Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Kostenersatz für eine Haushaltshilfe. Urlaub des Ehegatten. geplanter Verwandtenbesuch. Zumutbarkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Bei verletzungsbedingter Verhinderung des Versicherten ist dem im Haushalt lebenden Ehegatten auch während der Zeit seines Erholungsurlaubs die Weiterführung des Haushalts grundsätzlich möglich, wenn nicht besondere Umstände vorliegen.
2. Ein geplanter Verwandtenbesuch ohne Notwendigkeit einer Vorbuchung oder dringendem familiärem Anlass ist nicht als besondere Fallkonstellation anzusehen.
Orientierungssatz
Der Versicherte braucht sich nicht auf die Aushilfe durch ein Haushaltsmitglied verweisen zu lassen, das eine Berufstätigkeit oder Schulbildung aufgeben oder einschränken müsste, um die Weiterführung des Haushalts sicherstellen zu können. Es besteht auch keine Verpflichtung des Hausgenossen, sich zu diesem Zweck beurlauben zu lassen (vgl BSG vom 7.11.2000 - B 1 KR 15/99 R = BSGE 87, 149 = SozR 3-2500 § 38 Nr 3).
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Trier vom 03.09.2003 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten ein Anspruch der 1969 geborenen Klägerin auf Ersatz der Kosten für eine Haushaltshilfe an den Wochenenden in der Zeit vom 04.07.2002 bis 15.08.2002 sowie während der Zeit vom 15.07.2002 bis 26.07.2002, in der der Ehemann der Klägerin Urlaub hatte.
Die Klägerin ist verheiratet. Ihr Sohn A M L wurde 1993 geboren. Am 04.07.2002 erlitt die Klägerin einen Arbeitsunfall. Anschließend wurde sie vom 04.07. bis 08.07.2002 in den S Kliniken, C A -Krankenhaus B stationär behandelt. Bei der Klägerin war es zu einem knöchernen Beugesehnenausriss D2 der rechten Hand gekommen. Sie wurde am 08.07.2002 mit reizlosen Wundverhältnissen und subjektiver Beschwerdefreiheit aus der stationären Behandlung entlassen (Arztbrief des C -A -Krankenhaus vom 10.07.2002). Es wurde empfohlen, dass der Gips sechs weitere Wochen getragen werde und nach zwei Wochen die Fäden entfernt werden sollten. Dr. S , Chefarzt der chirurgischen Abteilung, C -A -Krankenhaus, bescheinigte am 08.07.2002, dass die Klägerin auf Grund ihrer Verletzung eine Haushaltshilfe für die Dauer von sechs Wochen (2-3 Stunden täglich) benötige.
Am 08.07.2002 stellte der Ehemann der Klägerin für die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Haushaltshilfe. In dem am 29.07.2002 bei der Beklagten eingegangenen Antragsformular teilte der Ehemann der Klägerin mit, dass die Klägerin an fünf Arbeitstagen in der Woche bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 6.30 Uhr bis 15.00 Uhr arbeite. Er selbst sei als Ver- und Entsorger an fünf Tagen in der Woche von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr bei den Stadtwerken beschäftigt. Es werde von Montag bis Sonntag eine Haushaltshilfe von 17.30 Uhr bis ca. 20.30 Uhr benötigt. Die Hilfe für samstags und sonntags sei erforderlich, da er nebenberuflich bzw. in seinem Hauptberuf Wochenenddienste leiste. In einem bei der Beklagten am 25.09.2002 eingegangenen Antragsformular teilte die Klägerin mit, dass die Haushaltshilfe von Montag bis Sonntag drei Stunden nachmittags nicht immer zu festen Zeiten erforderlich sei. In der Zeit vom 04.07.2002 bis 15.08.2002 seien Kosten für die Haushaltsführung in Höhe von 1.935,-- DM angefallen. Sie legte eine Bescheinigung der Stadtwerke B vom 02.09.2002 vor. Darin wird berichtet, dass der Ehemann der Klägerin vom 15.07.2002 bis 26.07.2002 in Urlaub gewesen sei. In der Woche vom 29.07.2002 bis 04.08.2002 habe der Ehemann der Klägerin zusätzlich Bereitschaftsdienst gehabt. Der Ehemann der Klägerin teilte der Beklagten mit, dass er in seinem Urlaub ortsabwesend gewesen sei. Er sei vom 15.07.2002 bis 26.07.2002 bei seiner Tante in L gewesen. Die Firma F , D , bescheinigte dem Ehemann der Klägerin, dass er im Unternehmen als geringfügig beschäftigte Aushilfskraft tätig sei. Er sei samstags mit Ausnahme vom 31.08.2002 regelmäßig für ca. 5 Stunden eingesetzt. Die Firma H K Gebäudereinigung GmbH, T , bescheinigte, dass der Ehemann der Klägerin im Juli 2002 am 14.07. und 21.07. sowie am 11.08. und 25.08. für die Firma tätig geworden sei.
Mit Bescheid vom 23.10.2002 und Widerspruchsbescheid vom 14.01.2003 gewährte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 04.07.2002 bis 15.08.2002 eine Haushaltshilfe mit Ausnahme der Wochenenden, Samstag/Sonntag, und des Urlaubs des Ehemannes der Klägerin vom 15.07.2002 bis 26.07.2002.
Durch Gerichtsbescheid vom 03.09.2003 hat das Sozialgericht Trier (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, in dem streitigen Zeitraum sei ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Haushaltshilfe weder an den Wochenenden noch im Urlaub ihres Ehemannes gerechtfertigt. Trotz der stundenweise Beschäftigung hätte der Ehemann der Klägerin am Wochenende die erforderlichen Hausarbeiten verrichten können. Die Reise zu der Tante nach Leipzig sei auch verschi...