Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Geburtsjahrgänge vor 1937. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Regelung des § 259a SGB 6, wonach für Versicherte, die vor dem 1.1.1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt vor dem 19.5.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, anstelle der nach den §§ 256a und 256b SGB 6 zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anl 1 bis 16 FRG ermittelt werden, verstößt hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung von vor und nach 1937 geborenen Versicherten nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vormerkung im Beitrittsgebiet zurückgelegter Beschäftigungszeiten.
Die im Jahre 1950 geborene Klägerin siedelte am 24.03.1989 aus der ehemaligen DDR in das alte Bundesgebiet über. Die Beklagte führte ein Feststellungsverfahren zur Kontenklärung durch und teilte der Klägerin mit Bescheid vom 03.10.1989 mit, nach § 108h Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) würden die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Monate zurücklägen, hiermit als für die Beteiligten bindend festgestellt. Neben den verbindlich festgestellten Zeiten würden auch die in dem beigefügten Zuordnungsblatt eingetragenen Versicherungszeiten in dem angegebenen Umfang und mit den eingetragenen Entgelten verbindlich anerkannt. Nach dem Inhalt des Zuordnungsblattes FRG-VuVO (Fremdrentengesetz-Versicherungsunterlagen-Verordnung) bewertete die Beklagte die für die Zeit vom 01.09.1967 bis 23.03.1989 anerkannten Beitragszeiten entsprechend den damals geltenden Vorschriften des FRG nach den Bruttojahresarbeitsentgelten der in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeiter und Angestellten.
Mit Bescheid vom 21.09.1995 teilte die Beklagte mit, die Klägerin habe Zeiten zurückgelegt, die bisher nach der VuVO oder dem FRG bzw. in entsprechender Anwendung des FRG berücksichtigt worden seien. Diese Vorschriften seien zum Teil aufgehoben und geändert worden. Die Beklagte habe geprüft, welche Zeiten nach den Neuregelungen anzurechnen seien. Diese seien in diesem Bescheid dargestellt. Die bisherigen entgegenstehenden Feststellungen würden aufgehoben. Der anliegende Versicherungsverlauf berücksichtigt anstelle der nach dem FRG ermittelten Entgelte die tatsächlich von der Klägerin erzielten und in ihrem in der DDR ausgestellten Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung festgehaltenen beitragspflichtigen Verdienste zur Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (SVA) und den Verdienst, für den Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) im Beitrittsgebiet gezahlt worden waren.
Mit ihrem am 11.10.1995 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Bescheid sei nicht nachvollziehbar. Sie beantrage eine Rentenberechnung auf der Grundlage des Bescheides vom 03.10.1989.
Mit Schreiben vom 15.11.1995 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Rentenauskunft. Dieser war eine unter dem 25.10.1995 erstellte Berechnung der Monatsrente der Klägerin unter Berücksichtigung der bis Dezember 1994 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten beigefügt. Dabei wurden die im Bescheid vom 21.09.1995 ausgewiesenen Entgelte und der aktuelle Rentenwert (West) i.H.v. 46,23 DM zugrunde gelegt. Die Beklagte führte aus, Versicherte erhielten nach § 109 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) eine Auskunft über die derzeit bestehende Anwartschaft auf eine Regelaltersrente. Fiktive Berechnungen unter Außerachtlassung bestimmter rentenrechtlicher Zeiten oder unter Berücksichtigung nicht mehr geltenden Rechts fielen nicht unter diese Aufklärungs- und Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.1996 wurde der Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet, das seit dem 03.10.1990 Teil des Bundesgebietes sei, seien nicht mehr Zeiten nach dem "Fremdrentenrecht", sondern nach dem "allgemeinen Recht" des SGB VI. Die Neuregelung des FRG durch das Rentenreformgesetz und das Renten-Überleitungsgesetz könne dazu führen, daß bisher durch Bescheid anerkannte FRG-Zeiten entweder überhaupt nicht mehr oder nur in einem geringeren Umfang als FRG-Zeiten zu berücksichtigen seien. Insoweit liege eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen vor, die zur Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes berechtige.
Die Klägerin hat am 03.05.1996 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben und geltend gemacht, der Bescheid vom 21.09.1995 weise gegenüber dem Bescheid vom 03.10.1989 geringere Pflichtbeiträge in Höhe von rund 115.000 DM auf. Da sie vor dem 19.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern begründet habe, seien die Versicherungszeiten aus der ehemaligen DDR auf westdeutschem Niveau zu bewerten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22.11.1996 abgewiesen und ausgeführt, der Versicherungsverlauf sei unter Anwendung der einschlägige...