Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Höhe. Absenkung von 67 Prozent auf 65 Prozent durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011. vor dem 1.1.2011 geborene Kinder. Anwendbarkeit der Neuregelung auf laufende Leistungsfälle. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Von der Neuregelung des § 2 Abs 2 S 2 BEEG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 (juris: HBeglG 2011) vom 9.12.2010 (BGB I 2010, 1885) werden auch laufende Leistungsfälle erfasst.
2. Die Einführung des § 2 Abs 2 S 2 BEEG ohne Beschränkung auf zukünftige Leistungsfälle verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot des Art 2 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm Art 20 Abs 3 GG.
3. Die Regelung des § 2 Abs 2 S 2 BEEG idF vom 9.12.2010 verstößt auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.06.2011 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 27.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2011 wird aufgehoben, soweit durch ihn die Bewilligung des Elterngeldes für die Zeit vor dem 03.02.2011 teilweise aufgehoben worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin ein Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Elterngeld und dessen Herabbemessung.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 07.06.2010 Elterngeld für den dritten bis zwölften Lebensmonat ihres am 00.00.2010 geborenen Sohnes U unter Zugrundelegung durchschnittlicher Erwerbseinkünfte i.H.v. 2.561,15 EUR entsprechend i.H.v. 1.715,97 EUR ab dem 03.08.2010.
Aufgrund einer durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) verabschiedeten Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) hob der Beklagte mit Bescheid vom 27.12.2010 die Bewilligung des Elterngeldes teilweise ab dem neunten Lebensmonat auf und bewilligte für die Zeit vom 03.01. bis 02.05.2011 monatlich nur noch 1.664,75 EUR.
Der hiergegen am 06.01.2011 eingelegte Widerspruch, mit dem sich die Klägerin auf eine Unanwendbarkeit der Gesetzesänderung auf ihren Fall sowie Vertrauensschutz berief, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.01.2011).
Hiergegen hat die Klägerin am 11.02.2011 vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, die Bewilligung des Elterngeldes stelle keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, weil er sich nur auf wenige Monate beziehe. Es sei auch keine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten. Die Gesetzesänderung erfasse nur Kinder, die ab dem 01.01.2011 geboren worden seien. Schließlich müsse ihr Vertrauensschutz eingeräumt werden, denn sie habe die bewilligten Leistungen in vollem Umfang eingeplant. Im Übrigen lasse die gesetzliche Regelung über die Aufhebung von Verwaltungsakten nicht deren teilweise Abänderung zu.
Mit Urteil vom 27.06.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 02.08.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.08.2011 Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass eine Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht möglich gewesen sei, weil kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung erlassen worden sei. Auch eine wesentliche Änderung sei in ihrem Fall nicht eingetreten, was schon daraus folge, dass die wirtschaftliche Bedeutung der Änderung ohne besondere Relevanz sei.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des SG Köln vom 27.06.2011 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 27.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Rechtssache konnte in Abwesenheit der Klägerin aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entschieden werden, da die Klägerin auf diese Verfahrensweise mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist.
Die Klage ist gegen den S-Kreis zu richten, da dieser den angefochtenen Ausgangsbescheid erlassen hat. Das Sozialgericht hat dem Rechnung getragen, indem es die Klage, die gegen die Bezirksregierung Münster, als die den Widerspruchsbescheid erlassende Behörde, erhoben worden war, von Amts wegen umgestellt hat. Da die Klägerin dem nicht widersprochen und auch mit der Berufung keinen anderen Klagegegner bezeichnet hat, sind Berufung und Klage als gegen den S-Kreis gerichtet anzusehen.
Die Berufung ist kraft Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur teilweise begründet.
Begründet ist die Berufung im Sinne des von dem Beklagten im Verhandlungstermin abgegebenen Anerkenntnisses. Da die Klägerin im Termin nicht vertreten gewesen ist und dieses Anerk...