Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung
Orientierungssatz
1. Eine Sperrzeit tritt u. a. ein, wenn ein Arbeitsloser seiner Meldepflicht ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen ist. Der Arbeitslose hat sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Arbeitsagentur zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, so hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.
2. Die Fristberechnung ist unabhängig von Verschulden rein kalendermäßig vorzunehmen. Ausreichend ist daher, Verschulden im Rahmen des Sperrzeittatbestandes nach § 144 Abs. 1 SGB 3 zu prüfen. Ist der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 38 SGB 3 nicht rechtzeitig nachgekommen, so ist innerhalb des § 144 Abs. 1 SGB 3 zu prüfen, ob er für dieses versicherungswidrige Verhalten einen wichtigen Grund hat.
3. Ein vom Arbeitslosen selbst geschaffenes Hindernis ist nicht geeignet, die Versicherungswidrigkeit i. S. des § 144 Abs. 1 SGB 3 entfallen zu lassen. Eine Sperrzeit tritt in einem solchen Fall nur dann nicht ein, wenn der Arbeitslose ohne Verschulden die Obliegenheit zur Meldung nicht gekannt hat. Das ist zu verneinen, wenn er aufgrund eines früheren Aufhebungsbescheides Kenntnis von der Verhaltensaufforderung des § 38 SGB 3 hätte haben müssen. Dann ist es unschädlich, wenn der Arbeitgeber in seinem Kündigungsschreiben den Gesetzeswortlaut des § 38 SGB 3 nicht wiedergegeben hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.06.2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist der Eintritt einer einwöchigen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
Der 1956 geborene Kläger ist von Beruf Maurer. Er ist in der Vergangenheit wiederholt arbeitslos gewesen und hat Arbeitslosengeld (Alg) bezogen. Als er im Jahr 2006 wieder eine Beschäftigung (als Hausmeister) aufnahm wurde ihm im Aufhebungsbescheid vom 17.02.2006 folgender Hinweis erteilt:
"Sie sind verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Erfahren Sie von der Beendigung weniger als 3 Monate vorher (dies gilt auch bei Aufnahme von befristeten Beschäftigungen von weniger als 3 Monaten), müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis von der Beendigung melden. Melden Sie sich verspätet, erhalten Sie für eine Woche wegen einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld. Außerdem wird Ihre Anspruchsdauer um 7 Tage gemindert."
Am 27.11.2008 wurde ihm bekannt, wie er bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, dass ihm gekündigt werden solle. Am Sonntag den 30.11.2008 holte er sich bei seinem Arbeitgeber die schriftliche Kündigung zum 31.12.2008 ab und nahm vom 01.12. bis 31.12.2008 seinen Resturlaub. Das Kündigungsschreiben vom 27.11.2008 enthielt den Hinweis, dass der Kläger verpflichtet sei, sich unverzüglich bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend zu melden, und dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtung sozialversicherungsrechtliche Nachteile zur Folge haben könne. Der Kläger reiste noch am Abend des 30.11.2008 gegen 23.00 Uhr zu seiner Mutter nach Polen ab und kehrte erst am 07.12.2008 zurück. Am 09.12.2008, einem Dienstag, meldete er sich bei der Beklagten arbeitsuchend. Er gab an, das Arbeitsverhältnis sei am 27.11.2008 zum 31.12.2008 gekündigt worden; das Kündigungsschreiben habe er am 02.12.2008 erhalten. Er sei falsch informiert gewesen und davon ausgegangen, er hätte 7 Tage Zeit, sich arbeitsuchend zu melden.
Mit Bescheid vom 23.01.2009 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.01.2009 bis 07.01.2009 wegen nicht rechtzeitiger Arbeitsuchendmeldung fest. Der Kläger widersprach und lies vortragen: Da die 3-Tages-Frist erst seit dem 01.01.2006 gelte, habe er von ihr nicht wissen können. Da er Deutscher polnischer Volkszugehörigkeit sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm der Begriff von "unverzüglich" hätte bekannt sein müssen.
Durch Bescheid vom 26.01.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg, das sie unter Berücksichtigung der Sperrzeit vom 01.01. bis 07.01.2009 ab dem 08.01.2009 in Höhe von kalendertäglich 28,09 EUR leistete. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Bescheid vom 20.02.2009 als unbegründet zurück: Der Kläger hätte sich unmittelbar nach seiner Urlaubsrückkehr am 08.12.2008 bei ihr arbeitsuchend melden müssen. Ein entsprechender Hinweis sei bereits in dem Aufhebungsbescheid vom 17.02.2006 erfolgt.
Am 23.03.2009 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Da er unmittelbar nach Erhalt der Kündigung am 30.11.2008 in den Urlaub nach Polen gefahren sei und erst am Sonntag, dem 07.12.2008, zurückgekehrt sei, habe die Meldung am 09.12.2008 noch innerhalb der 3-Tages-Frist gelegen, da ...