Entscheidungsstichwort (Thema)

Kurzarbeitergeld. Zahnarztpraxis. Kostendämpfung. unabwendbares Ereignis

 

Orientierungssatz

1. Reduziert ein Zahnarzt seine Sprechstunden und die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, um die vom GSG vorgegebenen Grenzwerte nicht zu überschreiten, so haben die bei ihm beschäftigten Arzthelferinnen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

2. Das GSG vom 21.12.1992 ist kein unabwendbares Ereignis iS von § 64 Abs 1 Nr 1 AFG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656959

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