Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdrentenrecht. Vormerkungsverfahren. keine Entscheidung über Berücksichtigung von Zeiten bei der Rentenberechnung
Orientierungssatz
Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird gem § 149 Abs 5 S 3 SGB 6 erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden. Infolgedessen wird im Rahmen eines Vormerkungsverfahrens nur geprüft, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist. Ob und in welchem Umfang diese Zeit sodann jeweils bei der Berechnung der Rente Berücksichtigung findet, kann erst bei Eintritt des Leistungsfalles entschieden werden (vgl BSG vom 24.10.1996 - 4 RA 52/95 = SozR 3-2600 § 58 Nr 8).
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Die im Jahr 1948 geborene Klägerin siedelte im Juni 1984 aus R in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie ist Inhaberin eines Vertriebenenausweises A.
Im Oktober 1985 beantragte sie die Anerkennung von Versicherungs- und Ausfallzeiten und gab an, vom 24.02.1972 bis 11.04.1984 als qualifizierte Arbeiterin in der S S in H/R rentenversicherungspflichtig gearbeitet zu haben. Hierzu legte sie eine Adeverinta Nr 3571 vom 02.07.1984 vor, in der eine Beschäftigung vom 24.02.1972 bis 11.04.1984 als Schuhherstellerin bescheinigt wurde.
Mit Bescheid vom 09.12.1985 erkannte die Beklagte Beitrags- und Beschäftigungszeiten an, darunter nach dem FRG als ungekürzte Pflichtbeitragszeiten vom 24.02.1972 bis 11.04.1984. Mit Bescheid vom 10.03.1987 wurden weitere Beitragszeiten anerkannt und die Zeiten vom 01.04.1964 bis 01.09.1968 gekürzt auf 5/6 nach § 19 Abs 2 FRG.
Mit Bescheid vom 16.01.2001 stellte die damalige Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA, heute: Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz) die Versicherungszeiten der Klägerin neu fest und berücksichtigte dabei die Beitragszeiten vom 01.04.1964 bis 01.09.1968 sowie vom 24.02.1972 bis 11.04.1984 nur noch mit 5/6 der Entgeltpunkte, da diese Zeiten nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht seien.
Im Oktober 2006 beantragte die Klägerin u.a. die Anrechnung ihrer Beitragszeiten von 1972 bis 1984 mit 6/6 der Entgeltpunkte und legte zur Begründung eine Adeverinta Nr. 233 vom 21.10.2002 vor, die Angaben über die Beschäftigungszeiten, Urlaubs- und Krankentage enthält.
Mit Bescheid vom 20.03.2007 erteilte die zuständig gewordene Beklagte der Klägerin eine Rentenauskunft, in der der Antrag der Klägerin auf Berücksichtigung der Zeit vom 24.02.1972 bis 11.04.1984 mit 6/6 der Entgeltpunkte abgelehnt wurde, da die vorgelegte Adeverinta nicht vollständig ausgefüllt sei und damit keinen Nachweis darstelle. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2007 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Adeverinta Nr. 233 vom 21.10.2002 sei unschlüssig, einige Angaben seien nicht nachvollziehbar. Für manche Jahre stimme die Summe der angegebenen Arbeits- und Urlaubstage nicht überein. Gleiches gelte für die bescheinigten Urlaubstage. Auch die Berechnung der Feiertage sei nicht verständlich, so dass die Adeverinta insgesamt als unschlüssig zu werten sei.
Auf die hiergegen vor dem Sozialgericht Speyer erhobene Klage hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 19.08.2009 verurteilt, die Beitragszeiten vom 24.02.1972 bis 11.04.1984 als nachgewiesen anzusehen und im Versicherungsverlauf der Klägerin mit 6/6 festzustellen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Anrechnung der Beitragszeiten der Klägerin vom 24.02.1972 bis 11.04.1984 zu 5/6 sei nicht gerechtfertigt, da die Beitragszeiten durch die Adeverinta Nr 233 vom 21.10.2002 als nachgewiesen und nicht lediglich glaubhaft gemacht anzusehen seien. Die Adeverinta enthalte zur Überzeugung des Gerichts konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten. Dass bei der Ausstellung der Adeverinta Fehler in der Addition der einzelnen Tage in einzelnen Jahren vorlägen, wobei eine Abweichung von einem bis zu zwei Tagen gegeben sei, rechtfertige nicht die Annahme, dass auch die mitgeteilten Fehlzeiten falsch seien. Dass nicht geprüft worden sei, ob ein Schaltjahr vorliege oder auf welche konkreten Tage die Feiertage fielen, stellten nachvollziehbare Nachlässigkeiten bei der Erteilung der Adeverinta dar und machten die mitgeteilten Fehlzeiten nicht weniger glaubhaft.
Am 28.12.2009 hat die Beklagte gegen das ihr am 17.12.2009 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.
Die Beklagte trägt vor,
die Adeverinta Nr 233 vom 21.10.2002 sei nicht geeignet, die geltend gemachte Zeit (24.02.1972 bis 11.04.1984) als nachgewiesene Beitragszeit anzuerkennen. Der nach § 22 Abs 3 FRG erforderliche Nachweis liege nur vor, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechun...