012 bis Oktober 2013 erzielten Einkommens zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin gewährten Elterngeldes.
Die Klägerin beantragte am 28. November 2013 Elterngeld für ihre am ...2013 geborene Tochter M1 für den ersten bis zwölften Lebensmonat und reichte dazu Nachweise über ihre Dienstbezüge als Beamtin in der Zeit von November 2012 bis Oktober 2013 sowie Verdienstabrechnungen ihrer geringfügigen Nebenbeschäftigung bei der Konditorei J. für die Zeit von Dezember 2012 bis Oktober 2013 ein. Auf Anforderung der Beklagten übersandte sie außerdem den Einkommenssteuerbescheid 2012, aus dem sich ergab, dass sie im Jahr 2012 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.485 EUR hatte. Diese resultierten aus einer Tätigkeit als Vertreterin für T., die die Klägerin vom 1. April bis 20. Oktober 2012 ausgeübt hatte. Auf weitere Anforderung übersandte sie auch Nachweise über ihre Dienstbezüge als Beamtin im Jahr 2011. In der Zeit vom 28. Oktober 2011 bis 27. Oktober 2012 hatte die Klägerin Elterngeld für ihre am ...2011 geborene Tochter M. bezogen.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin Elterngeld für die Zeit vom 15. November 2013 bis 14. November 2014, und zwar in Höhe von 0 EUR für den ersten Lebensmonat, 152,32 EUR für den zweiten Lebensmonat und je 1.180,44 für den dritten bis zwölften Lebensmonat. Als Bemessungszeitraum legte sie dabei das Kalenderjahr 2011 zugrunde.
Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch mit der Begründung, als Bemessungszeitraum seien die letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes maßgeblich.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2014 zurück und führte aus, es sei zu Recht das Kalenderjahr 2011 als Bemessungszeitraum zugrunde gelegt worden. Zwar seien für die Ermittlung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich die zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes maßgeblich. Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit komme es aber auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum an. Die Klägerin habe im Jahr 2012, dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum, auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gehabt. Damit sei dieses Jahr für die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit maßgeblich. Der Umstand, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2012 negativ gewesen seien, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, wie sich aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vom 24. September 2013 ergebe. Da die Klägerin im Jahr 2012 aber Elterngeld für ein älteres Kind bezogen habe, sei zu ihren Gunsten der Veranlagungszeitraum für das Jahr 2011 zugrunde gelegt worden.
Die Klägerin hat dagegen am 24. März 2014 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, nach der Entscheidung für ein zweites Kind habe sie die Elternzeit für ihre erste Tochter abgebrochen und in Vollzeit wieder gearbeitet und zusätzlich eine Nebenbeschäftigung aufgenommen, um ein ausreichend hohes Elterngeld zu beziehen. Darauf seien sie und ihre Familie angewiesen, da sie ein Darlehen für ein Eigenheim aufgenommen hätten. Ihre Tätigkeit als T.-Beraterin habe sie bereits im Oktober 2012 wieder aufgegeben, nachdem sie nur negative Einkünfte erzielt habe. Es könne nicht sein, dass das Kalenderjahr 2013, in dem sie am meisten verdient habe, komplett unberücksichtigt bleibe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2014 - der Klägerin zugestellt am 16. Mai 2014 - abgewiesen und im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
Mit ihrer dagegen am 16. Juni 2014 eingelegten Berufung hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, dass für die B...