Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung. sechswöchige Unterbrechung der Arbeitslosigkeit. Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen und einen Tag. keine Mitteilung über frühere Arbeitsfähigkeit. Berechnung der Erlöschensfrist
Leitsatz (amtlich)
Endet die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitslosigkeit nach sechs Wochen und einem Tag (43 Tagen), muss sich der Arbeitnehmer erneut arbeitslos melden, um die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld zu erfüllen. Es ist unerheblich, dass der Arbeitnehmer behauptet, am 43. Tag tatsächlich nicht arbeitsunfähig gewesen zu sein, wenn er die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit der Bundesagentur jedenfalls nicht mitgeteilt hat.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 15. November 2013 wird teilweise aufgehoben, soweit das SG der Klägerin Arbeitslosengeld für den Zeitraum 14. Februar bis 29. März 2012 zugesprochen hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 14. Februar bis zum 29. März 2012.
Die am ... 1970 geborene Klägerin war bei der Fa. M. H. als "Lehrkraft/Anleiter Bfs" beschäf-tigt. Am 24. November 2010 nahm die Klägerin nach der Elternzeit die Beschäftigung wieder auf. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 21. Januar 2011 zum 28. Februar 2011. Am 27. Januar 2011 meldete sich die Klägerin arbeitsu-chend bei der Beklagten und legte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2011 vor. Die Krankenkasse der Klägerin zahlte ihr aufgrund einer am 21. Februar 2011 festgestellten Arbeitsunfähigkeit ab 1. März 2011 bis zum 10. April 2011 Krankengeld.
Die Klägerin meldete sich zum 11. April 2011 arbeitslos bei der Beklagten und stellte sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 2. Mai 2011 vorläufig Alg ab 11. April 2011 in Höhe von 22,61 EUR täglich für 360 Tage. Die Vorläufigkeit begründete die Beklagte damit, dass die Arbeitsbescheinigung noch nicht vorliege. Zugleich forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers und eine Bescheinigung über den Bezug von Krankengeld von ihrer Kranken-kasse vorzulegen.
Die Klägerin reichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 3. Januar 2012 (Zeitraum 3. bis 10. Januar 2012), 10. Januar 2012 (Zeitraum 3. Januar bis 20. Januar 2012), 20. Januar (Zeitraum 3. Januar bis 31. Januar 2012) und vom 31. Januar 2012 (Zeitraum 3. Januar bis 14. Februar 2012) bei der Beklagten ein. Die Krankenkasse gewährte der Klägerin wegen der ab 3. Januar 2012 bestehenden Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Sechswochen-zeitraumes für den 14. Februar 2012 für einen Tag Krankengeld.
Die Beklagte hob die Entscheidung über die Bewilligung von Alg mit Bescheid vom 14. Februar 2012 für die Zeit ab 14. Februar 2012 auf und begründete dies mit dem Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall. Dagegen richtete sich der am 20. Februar 2012 verfasste und am 21. Februar 2012 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch der Klägerin: Die Arbeitsunfähigkeit habe am 13. Februar 2012 geendet. Weitere Krankenscheine seien nicht eingereicht worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2012 als unbegründet zurück und führte aus: Den eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lasse sich eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit vom 3. Januar bis 14. Februar 2012 entnehmen. Die Klägerin habe den Vermittlungsbemühungen nicht zur Verfügung gestanden und sei nicht arbeitslos gewesen. Die sechswöchige Leistungsfortzahlung beginne am 3. Januar und ende am 13. Februar 2012. Der Bescheid habe nach § 48 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufgehoben werden müssen. Die Klägerin habe dem allgemeinen Merkblatt, welches ihr bei Antragstellung ausgehändigt worden sei, entnehmen können, dass nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen eine Weiterzahlung der Leistung erst aufgrund einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung möglich sei.
Dagegen hat die Klägerin am 12. April 2012 durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage vor dem Sozialgericht Halle (SG) erhoben und diese wie folgt begründet: Die Klägerin sei genau sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen (vgl. § 64 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG). Das Erlöschen des Alg-Anspruchs ergebe sich nicht aus den gesetzlichen Regelungen. Nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit habe die Klägerin der Vermittlung wieder zur Verfügung gestanden. Es sei unverhältnismäßig, der Klägerin die grob fahrlässige Verletzung von Mitteilungspflichten vorzuwerfen. Das Merkblatt enthalte sehr viele Informationen. An versteckter Stelle gebe ein einziger Satz die Rechtsauffassung der Beklagten wieder. Die erforderliche So...