Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Elterngeldanspruches: Zu berücksichtigendes Einkommen bei der Elterngeldberechnung. Einbeziehung von als Aufstockungsbetrag gezahltem Arbeitslosengeld als relevantes Einkommen
Orientierungssatz
Einkommen im Sinne des Elterngeldgesetzes (BEEG) ist nur das steuerpflichtige Bruttoeinkommen. Ein während einer Umschulungsmaßnahme zusätzlich als Aufstockung gezahltes Arbeitslosengeld kann daher bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.12.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Berechnung des Elterngeldanspruchs der Klägerin.
Die Klägerin ist die Mutter des am 00.00.2007 geborenen M U. In den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt von M absolvierte sie als ehemalige Briefzustellerin eine Umschulungsmaßnahme zur Kauffrau für Bürokommunikation bei der E U B-Generalagentur, Tm. Neben der von dort bezogenen Ausbildungsvergütung (brutto 1363,61 Euro zuzüglich pauschalem Fahrgeld von monatlich 67,50 Euro), zu welcher der Arbeitgeber einen Zuschuss erhielt, leistete die Agentur für Arbeit der Klägerin Arbeitslosengeld (ALG) gem. § 117 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) in Höhe von kalendertäglich 19,60 EUR. Mit Bescheid des Versorgungsamtes T vom 21.3.2007 wurde der Klägerin Elterngeld unter Anrechnung des bezogenen Mutterschaftsgeldes in Höhe von monatlich 663,90 EUR (68,4 % eines durchschnittlichen monatlichen Nettoentgelt von 970,61 EUR) gewährt. Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch, weil sie meinte, das von ihr 2006 bezogene ALG sei zu Unrecht nicht bei der Ermittlung ihres Einkommens berücksichtigt worden. Die Arbeitsagentur habe ihr "die Differenz zum letzten Nettoentgelt" gewährt, damit sie während der Umschulungsmaßnahme keine finanziellen Nachteile erleide. Sie werde nun aber bei der Höhe des Elterngeldes massiv benachteiligt. Durch Bescheid der Bezirksregierung vom 23.4.2007 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Bei der Höhe des Elterngeldes sei nur das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, nicht dagegen ALG. Mit der am 18.5.2007 beim Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Die von der Agentur für Arbeit bezogenen Leistung müsse schon deshalb bei der Elterngeldhöhe berücksichtigt werden, weil sie als zur Umschulung gezwungene Arbeitnehmerin gegenüber gesunden Arbeitnehmerinnen nicht benachteiligt werden dürfe.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 21.3.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.4.2007 zu verurteilen, ihr Elterngeld ab 22.4.2007 ausgehend von einem ausgefallenen monatlichen Einkommen in Höhe von 1558,61 EUR zu bewilligen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat darauf verwiesen, dass gesetzlich lediglich die Berücksichtigung von Erwerbseinkommen, nicht dagegen von Lohnersatzleistungen wie dem ALG vorgesehen sei. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 17.12.2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das von der Klägerin bezogene Elterngeld sei in der Höhe zutreffend festgesetzt worden. Nur Erwerbseinkommen aus selbständiger oder nicht selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - BEEG -) könne bei der Höhe des Elterngeldes berücksichtigt werden. Einkünfte aus Lohnersatzleistungen, wie das ALG gem. § 117 SGB III, das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 44 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches - SGB V - ), Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 20 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI -) und Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 45 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VII -), seien bei der Regelung der Höhe des Elterngeldes in § 2 BEEG nicht erfasst. Auch die Definition des zur Bemessung des Elterngeldes berücksichtigenden Nettoeinkommens in § 2 Abs. 7 bis 9 BEEG stelle nur auf Erwerbseinkommen, nicht dagegen auf Lohnersatzleistungen welcher Art auch immer ab, und zwar unabhängig davon, wie lange dies im 12-Monatszeitraum vor der Geburt bezogen werde. Krankheitsbedingte Minderungen des im Jahr vor der Geburt für die Höhe des Elterngeldes maßgeblichen Nettoeinkommens wirkten sich nur dann auf die Höhe des Elterngeldes aus, wenn die Minderung des Nettoeinkommens maßgeblich auf die Erziehung eines älteren, vorher geborenen Kindes, für das Elterngeld bzw. die frühere Leistung Erziehungsgeld gewährt worden ist (§ 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG) oder die Minderung des Nettoeinkommens maßgeblich auf die Schwangerschaft selbst (§ 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG) zurückzuführen ist. Gegen das am 10.1.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.1.2008 Berufung eingelegt. Sie meint, sie hätte, wenn ihre Arbeit in der Versicherung...