Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Sperrzeit. Arbeitnehmerkündigung. wichtiger Grund. Verletzung der Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer. zumutbarer Versuch der Beseitigung
Orientierungssatz
Ein wichtiger Grund iS von § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3 liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer wegen Verletzung der Vorschriften von Lenk- und Ruhezeiten sein Beschäftigungsverhältnis gelöst hat, ohne vorher erfolglos einen zumutbaren Versuch unternommen zu haben, diesen Missstand zu beseitigen (vgl BSG vom 6.2.2003 - B 7 AL 72/01 R = SozR 4-4100 § 119 Nr 1).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 16.11.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit sowie ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 16.09.2003 bis 05.10.2003.
Der 1975 geborene Kläger meldete sich am 17.09.2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Ausweislich einer Arbeitsbescheinigung der Fa. I Spedition war der Kläger dort in der Zeit vom 05.09.2002 bis 15.09.2003 als Kraftfahrer beschäftigt gewesen. Das Beschäftigungsverhältnis wurde durch ihm selbst am 15.09.2003 gekündigt. In einer Stellungnahme zu den Gründen hierfür gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, er sei gezwungen gewesen, die gesetzlich vorgeschriebenen Lenkzeiten zu überschreiten und habe täglich an reinen Fahrzeiten zwischen 13 und 15 Stunden gehabt. Hinzugekommen seien noch Be- und Entladetätigkeiten. Er habe sich um Abhilfe bei seinem früheren Chef bemüht, allerdings ohne Erfolg. Die Fa. I teilte hierzu unter dem 17.12.2003 mit, wegen einer unrichtig ausgefüllten Reisekosten-Abrechnung sei der Kläger der Meinung gewesen, seine Arbeit aufgeben zu müssen.
Der Kläger nahm ab 06.10.2003 eine Tätigkeit als Kraftfahrer bei der Fa. T auf.
Mit Bescheid vom 13.01.2004 stellte die Beklagte den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit für die Zeit vom 16.09. bis 08.12.2003 mit der Begründung fest, der Kläger habe durch seine Kündigung zum 15.09.2003 sein Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. I Spedition GmbH in S selbst gelöst. Er habe voraussehen müssen, dadurch arbeitslos zu werden. Tägliche Überstunden über den gesetzlich zugelassenen Fahrzeiten seien durch den ehemaligen Arbeitgeber nicht bestätigt worden.
Der Kläger legte gegen den Sperrzeitbescheid Widerspruch ein und machte geltend, ihm seien von der früheren Arbeitgeberin unberechtigter Weise Beträge von seinem Gehalt in Abzug gebracht worden, ohne hierfür einen Beleg beizufügen. Darüber hinaus habe er in unangemessenem Verhältnis Überstunden leisten müssen unter Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenkzeiten.
Unter dem 15.01.2004 hatte der Kläger gegen seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben, mit der er weitere Spesen und Überstundenvergütungen verlangte. Die Klage war bis auf einen Betrag von 48 EUR brutto für die Tage 04. und 05.08.2003 in zwei Instanzen erfolglos.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2004 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 09.06.2004 vor dem Sozialgericht Münster (SG) Klage erhobene. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 13.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2004 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf Veranlassung des SG hat der Kläger als Beweismittel für die geltend gemachten Lenkzeitüberschreitungen die sich in seinem Besitz befindlichen Tachographenscheiben zur Auswertung zur Verfügung gestellt.
Das SG hat das Staatliche Amt für Arbeitsschutz in Coesfeld mit der Auswertung der Tachoscheiben beauftragt und gebeten Stellung zu nehmen zu der Frage, ob die zulässigen Lenkzeiten während der Beschäftigungszeit des Klägers als Kraftfahrer bei der Fa. I Spedition GmbH in der Zeit vom 05.09.2002 bis 15.09.2003 tatsächlich überschritten wurden und wenn ja, in welchem Umfang. Die Stellungnahme ergab, dass nach dem 30.01.2003 keine Lenkzeitüberschreitungen mehr vorgekommen waren.
Darüber hinaus hat das Gericht den Geschäftsführer der früheren Arbeitgeberin des Klägers Herrn U I als Zeuge zu der Frage gehört, aus welchen Gründen das Beschäftigungsverhältnis am 15.09.2003 gekündigt worden ist. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf die Niederschrift vom 16.11.2006 (Bl. 69 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Durch Urteil vom 16.11.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Würdigung des Aussage des Zeugen I im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe für die Aufgabe seines Arbeitsverhältnisses keinen wichtigen Grund i.S.d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehabt.
Das Urteil ist dem Kläger am 06.12.2006 zugestellt worden. Am 08.01.2007 hat er dagegen Berufung eingelegt. Er trägt weiterhin vor, G...