Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. wohnumfeldverbessernde Maßnahme. keine Bezuschussung einer elektrisch betriebenen Sonnenmarkise
Leitsatz (redaktionell)
Die Pflegekasse kann finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, wenn hierdurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen sichergestellt wird.
Der Einbau einer elektrisch betriebenen Markise ist zur elementaren Lebensführung im häuslichen Bereich nicht erforderlich, weil er über durchschnittliche Anforderungen an den Wohnkomfort hinausgeht. Maßgeblich sind nicht die individuellen Bedürfnisse des einzelnen Pflegebedürftigen, sondern der übliche und durchschnittliche Lebensstandard.
Eine Markise ist keine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes.
Orientierungssatz
Eine elektrisch betriebene Sonnenmarkise erfüllt die an eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen iSd § 40 Abs 4 SGB 11 zu stellenden Anforderungen nicht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.01.2001 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Duisburg, mit dem das Sozialgericht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Zuschusses zu einer elektrisch betriebenen Sonnenmarkise nach den Vorschriften des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) verneint hat.
Die im Jahre 1952 geborene Klägerin leidet an einer Enzephalitis disseminata, einem Zustand nach wiederholten lumbalen Bandscheibenoperationen sowie einer beidseitigen Abduktorendurchtrennung bei Beuge-Adduktionskontraktur sowie Übergewicht. Sie ist auf einen Rollstuhl angewiesen und aufgrund einer linksseitigen Parese nicht in der Lage, Überkopftätigkeiten bzw. mit Gebrauch beider Arme auszuführen. Seit Inkrafttreten des SGB XI erhält sie Pflegegeld anstelle häuslicher Pflege nach der Pflegestufe II.
Im Jahre 1999 beantragte sie bei der Beklagten unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von Dr. M einen Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes in Form einer elektrisch betriebenen Sonnenmarkise für ihren Balkon. Diesen Antrag lehnte die Beklagte unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (Dr. G-W) mit Bescheid vom 01.12.1999 ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19.04.2000): Der Erwerb und/ oder der Umbau auf Elektrobetrieb einer Markise gehöre nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.11.1999 - B 3 P 3/99 R - zu den persönlichen Bedürfnissen, die nicht einem allgemeinen Wohnungsstandard entsprächen, sondern aus gehobenen Ansprüchen an den Wohnkomfort gewachsen seien. Dafür habe die Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten nicht einzustehen.
Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage sah die Klägerin die Voraussetzungen des § 40 SGB XI unter dem Gesichtspunkt der Reorganisation der Wohnung nebst Wohnbereich als erfüllt an. Sie sei aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage, an Sonnentagen ohne Hilfe Dritter die Wohnung zu verlassen. Der Balkon, der zur Sonnenseite liege, könne ohne Sonnenschutz nicht genutzt werden. Der Arzt für Neurologie Dr. P bestätigte, eine direkte Sonneneinwirkung sei schädlich. Im Übrigen rügte die Klägerin, der medizinische Dienst habe ihre Wohnung nicht besichtigt.
Mit Urteil vom 26.01.2001 hat das Sozialgericht die Klage unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.11.1999 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 27.02.2001 eingelegte Berufung. Zu ihrer Begründung verweist die Klägerin darauf, dass der Balkon ihrer Wohnung bei entsprechender Witterung den ganzen Tag der Sonnenstrahlung ausgesetzt sei. Aufgrund ihrer Erkrankung könne sie daher den Balkon an Sonnentagen nicht nutzen. Wenn sie sich im Freien aufhalten wolle, müsse sie die Wohnung verlassen. Dabei sei sie auf Hilfe Dritter angewiesen. Dies werde nicht erforderlich, falls eine Markise mit elektrischem Antrieb vorhanden wäre. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts könne nicht herangezogen werden, da darin die Wohnsituation in einem Einfamilienhaus maßgeblich gewesen sei. Im Übrigen gehöre eine Ausrüstung elektrisch betriebener Markisen z.B. in Altenwohnheimen zur Standardausrüstung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.01.2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2000 zu verurteilen, ihr einen Zuschuss für den Erwerb und Anbau einer elektrisch betriebenen Sonnenmarkise zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Auf An...