Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Feststellung einer Rentenüberzahlung und Rückforderung von Beitragszuschüssen zur Krankenversicherung vom Versicherten. Verjährung. rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung
Leitsatz (amtlich)
Die besonderen Aufhebungs- und Rückforderungsvorschriften der §§ 255 SGB 5 und 60 SGB 11 verdrängen die §§ 44 ff SGB 10.
Orientierungssatz
Zur Verjährung einer Beitragsnachforderung und zum Vorliegen einer rechtsfehlerfreien Ermessensentscheidung seitens des Rentenversicherungsträgers.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Beklagte zu Recht eine Überzahlung in Höhe von 5.248,15 Euro wegen nicht einbehaltener Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung festgestellt hat und ob die Beklagte berechtigt ist, an den Kläger gezahlte Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung in Höhe von 3.150,30 Euro zurückzufordern.
Der am ... 1940 geborene Kläger erhielt von der Beklagten ab dem 01. November 2005 eine Regelaltersrente (Bescheid vom 30. August 2005). Nach diesem Bescheid war er nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung und nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Rentenhöhe betrug 1.643,56 Euro; der Zahlbetrag belief sich nach Abzug des Versichertenanteils der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf 1.487,43 Euro. Anfang April 2006 wurden der Beklagten im maschinellen Meldeverfahren Daten übermittelt, die eine Änderung der Daten zur Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung beinhalteten. Mit Bescheid vom 10. April 2006 erfolgte daraufhin eine Neuberechnung der Altersrente, weil der Kläger nicht der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliege. Ab 01. Mai 2006 erhöhte sich dementsprechend der Auszahlbetrag der Rente auf 1.643,56 Euro. Die sich für die Zeit vom 01. November 2005 bis zum 30. April 2006 ergebende Nachzahlung einbehaltener Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 936,78 Euro wurde auf das Konto des Klägers überwiesen.
Mit Schreiben vom 07. April 2006 und vom 11. Mai 2006 wies die Beklagte den Kläger zudem darauf hin, dass nach ihren Unterlagen für den Kläger eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. eine Krankenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen bestehe und zeigte die Möglichkeit auf, Zuschüsse zur Krankenversicherung zu erhalten. Der Kläger beantragte daraufhin am 24. Mai 2006 bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in H. einen Zuschuss zur Krankenversicherung gemäß § 106 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung. In dem Antragsvordruck ist angekreuzt, dass keine Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestehe. Die Beklagte bewilligte dem Kläger deshalb mit Bescheid vom 12. Juni 2006 für die Zeit ab 01. Mai 2006 einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 113,41 Euro monatlich, der ab 01. Juli 2006 laufend gezahlt wurde. Für die Zeit vom 01. Mai 2006 bis zum 30. Juni 2006 ergab sich dementsprechend eine Nachzahlung in Höhe von 226,82 Euro, die an den Kläger überwiesen wurde.
Mit Schreiben vom 06. Juni 2008 berichtete die Barmer Ersatzkasse (BEK) dem Kläger, dass ihr der Rentenversicherungsträger mitgeteilt habe, dass ihm seit dem 01. November 2005 fälschlicherweise der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers ausgezahlt und sein Anteil zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht einbehalten werde. Am 16. Juni 2008 meldete die BEK der Beklagten im maschinellen Verfahren, dass der Kläger seit Rentenbeginn (01. November 2005) in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig ist. Die Beklagte berechnete angesichts dessen mit Bescheid vom 04. August 2008 die Altersrente des Klägers neu, in dem sie die vom Kläger aufzubringenden Anteile an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen abzog. Mit Wirkung ab 01. August 2008 zahlte sie eine dementsprechend verringerte Rente aus und stellte den Zuschuss zur Krankenversicherung ein. Für die Zeit vom 01. November 2005 bis zum 31. Juli 2008 stellte sie eine Überzahlung wegen nicht einbehaltener Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 5.248,15 Euro fest. In Anlage 10 des Bescheides hörte die Beklagte den Kläger zu ihrer Absicht an, den überzahlten Betrag aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten und die Bewilligung des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung zurückzunehmen sowie überzahlte Zuschüsse in Höhe von 3.150,30 Euro zurückzufordern. Dagegen legte der Kläger am 27. August 2008 Widerspruc...