Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Deutschkenntnisse entschuldigen nicht falsche Angaben in einem Formular
Orientierungssatz
1. Ein Ausländer, der Anträge weder in Deutsch noch in seiner Muttersprache lesen kann, handelt grob fahrlässig, wenn er sich von seinem Rentenberater oder vom Arbeitsamt den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe nicht erklären lässt und deswegen die ihm bekannte Tatsache nicht eintragen lässt, dass er eine Betriebsrente bezieht.
2. Die Rücknahme nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB 10 und die Erstattung nach § 50 SGB 10 entfällt nicht, wenn in einer mit dem Alhi-Antrag vorgelegten Arbeitsbescheinigung zwar eine zu erwartende Pension erwähnt wird, auf Rückfrage des Arbeitsamtes jedoch erklärt wird, es sei lediglich EU-Rente beantragt, obwohl inzwischen eine Betriebsrente bezogen wird; denn es fehlt schon an einem Verschulden der Agentur für Arbeit, wenn sie dies glaubt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.05.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist hier die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 06.06.2001 bis 05.10.2003 und vom 13. bis 30.11.2003. Der Erstattungsanspruch beläuft sich auf 10.305,52 EUR. Für die Zeit dazwischen ab dem 06.10.2003 war die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vollständig aufgehoben worden. Diese Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig (vgl. Protokoll vom 28.02.2007 in der Sache L 12 AL 69/06 LSG Nordrhein-Westfalen).
Der Kläger meldete sich am 01.02.1999 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Auf der von ihm vorgelegten Arbeitsbescheinigung der G-Werke findet sich der Hinweis "Pension ab 01/2001: 707,79 DM". Der Kläger bezog bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer am 05.06.2001 Arbeitslosengeld. In seinem Antrag auf Anschlussarbeitslosenhilfe vom 05.06.2001 gab er bei der Frage, ob er noch andere Leistungen beantragt habe oder beziehe, an, er habe Erwerbsunfähigkeitsrente bei der LVA beantragt. Mit Schreiben vom 27.06.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, über seinen Antrag könne noch nicht entschieden werden, da er laut Akte ab Januar 2001 eine Pension erhalte. Sie bitte daher um Übersendung entsprechender Unterlagen über Höhe und Zahlungsdauer. Dazu teilte der Kläger mit, die Rente sei beantragt worden, bisher habe er noch nichts erhalten. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung von Einkommen. In seinem Antrag auf Weiterbewilligung der Arbeitslosenhilfe vom 06.05.2002 beantwortete er die Frage, ob er eine andere Leistung beantragt habe oder beziehe, durch ankreuzen des Feldes "Nein". Daraufhin bewilligte die Beklagte für den Bewilligungsabschnitt ab 06.06.2002 erneut Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung von Einkommen. Im Antrag für den Bewilligungsabschnitt ab 06.06.2003 gab der Kläger an, Erwerbsunfähigkeitsrente zu beziehen und reichte hierzu ein Protokoll einer Sitzung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.12.2002 ein. Danach war ihm durch Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf Rente wegen Berufsunfähigkeit ausgehend von einem Versicherungsfall im September 1999 zuerkannt worden. Die Beklagte bewilligte ihm daraufhin erneut Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung von Einkommen. Für die Zeit ab 06.10.2003 wurde die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe inzwischen rechtskräftig aufgehoben.
Bei seiner erneuten Arbeitslosmeldung und Antragstellung am 13.11.2003 gab der Kläger erstmals den Bezug einer Rente der G-Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung in Höhe von monatlich 361,89 EUR seit Januar 2001 an. Die Beklagte hörte ihn daraufhin zur Überzahlung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 06.06.2001 bis 31.12.2001 in Höhe von 2.493,04 EUR und für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.11.2003 in Höhe von 7.812,48 EUR an. Er habe die Betriebsrente nicht angegeben. Diese sei auf den Leistungsanspruch anzurechnen. Dazu gab der Kläger an, er habe bei der Antragstellung auf Arbeitslosengeld die Arbeitsbescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers, auf der die Pensionszahlung bestätigt werde, vorgelegt; die Beklagte sei daher über den Bezug der Werksrente informiert gewesen.
Mit Bescheid vom 04.05.2004 nahm die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die streitige Zeit teilweise gestützt auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X zurück. Dem Kläger sei zu Unrecht Arbeitslosenhilfe bewilligt worden, da er in seinem Antrag vom 05.06.2001 zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht habe. Es sei Arbeitslosenhilfe in Höhe von insgesamt 10.305,52 EUR zu Unrecht gezahlt worden, dieser Betrag sei zu erstatten. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2004 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 29.07.2004 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Er hat vorgetragen, bereits bei der Antragstellung auf Arbeitslosengeld den Bezug d...