Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7. Beschäftigung gem § 7 Abs 1 SGB 4. Probearbeitstag. Eingliederung in den Betrieb. Weisungsgebundenheit. fremdwirtschaftlicher Zweck. eigenwirtschaftlicher Zweck. Abgrenzung: wertlose Probearbeit. reine Hospitation. Müllentsorgung
Leitsatz (amtlich)
Eine versicherte Beschäftigung liegt nach den Kriterien der § 7 SGB 4 und § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 auch bei einer unentgeltlichen Probearbeit zumindest dann vor, wenn objektiv die zu dieser Zeit und an diesem Ort notwendige Arbeit verrichtet wird und der Unternehmer diesbezüglich ein konkludent vereinbartes Weisungsrecht hat. Ob die Tätigkeit auch dem privaten Interesse des Verunfallten an der Erlangung eines Arbeitsplatzes dient, ist nicht erheblich.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ereignisses vom 13. September 2012 als Arbeitsunfall.
Seit dem 1. Februar 2012 bezog der Kläger Leistungen nach dem SGB II. Nach dem D-Arztbericht von Prof. Dr. H. stellte sich der Kläger am Unfalltag gegen 13:00 Uhr bei ihm vor. Zum Unfallhergang gab der Kläger an, er sei bei der Arbeit aus ca. 2m Höhe von der Laderampe eines LKWs gestürzt. Als Unfallbetrieb wird die Firma H. H. - der Beigeladene - angegeben. Die Erstdiagnose lautete auf ein Schädel-Hirn-Trauma mit Verdacht auf Schädelbasis- und Orbitafraktur. In einem Bericht der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken H. vom 19. Februar 2013 heißt es, der Kläger habe bezüglich des Unfallereignisses eine anamnestische Lücke vom Vormittag des Unfalltages bis mehrere Wochen danach.
Am 26. September 2012 teilte der Kläger mit, dass er im Rahmen einer Maßnahme bei einem Arbeitgeber gem. § 16 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Verbindung mit § 46 SGB II beschäftigt gewesen sei. Beigefügt war ein Antrag des Beigeladenen vom 18. September 2012 (fünf Tage nach dem Unfall) auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget gem. § 16 Abs. 1 SGB II. Darin heißt es, der Kläger habe sich am 11. September 2012 vorgestellt und am 13. September 2012 zur Probe gearbeitet. Der Beigeladene gab an, es handele sich um ein versicherungspflichtiges Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsverhältnis.
In der Unfallanzeige des Unternehmens vom 19. September 2012 heißt es, der Kläger sei von einer LKW-Ladebordwand gefallen. Er habe zum Unfallzeitpunkt einen "Probetag" über eine geplante Dauer von 6 - 16 Uhr gehabt.
Am 22. Oktober 2012 wies der Beigeladene darauf hin, dass der Kläger mit ihm kein Arbeitsverhältnis "im eigentlichen Sinne" gehabt, sondern er lediglich einen "Probetag" im Rahmen eines "Einfühlungsverhältnisses" absolviert habe. Mit Rücksicht hierauf sei auch eine Vergütung nicht vereinbart worden.
Ein Entlassungsbericht des Klinikums St. vom 25. September 2012 über einen Aufenthalt vom 13. bis 26. September 2012 und ein Befundbericht der Berufsgenossenschaftlichen Klinken B. in H. vom 5. Oktober 2012 über die stationäre Behandlung auf der Station für Intensivmedizin ergaben zusammenfassend die unfallbedingten Diagnosen. Radiusfraktur rechts, Fraktur der Klavikula und der Skapula links und epidurales Hämatom.
Weiter hat der Beigeladene gegenüber der Beklagten ausgeführt, der Kläger habe sich aufgrund eigener Initiative bei ihm beworben. Bekanntlich entsorge er Lebensmittelabfälle. Dabei handele es sich nicht immer um eine sehr angenehme Tätigkeit. In der Vergangenheit habe sich bereits mehrfach gezeigt, dass Bewerber für eine solche Tätigkeit nicht geeignet seien, bzw. eine solche Tätigkeit nicht ausführen wollten. Daher sei man dazu übergegangen, Bewerber zunächst einmal einen Probetag im Rahmen eines "Einfühlungsverhältnisses" absolvieren zu lassen. Dies sei auch beim Kläger so gehandhabt worden. Diese Maßnahme sei vom Jobcenter B. aus dem Vermittlungsbudget gem. § 16 Abs. 1 SGB II gefördert worden. Eine Einstellungszusage sei nicht erteilt worden. An dem fraglichen Tag hätte die Abklärung erfolgen sollen, ob eine entsprechende Tätigkeit überhaupt für den Kläger in Betracht komme.
Unter dem 13. Februar 2013 teilte das Jobcenter B. mit, dass die Probebeschäftigung im September 2012 bei ihr nicht angezeigt worden sei.
Mit Bescheid vom 4. März 2013 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab und führte zur Begründung aus, bei dem Kläger habe das Eigeninteresse im Vordergrund gestanden, den Arbeitsplatz zu bekommen, bzw. festzustellen, ob er für die Arbeit geeignet sei. Ein Arbeitsunfall liege damit nicht vor, weshalb Leistungsansprüche nicht in Betracht kämen. Hiergegen hat der Kläger am 3. April 2013 Widerspruch eingelegt, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 zurück wies.
Hiergegen hat der Klä...