Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um einen versorgungsausgleichsbedingten Abschlag. Wegfall des sog Rentnerprivilegs bei nach dem 31.8.2009 eingeleiteten Abänderungsverfahren
Orientierungssatz
1. Wird nach dem 31.8.2009 ein Abänderungsverfahren eingeleitet und die ursprüngliche Versorgungsausgleichsentscheidung abgeändert, so endet das in § 101 Abs 3 SGB 6 bis zum 31.8.2009 normierte sog Rentnerprivileg (vgl LSG Essen vom 23.3.2021 - L 14 R 650/17 = juris RdNr 39 ).
2. Bei dem Verfahren über den Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsurteils und dem Abänderungsverfahren handelt es sich nicht um ein und dasselbe Verfahren über den Versorgungsausgleich.
3. Das in § 101 Abs 3 SGB 6 in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung normierte Rentnerprivileg gewährt keinen zeitlich unbefristeten Vorteil für den Ausgleichspflichtigen. Insbesondere ergibt sich aus der Norm kein genereller Vertrauensschutz in Bezug auf eine bestimmte Rentenhöhe.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.01.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Kürzung der Rente des Klägers aufgrund der Übertragung von Entgeltpunkten auf die geschiedene Ehefrau durch einen insoweit veränderten Versorgungsausgleich sowie über die Rechtmäßigkeit der Erstattung von geleisteten Rentenzahlungen.
Mit Bescheid vom 01.07.2009 bewilligte die Beklagte dem am 27.12.1958 geborenen Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 1.020,09 Euro monatlich ab dem 01.06.2009 und befristet bis zum 30.04.2012. Die bei der Berechnung der Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte betrugen 41,6011 und ergaben sich aus der Summe aller Entgeltpunkte von 46,6380, multipliziert mit dem Zugangsfaktor von 0,892. Mit Bescheid vom 25.01.2012 verlängerte die Beklagte die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 30.04.2015, mit Bescheid vom 04.02.2015 bis zum 30.04.2017. Mit Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 19.08.2009 (10 F 180/08) wurde auf Antrag des Klägers die am 13.06.1979 zwischen ihm und seiner Ehefrau geschlossene Ehe geschieden. Außerdem erfolgte ein Versorgungsausgleich zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau. Vom Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten wurden dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Beklagten 268,95 Euro monatlich und bezogen auf den 28.02.2009 weitere 15,60 Euro übertragen. Die zu übertragenden Anwartschaften waren in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Regelungen zum Versorgungsausgleich wurden am 29.09.2009 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 03.06.2015 stellte der Kläger beim Amtsgericht Ahaus einen auf § 225 Abs. 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gestützten Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs aus dem Jahr 2009. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ahaus vom 25.09.2015 (10 F 193/15) wurde der bisherige Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem 01.07.2015 dahingehend abgeändert, dass bezogen auf den 28.02.2009 vom Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten 16,1332 Entgeltpunkte auf das Konto der geschiedenen Ehefrau und vom Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau 7,3363 Entgeltpunkte auf das Konto des Klägers zu übertragen waren. Dieser Beschl uss wurde am 30.10.2015 rechtskräftig.
Unter dem 09.11.2015 erließ die Beklagte einen weiteren Rentenbescheid. Ausweislich des Bescheids wurde die Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund der Abänderungsentscheidung zum Versorgungsausgleich ab dem 01.07.2015 neu berechnet und auf monatlich 985,96 Euro brutto/ 881,95 Euro netto herabgesetzt. Dabei wurden persönliche Entgeltpunkte von 33,7543 berücksichtigt. Die sich für die Zeit vom 01.07.2015 bis zum 31.10.2015 ergebende Überzahlung in Höhe von 820,08 Euro sei vom Kläger zu erstatten. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass bei der Rentenzahlung bislang das sogenannte "Rentnerprivileg" des § 101 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung bis zum 31.08.2009 angewandt worden sei, weil der Kläger zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Rentenleistung und seine geschiedene Ehefrau noch keine eigene Leistung bezogen habe. Das "Rentnerprivileg" bleibe jedoch nicht bestehen, wenn nach dem 31.08.2009 ein Abänderungsverfahren eingeleitet werde und eine Versorgungsausgleichsentscheidung nach dem aktuellen Recht getroffen werde. Gemäß des Beschlusses des Amtsgerichts Ahaus vom 25.09.2015 sei der Versorgungsaugleich daher ab dem 01.07.2015 zu berücksichtigen.
Am 16.11.2015 erhob der anwaltlich vertretene Kläger gegen den Bescheid der Beklagten Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass nach den Arbeitsanweisungen der Beklagten d...