Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachentrichtung (Nachforderung) von Rentenversicherungsbeiträgen im Rahmen des § 1418 RVO
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Krankenkasse kann nicht verpflichtet werden, nachträglich Beiträge zu verlangen, wenn der Anspruch hierauf vom Arbeitnehmer erst 24 Jahre nach Beendigung der angeblichen Beschäftigung geltend gemacht wird.
2. Ebenso kann der Rentenversicherungsträger in einem solchen Falle nicht verpflichtet werden, eine so weitgehende Nachentrichtung von Beiträgen im Rahmen des § 1418 RVO zuzulassen.
Fundstellen
Dokument-Index HI1658027 |
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