Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Erlass nachzuzahlender Beiträge zur Krankenversicherung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Es bestehen kein verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 256a SGB 5. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor. Das Gesetz sollte einen Anreiz für eine freiwillige Rückkehr in die Krankenversicherung setzen. Die als Ausnahme konzipierte rechtliche Privilegierung eines bestimmten Personenkreises in Bezug auf bestimmte Sachverhalte hat nicht die Verfassungswidrigkeit der allgemeinen Grundregeln zur Folge (vgl BFH vom 31.8.2010 - VIII R 11/08 = BFHE 230, 486).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.08.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um eine Beitragserstattung für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.08.2012.
Der Kläger ist seit dem 01.10.2010 selbständig. Mit Erklärung vom 09.09.2012 beantragte er die Mitgliedschaft bei der Beklagten. Diese setzte mit Bescheid vom 13.09.2012 erstmals die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge fest. Danach ergab sich für die Zeit vom Eintritt der Versicherungspflicht bis zu deren Anzeige, d.h. vom 01.10.2010 bis 30.08.2012 (Nacherhebungszeitraum), ein rückständiger Betrag von 7.573,90 EUR.
Am 08.10.2012 und 17.04.2013 schloss der Kläger mit der Beklagten eine "Stundungs- und Teilzahlungsvereinbarung" für rückständige Beiträge aus dem Zeitraum 01.10.2010 bis 30.09.2012. Danach zahlte er auf rückständige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einen monatlichen Betrag von 500,00 EUR.
Am 06.12.2013 beantragte der Kläger, ihm bereits für den Zeitraum 01.10.2010 bis 30.09.2012 gezahlte Beiträge zu erlassen und zu erstatten. Nachdem die Beklagte dem Antrag für die Zeit vom 01.06.2012 bis 31.08.2012 entsprochen hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 12.12.2013 einen darüber hinausgehenden Erlass ab. Zwar umfasse der Nacherhebungszeitraum mehr als drei Monate und der Kläger habe in dieser Zeit keine Leistungen in Anspruch genommen. Die Beiträge für diesen Zeitraum seien jedoch bereits bezahlt. Erlass und Erstattung bereits gezahlter Beträge seien im Gesetz nicht vorgesehen. Mit Bescheiden vom 04.09.2014 und 21.10.2014 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise ab. Aufgrund geänderter Zuordnung der Beitragszahlungen des Klägers (zugunsten des Klägers abweichend von § 252 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)) erstattete sie dem Kläger alle seit dem 01.08.2013 für den Nacherhebungszeitraum geleisteten, jedoch nicht die bis 31.07.2013 für den Nacherhebungszeitraum gezahlten Beiträge (4.000,00 EUR). Diese könnten nicht erlassen werden. Für den nachfolgenden Zeitraum seien 3.573,90 EUR erlassen worden. Dabei rechnete sie 2.955,88 EUR mit bisher für Dezember 2012 und Februar 2014 bis August 2014 nicht gezahlten Beiträgen auf. Sie zahlte einen Erstattungsbetrag von 1.074,12 EUR an den Kläger aus.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2015 zurück. Der Kläger habe im Rahmen einer Teilzahlungsvereinbarung die jeweils ältesten Beitragsschulden beglichen, sodass diese nicht mehr fällig seien. Das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 01.08.2013 sähe eine Erstattung bereits gezahlter Beiträge nicht vor, so dass trotz Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Rückzahlung nicht in Betracht komme.
Dagegen hat der Kläger am 05.06.2015 Klage erhoben. Aus Art. 2 Buchst. d des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung stehe ihm zumindest in analoger Anwendung ein Rückzahlungsanspruch zu. Nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) müsse analog zum Befreiungsanspruch auch ein Rückzahlungsanspruch bestehen. Andernfalls sei er rechtsgrundlos benachteiligt, weil zum Zeitpunkt der Beitragszahlungen die Voraussetzungen für den Erlass noch offener Beitragsschulden vorgelegen hätten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2015 zu verurteilen, an den Kläger 6.000,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie angeführt, dass ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge nicht bestehe. Dies ergebe sich aus der eindeutigen Formulierung des § 256a Abs. 2 SGB V. Danach solle die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag erlassen. Ein bereits bezahlter Beitrag sei nicht mehr nachzuzahlen. Zudem laute der Gesetzestitel "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung". Wer leistungsfähig sei, könne nicht mit Beitragsschulden überfordert sein. Der Kläger sei nicht überfordert gewesen, denn er habe Ausgaben zur Tilgung von Beitragsschulden erbringen können.
Das Sozialgericht...