Entscheidungsstichwort (Thema)

Förderung der Altersteilzeitarbeit. Erstattung von Aufstockungsbeträgen an den Arbeitgeber. Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes bei Verringerung des zeitlichen Umfangs. versicherungspflichtige Beschäftigung. Erhöhung der Arbeitszeit eines anderen Arbeitnehmers. Freistellungsphase

 

Leitsatz (amtlich)

Leistungen nach § 4 AltTZG (juris: AltTZG 1996) an Arbeitgeber setzen nicht voraus, dass eine Wiederbesetzung in gleichem zeitlichen Umfang erfolgt. Vielmehr genügt es, wenn der Wiederbesetzer versicherungspflichtig beschäftigt wird.

 

Orientierungssatz

Eine Erhöhung der Stundenzahl eines bereits beim Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmers kann nicht zur Begründung eines Anspruches nach § 4 AltTZG 1996 herangezogen werden, da der Arbeitnehmer nicht zu dem in § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG 1996 genannten Personenkreis gehört.

 

Normenkette

AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 2a); AltTZG §§ 4, 12

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.05.2014; Aktenzeichen B 11 AL 9/13 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 11. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG).

Im Dezember 2005 schloss die Klägerin mit der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmerin E. F. einen Altersteilzeitvertrag. Danach leistete Frau F. für den Zeitraum vom 1. März 2006 bis 28. Februar 2009 die bisherige Tätigkeit in der Buchhaltung im bisherigen zeitlichen Umfang von 38,5 Stunden wöchentlich weiter. Ab dem 1. März 2009 wurde sie für den verbleibenden Zeitraum bis zum 28. Februar 2012 von der Arbeitsleistung freigestellt. Während des Altersteilzeitverhältnisses erhielt Frau F. 50% ihres bisherigen Arbeitsentgelts zuzüglich einer Aufstockungsleistung in Höhe von 20% des Regelarbeitsentgelts. Die Klägerin entrichtete ferner zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des auf 80% des Regelarbeitsentgelts entfallenden Beitrags.

Auf Antrag der Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 2006 fest, dass die Voraussetzungen des § 2 AltTZG für die Arbeitnehmerin E. F. erfüllt seien. Erstattungsleistungen nach § 4 AltTZG könnten ab Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen, zu denen auch die Wiederbesetzung gehöre, erbracht werden.

Zum 1. April 2009 stellte die Klägerin die zuvor arbeitslos gemeldete G. H. als kaufmännische Mitarbeiterin in der Buchhaltung ein. Arbeitsvertraglich wurde eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden vereinbart.

Im Hinblick auf die Einstellung der neuen Mitarbeiterin beantragte die Klägerin am 13. März 2009 die Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 AltTZG. Auf diesen Antrag stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24. März 2009 fest, dass die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG nicht erfüllt sei. Ein Anspruch auf Leistungen nach § 4 AltTZG setze voraus, dass die Wiederbesetzung in einem zeitlichen Umfang erfolge, in dem der ältere Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz freigemacht habe. Eine Unterschreitung der Arbeitszeit von bis zu 10 % sei dabei zulässig. Die Wiederbesetzerin H. werde nur mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt und unterschreite die Arbeitszeit von Frau F. um mehr als 10 %. Für Frau F. könnten daher keine Leistungen nach dem AltTZG gewährt werden.

Die Klägerin erhob Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. März 2009 und führte zu dessen Begründung aus, dass neben der Einstellung von Frau H. die Arbeitszeit der Mitarbeiterin I. J. ab dem 1. Februar 2009 von 20 auf 24 Stunden erhöht worden sei. Die Erhöhung sei im Hinblick auf das anstehende Ausscheiden von Frau F. und eine damit im Zusammenhang stehende Umorganisation der Arbeiten in der Geschäftsstelle der Klägerin erfolgt. In der Summe liege ein Beschäftigungsumfang von 34 Stunden vor, der mit dem Ausscheiden von Frau F. im Zusammenhang stehe. Auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten angeführten, aber vom Gesetz nicht gestützten 10 %-Grenze könne daher von einer Wiederbesetzung in entsprechendem Umfang ausgegangen werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Erhöhung der Arbeitszeit der Arbeitnehmerin J. könne in die Prüfung, ob der frei gewordene Arbeitsplatz in zeitlich ausreichendem Umfang wieder besetzt worden sei, nicht eingehen. Zum einen erscheine das Aufgabengebiet der Frau  F. (Buchhaltung) nicht deckungsgleich mit dem der Frau J. (Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen, Zertifizierungen). Zum anderen sei deren Arbeitszeiterhöhung auch lediglich bis zum 31. Januar 2010 befristet worden.

Gegen die ablehnende Entscheidung erhob die Klägerin am 18. August 2009 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Hannover. Die Wiederbesetzung innerhalb eines Kleinbetriebs werde gesetzlich unwiderlegbar vermutet. Bei der Prüfung, ob die Wiederbesetzu...

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