Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch der überforderten Versicherten auf Leistungen der Haushaltshilfe durch die Krankenkasse
Orientierungssatz
1. Nach § 24h S. 1 SGB 5 erhält eine Versicherte Haushaltshilfe, soweit ihr die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
2. Der Anspruch ist ausgeschlossen, solange es andere im Haushalt lebende Personen gibt, welche diesen weiterführen können.
3. Die Kosten der erforderlichen Haushaltshilfe sind nach § 24h S. 2 i. V. m. § 38 Abs. 4 SGB 5 in angemessener Höhe zu erstatten. Ein Stundensatz von 15.- €. gilt als angemessen.
4. Pflegegeld, welches für die pflegebedürftigen Kinder der Anspruchsberechtigten bezogen wird, ist nicht auf die nach § 24 SGB 5 gewährte Haushaltshilfe anzurechnen. Diese Leistungen sind ausschließlich im Interesse der Kinder zu verwenden, um deren besonderen Pflegebedarf zu decken.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Kosten für eine Haushaltshilfe im Umfang von fünf Stunden täglich mit Ausnahme der Wochenenden und gesetzlichen Feiertage in der Zeit vom 11.10.2016 bis zum 31.01.2017, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Sozialgerichts Aachen - S 15 KR 361/15 -) bis zu einem Stundensatz von 15,00 EUR zu übernehmen. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu ½.
Gründe
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Insoweit ist die Entscheidung des Sozialgerichts (SG) abzuändern. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine Regelungsanordnung treffen.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -; Senat, Beschlüsse vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER - und 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2006 - L 10 B 2/06 KA ER -), es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -). Andererseits müssen die Gerichte unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nicht vertiefend behandeln und ihre Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen können (Senat, Beschlüsse vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER -, 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - und 12.10.2009 - L 11 B 17/09 KA ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.11.2006 - L 10 B 14/06 KA ER - und 14.12.2006 - L 10 B 21/06 KA ER -). Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER - und 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - und 21.01.2012 - L 11 KA 77/11 B ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2007 - L 5 KR 518/07 ER-B -).
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bestimmt, dass eine einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig ist, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird) und eines Anordnungsgrundes (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, wenn ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist).
Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die Kosten für eine Haushaltshilfe bis zu einem Stundensatz von 15,00 EUR vorläufig im Umfang von fünf Stunden täglich mit Ausnahme der Wochenenden und gesetzlichen Feiertage in der Zeit vom Erlass dieses Beschlusses am 11.10.2016 bis zum 31.01.2017, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Sozial...