rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 18.03.1997; Aktenzeichen S 11 U 64/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18. März 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls, weil es sich insoweit um eine Rettungshandlung gehandelt habe.

Der Kläger geriet am 02.05.1994 auf dem Weg von seinem Beschäftigungsbetrieb nach Hause mit dem von ihm gesteuerten Pkw vom Typ Toyota Corolla Liftback, der im Eigentum der H. T. (T.) stand, ins Schleudern und überschlug sich im Straßengraben, als er einer Fahrradfahrerin auswich, die seine Vorfahrt mißachtet hatte. Nach den polizeilichen Ermittlungen wurden am Unfallort keine Brems- oder Blockierspuren, sondern lediglich Drift- und Schleuderspuren vorgefunden. Der Kläger, der keinen Körperschaden erlitten hatte, gab zum Unfallhergang an, als er sich ca. 25 m vor der Straßeneinmündung einer kleinen nachrangigen Straße befunden habe, sei plötzlich eine Fahrradfahrerin aufgetaucht. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, habe er das Steuer seines Wagens nach rechts gerissen und die Radfahrerin umfahren, die sich zu diesem Zeitpunkt auf der Mitte seiner Fahrbahn befunden habe. Durch den Verriß sei das Auto außer Kontrolle geraten und habe sich überschlagen.

Mit Schriftsatz vom 15.07.1994 begehrte der Bevollmächtigte der T. von dem Beklagten Ersatz des Schadens an dem Pkw in Höhe von 9.900,-- DM, der Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 790,63 DM, einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 624,-- DM und einer Unkostenpauschale in Höhe von 40,-- DM.

Unter dem 01.08.1994 überreichte T. eine Abtretungserklärung des Klägers vom 27.04.1994, wonach er die ausweislich des Verkehrsunfallschadens vom 02.05.1994 entstandenen Schadensersatzansprüche an T. abtrete. Der Beklagte hörte den Kläger an, der u.a. angab, die Radfahrerin erstmals gesehen zu haben, als sie etwa 25 m von ihm entfernt gewesen sei, und um einen Zusammenstoß zu vermeiden, den Wagen bewußt abgebremst und auszuweichen versucht zu haben. Mit Bescheid vom 03.11.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.07.1995 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil der Kläger bei dem Verkehrsunfall nicht wegen einer Hilfeleistung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Vielmehr habe nur ein Reflexverhalten und kein in Sekundenbruchteilen gefaßter Entschluß zur Hilfeleistung vorgelegen, so daß der Kläger allein Versicherungsschutz aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses im Unfallzeitpunkt genossen habe, welcher einen Ersatz von Sachschäden nicht zulasse. Die von T. daraufhin vor dem Sozialgericht - SG - Münster erhobene Klage nahm sie nach Erörterung des Sachverhalts vor diesem zurück, nachdem der dort als Zeuge anwesende Kläger die Gewährung von Entschädigungsleistungen zu Händen des Beklagten gemäß § 765 a Reichsversicherungsordnung - RVO - aus Anlaß des Unfallereignisses beantragt hatte.

Der Kläger hat am 02.07.1996 vor dem SG Münster Klage auf Zahlung von 11.354,63 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit erhoben unter Übernahme der Schadensaufstellung der T. Er hat geltend gemacht, beim Anblick der unmittelbar vor ihm aus der Seitenstraße auftauchenden Radfahrerin habe er sich so erschreckt, daß er ins Schleudern geraten und mit seinem Pkw in den Straßengraben gefahren sei. Einen Zusammenstoß habe er nur dadurch vermeiden können, daß er sein Fahrzeug abgebremst und auszuweichen versucht habe. Aus seinen eigenen Angaben im Ermittlungsverfahren, wo er angegeben habe: "Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, riß ich das Steuer meines Wagens nach rechts und umfuhr die Radfahrerin, die sich zu diesem Zeitpunkt auf der Mitte meiner Fahrbahn befand", werde deutlich, daß er unmittelbar nach Erblicken der Radfahrerin gehandelt habe, um diese nicht zu verletzen.

Mit Bescheid vom 12.07.1996 hat der Beklagte auch gegenüber dem Kläger die Erstattung von Sachschäden aus Anlaß des Ereignisses vom 02.05.1994 abgelehnt, weil sein Verhalten keine Hilfeleistung i.S.d. RVO, sondern nur eine Anpassung an die Verhältnisse des Straßenverkehrs bedeutet habe.

Der Kläger hat unter dem 29.07.1996 Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.07.1996 eingelegt, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.1996 zurückgewiesen hat, weil sich eine Hilfeleistung des Klägers von dem eigentlichen Zurücklegen seines Weges vom Ort der Tätigkeit nicht abgrenzen lasse. Vielmehr habe es sich bei seinem Verhalten nur um ein Reflexverhalten gehandelt, wofür die Annahme spreche, daß am Unfallort keine Brems- oder Blockierspuren gefunden worden seien und bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h und einer Entfernung der Radfahrerin von ca. 25 m eine bewußte Rettungshandlung auch nicht mehr habe ausgeführt werden können. Der Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß er Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens werd...

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