Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Anerkennung einer vor dem 1. 1. 1973 liegenden glaubhaft gemachten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Beitragszeit
Orientierungssatz
1. Nach § 286 Abs. 5 SGB 6 ist eine Beitragszeit anzuerkennen, wenn der Versicherte für Zeiten vor dem 1. 1. 1973 glaubhaft macht, dass er eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt hat, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind.
2. Die Prüfung der Glaubhaftmachung ist nicht entbehrlich. Eine gesetzliche Vermutung, dass bei Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auch Rentenversicherungsbeiträge entrichtet worden sind, existiert nicht (BSG Urteil vom 7. 9. 1989, 5 RJ 79/88).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.11.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung der Klägerin unter Anerkennung einer Beitragszeit vom 24.07.1968 bis zum 23.11.1969.
Die 1950 geborene Klägerin ist spanische Staatsbürgerin. Sie beantragte am 11.05.2005 über den spanischen Sozialversicherungsträger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz, die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Im Antragsvordruck wurden Versicherungszeiten in Deutschland von 1969 bis 1977 geltend gemacht. Die LVA Rheinprovinz ermittelte Versicherungszeiten ab dem 25.11.1969 mit Pflichtbeitragszeiten (mit Unterbrechungen) bis zum 30.09.1982, zuletzt wegen Kindererziehung. Die Pflichtbeitragszeit beginnend mit dem 25.11.1969 wurde dabei der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet und mit VKNR (Versicherungskarte Nr.) 01 bezeichnet. Der Rentenantrag der Klägerin wurde mit Bescheid vom 15.03.2006 abgelehnt, da keine volle oder teilweise Erwerbsminderung vorgelegen habe. Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2007 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf (Az. S 39 R 193/07). Das Klageverfahren wurde durch Klagerücknahmefiktion gem. § 102 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach Betreibensaufforderung am 10.10.2008 beendet.
Die Klägerin stellte daraufhin am 24.02.2009 einen Antrag nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) und am 25.11.2009 einen erneuten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung über den spanischen Sozialversicherungsträger. Dabei waren in der Anlage zum Rentenantrag Beschäftigungszeiten in Deutschland angegeben und zwar ab dem 25.11.1969 bei der "L KG". Mit Bescheid vom 26.05.2010 lehnte die Beklagte den Rentenantrag erneut ab, da die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2011 zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Klägerin am 07.04.2011 Klage vor dem SG Düsseldorf (Az. S 27 R 1152/11). Dabei gab die Klägerin als erste Beschäftigung in Deutschland die Tätigkeit bei der L als Arbeiterin ab dem 25.11.1969 an. Nachdem das SG ein internistisches Gutachten von Dr. S vom 10.08.2012 eingeholt hatte, in dem das Leistungsvermögen der Klägerin mit drei bis vier Stunden leichte Arbeiten täglich beurteilt worden war, beendeten die Beteiligten den Rechtsstreit durch Vergleich dahingehend, dass die Beklagte der Klägerin ab dem 01.12.2009 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer und vom 01.06.2010 bis zum 31.12.2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit gewährte.
Mit Bescheiden vom 25.02.2013 (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.12.2009) und 21.03.2013 (Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.06.2010) führte die Beklagte den Vergleich zunächst durch Vorschussbescheide aus. Dabei berücksichtigte sie Versicherungszeiten in Deutschland ab Beginn der Pflichtbeitragszeit am 25.11.1969.
Gegen den Bescheid vom 25.02.2013 legte die Klägerin am 19.03.2013 Widerspruch ein, weil eine Beitragszeit vom 24.07.1968 bis zum 23.11.1969 bei der Fa. R GmbH - Schuhfabrik - in A bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden sei. Mit entsprechender Begründung widersprach die Klägerin am 19.04.2013 auch dem Bescheid vom 21.03.2013.
Die Beklagte befragte die A... Niedersachsen zu der Zeit vom 24.07.1968 bis 23.11.1969 bei der Schuhfabrik R. Diese teilte am 16.04.2013 mit, es läge kein Nachweis vor, Unterlagen seien vernichtet worden. Zudem holte die Beklagte eine Auskunft der Stadt I vom 17.04.2013 ein, wonach die Klägerin dort seit dem 24.11.1969 gemeldet gewesen sei. Eine frühere Zuzugswohnung sei unbekannt. Die Klägerin legte die Kopie eines Antrags auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis vom 15.07.1969 vor, in dem angegeben worden ist, dass die letzte Beschäftigung im Bundesgebiet vom 24.07.1968 bis auf...