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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 17.10.2008 - L 13 EG 6/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Elterngeldanspruches: Zu berücksichtigendes Einkommen bei der Elterngeldberechnung. Einbeziehung von als Aufstockungsbetrag gezahltem Arbeitslosengeld als relevantes Einkommen

 

Orientierungssatz

Einkommen im Sinne des Elterngeldgesetzes (BEEG) ist nur das steuerpflichtige Bruttoeinkommen. Ein während einer Umschulungsmaßnahme zusätzlich als Aufstockung gezahltes Arbeitslosengeld kann daher bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt werden.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.12.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berechnung des Elterngeldanspruchs der Klägerin.

Die Klägerin ist die Mutter des am 00.00.2007 geborenen M U. In den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt von M absolvierte sie als ehemalige Briefzustellerin eine Umschulungsmaßnahme zur Kauffrau für Bürokommunikation bei der E U B-Generalagentur, Tm. Neben der von dort bezogenen Ausbildungsvergütung (brutto 1363,61 Euro zuzüglich pauschalem Fahrgeld von monatlich 67,50 Euro), zu welcher der Arbeitgeber einen Zuschuss erhielt, leistete die Agentur für Arbeit der Klägerin Arbeitslosengeld (ALG) gem. § 117 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) in Höhe von kalendertäglich 19,60 EUR. Mit Bescheid des Versorgungsamtes T vom 21.3.2007 wurde der Klägerin Elterngeld unter Anrechnung des bezogenen Mutterschaftsgeldes in Höhe von monatlich 663,90 EUR (68,4 % eines durchschnittlichen monatlichen Nettoentgelt von 970,61 EUR) gewährt. Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch, weil sie meinte, das von ihr 2006 bezogene ALG sei zu Unrecht nicht bei der Ermittlung ihres Einkommens berücksichtigt worden. Die A...

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