Entscheidungsstichwort (Thema)
Ein selbständiger Spinning-Trainer unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
Orientierungssatz
1. Nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB 6 sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
2. Nach der Rechtsprechung des BSG gehört zum Begriff des Lehrers auch die Vermittlung von Bewegungsabläufen und Kenntnissen zum Training der Muskulatur bei entsprechender Musikbegleitung, wie dies regelmäßig bei Aerobic-Trainern der Fall ist, vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 RA 6/04 R.
3. Die Tätigkeit eines Spinning-Trainers wird durch die einer Lehrtätigkeit entsprechenden Tätigkeitsmerkmale weder zeitlich noch inhaltlich geprägt. Das prägende Element der Tätigkeit eines Spinning-Trainers ist vielmehr die Motivation der Kursteilnehmer zur Verbesserung ihrer Kondition.
4. Neben der Motivation der Kursteilnehmer fällt die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten nicht tragend ins Gewicht. Infolgedessen unterliegt er nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.06.2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als sog. Spinning-Trainer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Lehrer gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - unterliegt.
Der 1975 geborene Kläger ist neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als kaufmännischer Angestellter seit April 2006 als Spinning-Trainer tätig. Nachdem die Beklagte im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV - festgestellt hatte, dass der Kläger die im Auftrag der I e. V., des Turn- und Sportvereins I1e. V. und des Turn- und Sportvereins M e. V. ausgeübte Tätigkeit als Spinning-Trainer in Form einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verrichtet (Bescheide vom 07.04.2010), stellte sie mit Bescheid vom 16.12.2010 für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.12.2007 Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit sowie mit weiterem Bescheid vom 16.12.2010 für die Folgezeit Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI fest. Für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 seien Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. 3.504,72 Euro zu zahlen.
Gegen den letztgenannten Bescheid richtete sich der am 10.01.2011 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch des Klägers. Er machte geltend, er unterliege als sog. Spinning-Instructor nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Seine Tätigkeit bestehe ausschließlich darin, das eintönige Fahren auf einem Standfahrrad kurzweiliger zu gestalten und eine Motivation zur Leistungsbereitschaft hervorzurufen. Eine solche Tätigkeit entspreche nicht dem sozialversicherungsrechtlichen weiten Begriff des Lehrers, der die Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht durch Vermittlung spezieller Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetze. Ein vorheriges Planen des Unterrichtsablaufs oder die Einübung oder Vermittlung bestimmter Bewegungsabläufe fehlten gänzlich. Es finde auch keine Kontrolle der angeregten Fahrvarianten statt. Der Spinning-Instructor animiere die Teilnehmer lediglich dazu, mit höherem oder geringerem Widerstand zu fahren. Durch Widerspruchsbescheid vom 13.12.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfasse alle Selbständigen, soweit ihre Tätigkeit der Art nach darin bestehe, anderen Unterricht zu erteilen. Die Bestimmung stelle nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - nicht darauf ab, auf welchen Gebieten Wissen und Kenntnisse vermittelt würden, wie der Lehrer seine Kenntnisse und Lehrfähigkeit erworben habe oder den Wissensstoff vermittle, welches Niveau die Lehrtätigkeit habe oder ob der vermittelte Lehrinhalt Gedächtnisspuren hinterlasse oder außerhalb des Unterrichts reproduzierbar sei. Den Anforderungen des sozialversicherungsrechtlichen Begriffs des Lehrers genüge es, wenn Kenntnisse zu Bewegungsabläufen und zum Training sämtlicher Muskelgruppen vermittelt würden, wobei es ausreiche, wenn durch den praktischen Unterricht auch nur flüchtige spezielle Fähigkeiten vermittelt würden. In Anwendung dieser Grundsätze handele es sich bei einem Spinning-Instructor um einen Lehrer im Sinne des SGB VI.
Mit seiner am 19.12.2011 vor dem Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er hat geltend gemacht, bei dem Spinning-Trainer handele es sich nicht um einen Fitnesstrainer, sondern lediglich um einen sog. "Instructor" oder "Presenter", der mittels Musik die Trittfrequenz, die Fahrweise (Treten im Sitzen oder Wiegetritt) und die relative Hö...