Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. keine Kostenübernahme für die Unterbringung des begleitenden Elternteils im Elternzimmer im Rahmen von Schwangerschafts- und Mutterschaftsleistungen. Beanstandung einer entsprechenden Satzungsregelung durch die Aufsichtsbehörde. keine volle Pflicht zur Ermessensausübung bei Anordnung der Satzungsänderung
Leitsatz (amtlich)
1. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist bei stationärer Versorgung von Schwangerschaft und Mutterschaft eine Kostenübernahme für die Unterbringung des begleitenden Elternteils im Elternzimmer gesetzlich nicht zulässig.
2. Eine entsprechende Regelung über eine zusätzliche Leistung in der Satzung eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung kann durch die Aufsichtsbehörde beanstandet werden.
3. Ordnet die Aufsichtsbehörde in einem solchen Fall die Änderung der Satzung an, trifft sie jedenfalls keine volle Pflicht zur Ermessensausübung. Offen bleibt, ob gegen das Interesse an der Wiederherstellung des Vorrangs des Gesetzes andere gesetzlich verankerte Güter abzuwägen sind.
Tenor
Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2014 wird abgelehnt
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert beträgt 5.000,- EUR.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vor dem Gericht vom 4. Juni 2014 gegen die als Aufsichtsmaßnahme ergangene Anordnung der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2014 zur Änderung der Satzung der Antragstellerin.
Die Antragstellerin beschloss am 11. Oktober 2012 mit 33. Satzungsnachtrag die Regelung des § 8c Abs. 1, 1. Spiegelstrich, Abs. 2 ihrer Satzung, der lautet:
"(1) Die ... erstattet über die in § 24d SGB V geregelten Schwangerschafts- und Mutterschaftsleistungen hinaus die Kosten für folgende von Ärzten durchgeführte oder direkt von der Versicherten initiierte Leistungen:
Unterbringung des begleitenden Elternteils im Elternzimmer
-.
(2) Erstattet werden jeweils 80 Prozent des Rechnungsbetrages, jedoch nicht mehr als 100 Euro je Schwangerschaft. "
Die Antragsgegnerin genehmigte die Satzungsänderung, soweit sie die Vorschrift betrifft, ohne Änderung und schloss sich der Rechtsauffassung der Antragstellerin an, die Vorschrift sei durch eine Ermächtigung in § 11 Abs. 6 SGB V gedeckt. Die Satzungsregelung trat am 1. Januar 2013 in Kraft.
Mit Schreiben vom 22. April 2013 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Änderung ihrer Rechtsauffassung mit, wonach die Satzungsregelung nicht mehr als genehmigungsfähig angesehen werde, weil eine Ausweitung stationärer Leistungen nicht unter § 11 Abs. 6 SGB V gefasst sei und andere Rechtsgrundlagen nicht ersichtlich seien. Die Antragstellerin möge die Regelung streichen und über ihre Veranlassungen berichten.
Mit Schreiben vom 12. August 2013 wandte sich die Antragstellerin an das Bundesministerium für Gesundheit und wies auf eine Wettbewerbsverzerrung durch eine uneinheitliche Aufsichtspraxis hin. Sie bat um ein abgestimmtes Vorgehen. Dazu stellte das Ministerium eine Abstimmung der Auffassungen auf einer Aussichtsbehördentagung im November 2013 in Aussicht, zu der es aber dort nach Angabe der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin nicht kam.
Mit Schreiben vom 12. August 2013 und 6. November 2013 reichte die Antragstellerin nach Darstellung der Antragsgegnerin Änderungsentwürfe zur Streichung der beanstandeten Regelung ein; das entsprechende Vorgehen sei auch Gegenstand einer Besprechung am 30. September 2013 gewesen.
Am 17. Dezember 2013 beschloss der Verwaltungsrat der Antragstellerin in § 8 Abs. 1c der Satzung hinter "Leistungen" zu ergänzen: ",wenn die Leistungen mit dem Ziel erbracht werden, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung des Kindes entgegen zu wirken und ein konkreter individueller Untersuchungsanlass besteht". Auch diese Änderung beruhte auf einem Hinweis der Antragsgegnerin, insoweit vom 30. September 2013.
In ihrem Genehmigungsantrag vom 20. Dezember 2013 wies die Antragstellerin auch darauf hin, dass der Verwaltungsrat sich mit der Anregung zur Streichung der Zuschüsse zur Unterbringung des begleitenden Elternteils im Elternzimmer befasst habe. Er habe die gewünschte Streichung aber nicht vorgenommen, weil die Rechtslage nicht eindeutig sei und Aufsichtsbehörden der Länder auch andere Bewertungen vornähmen.
Die Antragsgegnerin genehmigte den Nachtrag am 11. Februar 2014 und wies auf weiteren Änderungsbedarf bezüglich anderer Regelungen hin.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2014 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf, den Inhalt zum ersten Spiegelstrich des § 8c Abs. 1 ihrer Satzung zu streichen. Sie führte aus, trotz verschiedener Hinweise an und Gesprächen mit Vertretern der Antragstellerin, zuletzt per E-Mail vom 4. Februar 2014, habe die Antragstellerin die geforderte Änderung abgelehnt. Die fragliche Bestimmung entspreche nicht der Rechtslage. § 11 Abs. 6 SGB V zähle die Leistungsbereiche ausdrücklich und abschließend au...