Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Verletztenrente. Rente als vorläufige Entschädigung. Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit. Dreijahreszeitraum. Ablauf. Zeitpunkt. Wirksamkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Rente als vorläufige Entschädigung wandelt sich auch dann durch Fristablauf in eine Rente auf unbestimmte Zeit um, wenn vor Ablauf der Dreijahresfrist des § 62 Abs 2 S 1 SGB 7 ein Bescheid zur niedrigeren Feststellung ergeht, die neue Leistung aber erst nach Ablauf dieser Frist beginnt. Dies gilt erst recht, wenn die Feststellung der Rente als vorläufige Entschädigung nicht mit früherer Wirkung (teilweise) aufgehoben wird.
2. In einem solchen Fall wirkt die Jahresschutzfrist des § 74 Abs 1 SGB 7 auch gegen einen Bescheid zur niedrigeren Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit, der schon vor dem Stichtag für die gesetzliche Umwandlung ergangen ist. Eine wesentliche Änderung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Leistungsänderung ist daher nicht mehr zu prüfen.
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 17. März 2010 und der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2003 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechts-züge und das Vorverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Verletztenrente der Klägerin vom 1. August 2002 an, insbesondere darüber, ob die Beklagte die Rente als vorläufige Entschädigung durch eine niedrigere Rente auf unbestimmte Zeit ablösen durfte.
Die damals knapp 33 Jahre alte Klägerin erlitt am 15. Juli 1999 in ihrer versicherten Tätigkeit als Postzustellerin einen Autounfall.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2001 über eine "Rente als vorläufige Entschädigung" stellte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Verletztenrente unter Bezugnahme auf § 62 Abs. 1 SGB VII vom 30. Oktober 2001 an fest; bis zum Vortag hatte die Klägerin Verletztengeld bezogen. Die maßgebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit stellte die Beklagte mit 70 v. H. fest. Als Folgen des Versicherungsfalles erkannte sie an:
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(Zustand) nach Polytrauma mit distalem Oberschenkelknochenbruch links mit Gelenkkopfbeteiligung |
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trimalleoläre Sprunggelenkfraktur links |
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Leberruptur |
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Thoraxkontusion mit Rippenserienfraktur rechts Nr. 4-11 und Bruch der zweiten Rippe links mit Hämatothorax rechts |
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Oberarmbruch links |
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Schädelhirntrauma mit passagerem Horner-Syndrom links |
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Verschmächtigung des linken Schultergelenks mit Zeichen eines subakromialen Impingement-Syndroms |
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Verschmächtigung der Ober- und Unterschenkelmuskulatur links |
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anteromediale Instabilität des linken Kniegelenkes |
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axonale motorische Nervus axillaris-Läsion |
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Hirnleistungsminderung |
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posttraumatische Belastungsreaktion. |
Weitere Hinweise auf den Inhalt der Vorläufigkeit finden sich in dem Bescheid nicht; in der beigefügten Anlage mit "sonstigen Hinweisen" wies die Beklagte nur auf ihre Möglichkeit zur Bescheidaufhebung im Falle einer wesentlichen Änderung hin.
Zuvor hatte die Beklagte ein erstes Rentengutachten des Chefarztes der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Klinikums E., Prof. Dr. W., vom 8. August 2001 eingeholt, der noch eine Verschmächtigung der Schultermuskulatur links, eine Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes mit Zeichen eines suba-kromialen Impingement-Syndroms, eine Verschmächtigung der Ober- und Unterschenkelmuskulatur links und eine anteromediale Instabilität des linken Kniegelenkes als wesentliche Unfallfolgen mitteilte. Deren Folgen schätzte er für den Untersuchungszeitpunkt am 26. Juli 2001 und das folgende Jahr mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 v. H., danach voraussichtlich mit 30 v. H. ein. Aus den beigefügten Messblättern ergab sich eine Einschränkung im linken Schultergelenk in der Bewegung seitwärts/körperwärts auf 70/0/30 Grad, rückwärts/vorwärts auf 20/0/60 Grad, bei der Drehung auswärts und einwärts mit anliegendem Oberarm auf 20/0/60 Grad und bei der Drehung mit um 90 Grad abgehobenem Oberarm auswärts/einwärts auf 20/0/40 Grad. Die sonstigen Maße zeigten sich weitgehend seitengleich; das linke Bein um zwei Zentimeter verkürzt. Die Klägerin hatte als Beschwerden geäußert, im linken Arm leide sie unter starken Schmerzen insbesondere beim Liegen auf der linken Seite. Sie könne ihn nicht richtig einsetzen. Die Beweglichkeit sei höchstgradig eingeschränkt. Nach längerem Stehen käme es zu einer Schwellung des linken Sprung- und Kniegelenkes. Längere Fußmärsche könne sie schmerzbedingt nicht mehr ausüben. Der Lachman-Test und das Pivot-shift-Zeichen waren zweifach positiv. Die Hocke konnte nur zur Hälfte eingenommen werden. Zehenspitzen- und Hackenstand waren unsicher vorführbar.
In einem neurologischen Zusatzgutachten vom 19. September 2001 vertrat der Chefarzt der Klinik für Neurologie und klinische Neurophysiologie des Klinikums W., Priv.-Doz. Dr. M. die Auffassu...