Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Berechnung der Höhe des Elterngeldes. Einkommensermittlung. Nichtberücksichtigung von Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Nichtberücksichtigung von im vorausgegangenen Bemessungszeitraum bezogenen Insolvenzgeldzahlungen bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes beeinträchtigt die betroffenen Eltern nicht in ihren Grundrechten.
Orientierungssatz
Arbeitslosengeld stellt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Einkommen aus Erwerbstätigkeit iS des § 2 Abs 1 S 1 und 2 BEEG iVm § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 4 EStG dar. Es fällt insbesondere nicht unter den Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iS des § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG (vgl BSG, Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 21/09 R).
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihres am 10. Mai 2008 geborenen ersten Kindes I.. In diesen 12 Monaten hatte die Klägerin ihre Tochter selbst betreut; sie lebte mit ihr und dem Vater in einem Haushalt in J.. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige.
Die Klägerin war vor der Geburt ihrer Tochter bei der Firma K. Kraftfahrzeuge GmbH & Co. KG beruflich tätig. Diese zahlte der Klägerin in den Monaten April bis August 2007 jeweils ein Bruttomonatsgehalt von 1.900 € (entsprechend einem Nettogehalt von 1.251,76 €) und für September 2007 ein Bruttogehalt von 1.926,59 €. Für die Zeit ab Oktober 2007 erbrachte die sich seitdem im (zunächst vorläufigen) Insolvenzverfahren befindliche Arbeitgeberin keine Lohnzahlungen mehr; die Bundesagentur für Arbeit gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 14. Februar 2008 für die Monate Oktober bis Dezember 2007 Insolvenzgeld in Höhe von jeweils 1.265,30 €. Ab Januar 2008 war die Klägerin von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt.
Neben dieser hauptberuflichen Tätigkeit war die Klägerin im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses für die L. Veranstaltungsgesellschaft bR tätig. Diese erbrachte Lohnzahlungen in Höhe von 400 € für April 2007, 332 € für Mai 2007, 172 € für Juni 2007, 307 € für August 2007, 224 € für September 2007, 259 € für Oktober 2007, 189 € für November 2007 und 400 € für Dezember 2007.
Vom 3. Januar bis 10. April 2008 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld in einer Gesamthöhe von 2.470,05 €, vom 11. April 2008 bis zum 18. Juli 2008 erhielt sie Mutterschaftsgeld in Höhe von täglich 24,95 €.
Im ersten Jahr nach der Geburt ihrer Tochter war die Klägerin nicht erwerbstätig.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2008 gewährte die Beklagte der Klägerin für den 3. bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter Elterngeld, und zwar in Höhe von 435,51 € für den 3. Lebensmonat (unter Teilanrechnung des in den ersten neun Tagen dieses Monats noch bezogenen Mutterschaftsgeldes) und in Höhe von 613,68 € für die Folgemonate. Für den ersten und zweiten Lebensmonat der Tochter ergab sich kein Elterngeldzahlbetrag, da in diesen beiden Monaten das anzurechnende Mutterschaftsgeld den sich rechnerisch ergebenden Elterngeldbetrag überstieg.
Den zugrunde gelegten monatlichen Leistungsbetrag von 613,68 € hatte die Beklagte wie folgt ermittelt: Zur Ermittlung des in den 12 Monaten von April 2007 bis März 2008 und damit im Jahr vor Beginn des Mutterschaftsgeldbezugszeitraumes von der Klägerin im Durchschnitt bezogenen Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit hatte die Beklagte die von der Klägerin von der Firma K. Kraftfahrzeuge GmbH & Co. KG in den Monaten April bis September 2007 tatsächlich erhaltenen Lohnzahlungen vermindert um die anteiligen Lohnsteuern und Sozialabgaben sowie um einen pauschalierten Werbungskostenbetrag in Höhe von monatlich 76,67 € sowie die von der Klägerin in den Monaten April bis Dezember 2007 von der L. Veranstaltungsgesellschaft bR bezogenen Lohnzahlungen addiert. Die sich daraus ergebende Summe hatte sie durch 12 dividiert und damit ein durchschnittliches Monatseinkommen der Klägerin im Bemessungszeitraum von 793,89 € ermittelt.
Da dieser Betrag den gesetzlichen Grenzwert von 1.000 € unterschritt, erhöhte sich der Prozentsatz für die Ermittlung des Elterngeldes von 67 % auf 77,3 %, so dass sich ein monatlicher Zahlbetrag von 613,68 € ergab.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass bei der Berechnung des Elterngeldes auch das für die Monate Oktober bis Dezember 2007 (hingegen nach ihrer damaligen Auffassung nicht das in den Folgemonaten bezogene Arbeitslosengeld) bezogene Insolvenzgeld zu berücksichtigen sei. Unter Einbeziehung seiner ergebe sich ein monatlicher Elterngeldzahlbetrag von 769,50 € an Stelle der zuerkannten 613,68 €.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 19. August 2008 zurück. Nach den gesetzlichen Vorgaben sei bei der Berechnung des Elterngeldes zwar das Einkommen aus u.a. nichtselbständiger Erwerbstätigkeit, nicht hingegen Einkommensersatzleistungen etwa in Form des Insolvenzgeldes zu berücksichtigen.
Mit der am 19. S...